486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
Irland
in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der
Sozialen Sicherheit zu regeln,
haben folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
2. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Irland
einen Staatsbürger Irlands;
3. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister, der mit der Anwendung
der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug auf Irland
den Minister für soziale Wohlfahrt;
4. „Träger"
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, der die
Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines
Teiles davon obliegt,
in bezug auf Irland
das Ministerium für soziale Wohlfahrt;
5. „zuständiger Träger"
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
6. „Geldleistung" oder „Pension"
eine Geldleistung oder Pension einschließlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller
Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen
sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen,
die als Beitragserstattungen geleistet werden;
7. „Versicherungszeit"
eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
8. „Beitragszeit"
in bezug auf Österreich
eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden
oder als entrichtet gelten,
in bezug auf Irland
eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden,
als entrichtet gelten oder ohne die
Bestimmungen des Abschnittes 10 Absatz 1
Buchstabe c des Gesetzes über soziale
Wohlfahrt (Zusammenfassung) 1981 zu
entrichten gewesen wären;
9. „gleichgestellte Zeit"
in bezug auf Österreich
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit
gleichsteht,
in bezug auf Irland
eine Zeit, für die Beiträge gutgeschrieben
werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften
über
a) die Pensionsversicherung mit Ausnahme
der Sonderversicherung für das Notariat,
b) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung
hinsichtlich des Abschnittes
II;
2. in bezug auf Irland auf die Gesetze über
soziale Wohlfahrt 1981 bis 1988 und die Verordnungen
auf Grund dieser Gesetze, soweit
sie sich beziehen auf
a) die (beitragsgebundene ) Alterspension,
b) die Ruhestandspension,
c) die (beitragsgebundene) Witwenpension,
d) die Invaliditätspension,
e) die (beitragsgebundene) Waisenbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle
Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern,
ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere
Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates
mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften,
die zu deren Ausführung dienen oder die
sich aus überstaatlichem Recht ergeben, soweit solche
Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht
Versicherungslastregelungen enthalten.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften
eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder
galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte
von den im Buchstaben a bezeichneten Personen
ableiten.
Artikel 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
bei Anwendung der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen
dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen
Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der
beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter
denselben Voraussetzungen und in demselben
Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des
ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des
Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.
(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen
Rechtsvorschriften betreffend
a) die Mitwirkung der Versicherten und der
Dienstgeber in den Organen der Träger und
der Verbände sowie in der Rechtsprechung in
der Sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften
mit dritten Staaten;
c) die Versicherung der bei einer amtlichen
österreichischen Vertretung in einem Drittstaat
oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung
beschäftigten Personen.
(4) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften
gelten für irische Staatsangehörige, die
unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische
Staatsangehörigkeit besaßen, die nachstehenden
Zeiten unbeschadet der sonstigen in diesen
Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen
als Versicherungszeiten
a) hinsichtlich des ersten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten
in der österreichisch-ungarischen
Armee oder in der Armee eines verbündeten
Staates sowie diesen gleichgehaltene Zeiten
der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)
und der Heimkehr aus ihr;
b) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten
in den Streitkräften des Deutschen
Reiches und der verbündeten Staaten,
Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht
sowie diesen gleichgehaltene Zeiten des Not- oder
Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangenschaft
(Zivilinternierung) und der Heimkehr
aus ihr.
Artikel 5
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen,
die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gebühren, auch bei Aufenthalt des
Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(3) Absatz 1 bezieht sich nicht auf Beihilfen für
unterhaltspflichtige Kinder, eine Pensionserhöhung
für allein lebende Pensionsbezieher oder eine Pensionserhöhung
für bestimmte Verwandte nach den
irischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen
Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 nichts
anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn
sich der Wohnort des Erwerbstätigen oder der Sitz
des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Versicherter von einem Dienstgeber,
der seinen Wohnort oder seinen Sitz im Gebiet
eines Vertragsstaates hat, aus dem Gebiet dieses
Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
entsendet, so gelten während der ersten
24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet
des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen
Flagge das Schiff führt.
Artikel 8
Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines
Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung
die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich
in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren
Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach
Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
können einvernehmlich Ausnahmen
von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen
Personen vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem
Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers
abhängig.
(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und
nach den Artikeln 7 und 8 die Rechtsvorschriften
des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden,
als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des
ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität
und an Hinterbliebene
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese, falls nichts anderes bestimmt
wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe
Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
Leistungen, so hat der zuständige Träger die
Leistungen auf folgende Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen, ob
die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten nach Artikel 10
Anspruch auf die Leistung hat.
b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat
der Träger zunächst den theoretischen Betrag
der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten
ausschließlich nach den von
ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
erworben worden wären. Ist der Betrag der
Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig,
so gilt dieser Betrag als theoretischer
Betrag.
c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach Buchstaben
b errechneten Betrages nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer
der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und der Gesamtdauer
der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
insgesamt nicht zwölf Monate oder 52 Wochen, so
ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung
zu gewähren; in diesem Fall hat der Träger des
anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten
für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für
die Feststellung des Betrages der Leistung zu
berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten
nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt. Dies gilt nicht, wenn der
Anspruch auf diese Leistung nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates ausschließlich
auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten erworben
wurde.
(3) Bei der Durchführung des Artikels 10 und
der Absätze 1 und 2 gelten folgende Regelungen
a) Für die Umrechnung der in Monaten ausgedrückten
Versicherungszeiten nach den österreichischen
Rechtsvorschriften in in Wochen
ausgedrückten Versicherungszeiten nach den
irischen Rechtsvorschriften entspricht ein
Monat 26 Tagen und jeweils sechs Tage entsprechen
einer Woche.
b) Für die Umrechnung der in Wochen ausgedrückten
Versicherungszeiten nach den irischen
Rechtsvorschriften in in Monaten ausgedrückten
Versicherungszeiten nach den
österreichischen Rechtsvorschriften entspricht
eine Woche sechs Tagen und jeweils 26 Tage
entsprechen einem Monat.
Artikel 12
Der zuständige österreichische Träger hat die
Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen
Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für die
Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung
des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1
gilt folgendes
a) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den
österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche
Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage haben
außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1
Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten sich deckende Versicherungszeiten
so zu berücksichtigen, als würden sie
sich nicht zeitlich decken.
5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels
11 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das
nach den österreichischen Rechtsvorschriften für
die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmäß, so ist die geschuldete Teilpension
nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Vesicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c; Ziffer
11 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge
für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage.
8. Hängt die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,
daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im
Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in
bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind
von den irischen Versicherungszeiten nur jene zu
berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem
gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit
zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der
österreichischen Teilleistung; Ziffer 11 ist entsprechend
anzuwenden.
10. a) Besteht nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 10 ein Anspruch
auf Leistung, so hat der zuständige Träger
die allein auf Grund der nach den von
ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Leistung zu gewähren,
solange ein entsprechender Leistungsanspruch
nach den irischen Rechtsvorschriften
nicht besteht.
b) Eine nach Buchstabe a festgestellte Leistung
ist nach Artikel 11 neu festzustellen,
wenn ein entsprechender Leistungsanspruch
nach den irischen Rechtsvorschriften
entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes
der Leistung nach den irischen
Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
11. Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese
höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung
und der entsprechenden irischen Leistung, so hat
der zuständige Träger seine so berechnete Leistung,
erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen
dieser Summe und der Leistung, die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften allein
zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
12. Gebührt einer Frau anstelle einer (beitragsgebundenen)
Witwenpension nach den irischen
Rechtsvorschriften eine (beitragsgebundene)
Alterspension oder eine Ruhestandspension nach
diesen Rechtsvorschriften, sind bei Feststellung
einer Witwenpension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften Artikel 11 sowie die Ziffern 10
und 11 so anzuwenden, als ob nach den irischen
Rechtsvorschriften Anspruch auf eine (beitragsgebundene)
Witwenpension bestünde.
Artikel 13
Die zuständigen irischen Träger haben die Artikel
10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Hat eine Person Anspruch auf Pension allein
auf. Grund der irischen Rechtsvorschriften, so ist
ungeachtet des Artikels 10 diese Pension zu gewähren
und Artikel 11 nicht anzuwenden.
2. a) Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften
zurückgelegte Zeit einer Pflichtversicherung
oder freiwilligen Versicherung
mit einer nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeit
zusammen, so ist nur die irische
Versicherungszeit zu berücksichtigen.
b) Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften
zurückgelegte gleichgestellte Zeit
mit einer nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeit
einer Pflichtversicherung oder freiwilligen
Versicherung zusammen, so ist die irische
gleichgestellte Zeit nicht zu berücksichtigen.
c) Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften
zurückgelegte gleichgestellte Zeit
mit einer nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegten gleichgestellten
Zeit zusammen, so ist nur die irische
gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen,
wenn die Person zuletzt vor dieser
Zeit nach den irischen Rechtsvorschriften
pflichtversichert war.
ABSCHNITT IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 14
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben die zur Durchführung dieses Abkommens
notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in
einer Vereinbarung zu regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
zu unterrichten.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers
vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen.
Die Kosten einer solchen Untersuchung sind von
diesem Träger zu tragen.
Artikel 15
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer
einfachen und raschen Verbindung zwischen den
beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 16
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, erstreckt sich auf die entsprechenden
Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung
durch die diplomatischen oder konsularischen
Behörden.
Artikel 17
(1) Erklärungen und Anträge, die für einen Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates bei einem Träger dieses Vertragsstaates
einzubringen gewesen wären, gelten als bei
diesem Träger eingebracht, wenn sie bei einem zur
Entscheidung über Ansprüche auf eine entsprechende
Leistung zuständigen Träger des anderen
Vertragsstaates eingebracht wurden.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens
in Betracht kommt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 oder 2 sind
Erklärungen oder Anträge von der Stelle, bei der
sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den
zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates
weiterzuleiten.
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger eines Vertragsstaates
hat Leistungen mit befreiender Wirkung in der
Währung dieses Vertragsstaates zu erbringen.
(2) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens
werden nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden
Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 19
Hat ein Träger eines Vertragsstaates eine höhere
als die gebührende Leistung gezahlt, so hat der
Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,
auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten
und den einbehaltenen Betrag dem Träger
des ersten Vertragsstaates zu überweisen.
Artikel 20
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer
Verhandlungen zwischen den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen
entschieden werden, so wird sie auf
Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer
Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung
durch eine Vereinbarung zwischen den beiden
Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende
Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall
nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses
Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen
sind verbindlich und endgültig.
ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen begründet keinen
Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen
nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht
durch einmalige Leistungen abgegolten worden
sind. In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen
dieses Abkommens
a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens
gebühren, auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen,
b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens festgestellt worden sind, auf
Antrag des Berechtigten neu festzustellen.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung
innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so
sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses
Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag
an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden
Vertragsstaaten bestimmt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt
Artikel 19 entsprechend.
Artikel 22
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 23
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Frist von zwölf Monaten schriftlich
kündigen.
(4) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung
außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die
bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter;
zur Regelung der auf Grund der Bestimmungen
dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften
sind Verhandlungen zu führen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Dublin, am 30. September
1988 in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Alfred Dallinger
Für Irland
Michael Woods
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. September 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 23
Abs. 2 mit 1. Dezember 1989 in Kraft.