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486_1989 AT

486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

Irland

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der

Sozialen Sicherheit zu regeln,

haben folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

2. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

einen österreichischen Staatsbürger,

in bezug auf Irland

einen Staatsbürger Irlands;

3. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister, der mit der Anwendung

der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften betraut ist,

in bezug auf Irland

den Minister für soziale Wohlfahrt;

4. „Träger"

in bezug auf Österreich

die Einrichtung oder Behörde, der die

Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines

Teiles davon obliegt,

in bezug auf Irland

das Ministerium für soziale Wohlfahrt;

5. „zuständiger Träger"

den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

6. „Geldleistung" oder „Pension"

eine Geldleistung oder Pension einschließlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller

Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen

sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen,

die als Beitragserstattungen geleistet werden;

7. „Versicherungszeit"

eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;

8. „Beitragszeit"

in bezug auf Österreich

eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden

oder als entrichtet gelten,

in bezug auf Irland

eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden,

als entrichtet gelten oder ohne die

Bestimmungen des Abschnittes 10 Absatz 1

Buchstabe c des Gesetzes über soziale

Wohlfahrt (Zusammenfassung) 1981 zu

entrichten gewesen wären;

9. „gleichgestellte Zeit"

in bezug auf Österreich

eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit

gleichsteht,

in bezug auf Irland

eine Zeit, für die Beiträge gutgeschrieben

werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften

über

a) die Pensionsversicherung mit Ausnahme

der Sonderversicherung für das Notariat,

b) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung

hinsichtlich des Abschnittes

II;

2. in bezug auf Irland auf die Gesetze über

soziale Wohlfahrt 1981 bis 1988 und die Verordnungen

auf Grund dieser Gesetze, soweit

sie sich beziehen auf

a) die (beitragsgebundene ) Alterspension,

b) die Ruhestandspension,

c) die (beitragsgebundene) Witwenpension,

d) die Invaliditätspension,

e) die (beitragsgebundene) Waisenbeihilfe.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle

Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern,

ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere

Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates

mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften,

die zu deren Ausführung dienen oder die

sich aus überstaatlichem Recht ergeben, soweit solche

Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht

Versicherungslastregelungen enthalten.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften

eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder

galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte

von den im Buchstaben a bezeichneten Personen

ableiten.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates

bei Anwendung der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen

dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen

Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der

beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter

denselben Voraussetzungen und in demselben

Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des

ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des

Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.

(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen

Rechtsvorschriften betreffend

a) die Mitwirkung der Versicherten und der

Dienstgeber in den Organen der Träger und

der Verbände sowie in der Rechtsprechung in

der Sozialen Sicherheit;

b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften

mit dritten Staaten;

c) die Versicherung der bei einer amtlichen

österreichischen Vertretung in einem Drittstaat

oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigten Personen.

(4) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften

gelten für irische Staatsangehörige, die

unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische

Staatsangehörigkeit besaßen, die nachstehenden

Zeiten unbeschadet der sonstigen in diesen

Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen

als Versicherungszeiten

a) hinsichtlich des ersten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten

in der österreichisch-ungarischen

Armee oder in der Armee eines verbündeten

Staates sowie diesen gleichgehaltene Zeiten

der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)

und der Heimkehr aus ihr;

b) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten

in den Streitkräften des Deutschen

Reiches und der verbündeten Staaten,

Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht

sowie diesen gleichgehaltene Zeiten des Not- oder

Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangenschaft

(Zivilinternierung) und der Heimkehr

aus ihr.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen,

die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gebühren, auch bei Aufenthalt des

Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu zahlen.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

(3) Absatz 1 bezieht sich nicht auf Beihilfen für

unterhaltspflichtige Kinder, eine Pensionserhöhung

für allein lebende Pensionsbezieher oder eine Pensionserhöhung

für bestimmte Verwandte nach den

irischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen

Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 nichts

anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn

sich der Wohnort des Erwerbstätigen oder der Sitz

des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Versicherter von einem Dienstgeber,

der seinen Wohnort oder seinen Sitz im Gebiet

eines Vertragsstaates hat, aus dem Gebiet dieses

Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

entsendet, so gelten während der ersten

24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet

des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen

Flagge das Schiff führt.

Artikel 8

Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines

Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung

die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich

in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren

Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach

Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

können einvernehmlich Ausnahmen

von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen

Personen vorsehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem

Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers

abhängig.

(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und

nach den Artikeln 7 und 8 die Rechtsvorschriften

des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden,

als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des

ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität

und an Hinterbliebene

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese, falls nichts anderes bestimmt

wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe

Zeit entfallen.

Artikel 11

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

Leistungen, so hat der zuständige Träger die

Leistungen auf folgende Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen, ob

die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten nach Artikel 10

Anspruch auf die Leistung hat.

b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat

der Träger zunächst den theoretischen Betrag

der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten

ausschließlich nach den von

ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

erworben worden wären. Ist der Betrag der

Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig,

so gilt dieser Betrag als theoretischer

Betrag.

c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach Buchstaben

b errechneten Betrages nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer

der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und der Gesamtdauer

der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

besteht.

(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

insgesamt nicht zwölf Monate oder 52 Wochen, so

ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung

zu gewähren; in diesem Fall hat der Träger des

anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten

für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für

die Feststellung des Betrages der Leistung zu

berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten

nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt. Dies gilt nicht, wenn der

Anspruch auf diese Leistung nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates ausschließlich

auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungszeiten erworben

wurde.

(3) Bei der Durchführung des Artikels 10 und

der Absätze 1 und 2 gelten folgende Regelungen

a) Für die Umrechnung der in Monaten ausgedrückten

Versicherungszeiten nach den österreichischen

Rechtsvorschriften in in Wochen

ausgedrückten Versicherungszeiten nach den

irischen Rechtsvorschriften entspricht ein

Monat 26 Tagen und jeweils sechs Tage entsprechen

einer Woche.

b) Für die Umrechnung der in Wochen ausgedrückten

Versicherungszeiten nach den irischen

Rechtsvorschriften in in Monaten ausgedrückten

Versicherungszeiten nach den

österreichischen Rechtsvorschriften entspricht

eine Woche sechs Tagen und jeweils 26 Tage

entsprechen einem Monat.

Artikel 12

Der zuständige österreichische Träger hat die

Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung des leistungszuständigen

Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

2. Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für die

Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung

des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen

Pensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1

gilt folgendes

a) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den

österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.

b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche

Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage haben

außer Ansatz zu bleiben.

4. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1

Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten sich deckende Versicherungszeiten

so zu berücksichtigen, als würden sie

sich nicht zeitlich decken.

5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels

11 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das

nach den österreichischen Rechtsvorschriften für

die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmäß, so ist die geschuldete Teilpension

nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Vesicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c; Ziffer

11 ist entsprechend anzuwenden.

7. Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge

für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage.

8. Hängt die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,

daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im

Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in

bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind

von den irischen Versicherungszeiten nur jene zu

berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem

gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit

zugrunde liegt.

9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der

österreichischen Teilleistung; Ziffer 11 ist entsprechend

anzuwenden.

10. a) Besteht nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 10 ein Anspruch

auf Leistung, so hat der zuständige Träger

die allein auf Grund der nach den von

ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Leistung zu gewähren,

solange ein entsprechender Leistungsanspruch

nach den irischen Rechtsvorschriften

nicht besteht.

b) Eine nach Buchstabe a festgestellte Leistung

ist nach Artikel 11 neu festzustellen,

wenn ein entsprechender Leistungsanspruch

nach den irischen Rechtsvorschriften

entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes

der Leistung nach den irischen

Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

11. Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese

höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1

Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung

und der entsprechenden irischen Leistung, so hat

der zuständige Träger seine so berechnete Leistung,

erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen

dieser Summe und der Leistung, die nach den

österreichischen Rechtsvorschriften allein

zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

12. Gebührt einer Frau anstelle einer (beitragsgebundenen)

Witwenpension nach den irischen

Rechtsvorschriften eine (beitragsgebundene)

Alterspension oder eine Ruhestandspension nach

diesen Rechtsvorschriften, sind bei Feststellung

einer Witwenpension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften Artikel 11 sowie die Ziffern 10

und 11 so anzuwenden, als ob nach den irischen

Rechtsvorschriften Anspruch auf eine (beitragsgebundene)

Witwenpension bestünde.

Artikel 13

Die zuständigen irischen Träger haben die Artikel

10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Hat eine Person Anspruch auf Pension allein

auf. Grund der irischen Rechtsvorschriften, so ist

ungeachtet des Artikels 10 diese Pension zu gewähren

und Artikel 11 nicht anzuwenden.

2. a) Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften

zurückgelegte Zeit einer Pflichtversicherung

oder freiwilligen Versicherung

mit einer nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeit

zusammen, so ist nur die irische

Versicherungszeit zu berücksichtigen.

b) Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften

zurückgelegte gleichgestellte Zeit

mit einer nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeit

einer Pflichtversicherung oder freiwilligen

Versicherung zusammen, so ist die irische

gleichgestellte Zeit nicht zu berücksichtigen.

c) Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften

zurückgelegte gleichgestellte Zeit

mit einer nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegten gleichgestellten

Zeit zusammen, so ist nur die irische

gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen,

wenn die Person zuletzt vor dieser

Zeit nach den irischen Rechtsvorschriften

pflichtversichert war.

ABSCHNITT IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 14

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben die zur Durchführung dieses Abkommens

notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in

einer Vereinbarung zu regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften

zu unterrichten.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers

vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen.

Die Kosten einer solchen Untersuchung sind von

diesem Träger zu tragen.

Artikel 15

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer

einfachen und raschen Verbindung zwischen den

beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 16

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, erstreckt sich auf die entsprechenden

Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung

dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung

durch die diplomatischen oder konsularischen

Behörden.

Artikel 17

(1) Erklärungen und Anträge, die für einen Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates bei einem Träger dieses Vertragsstaates

einzubringen gewesen wären, gelten als bei

diesem Träger eingebracht, wenn sie bei einem zur

Entscheidung über Ansprüche auf eine entsprechende

Leistung zuständigen Träger des anderen

Vertragsstaates eingebracht wurden.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

die unter Berücksichtigung dieses Abkommens

in Betracht kommt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 oder 2 sind

Erklärungen oder Anträge von der Stelle, bei der

sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den

zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates

weiterzuleiten.

Artikel 18

(1) Der zuständige Träger eines Vertragsstaates

hat Leistungen mit befreiender Wirkung in der

Währung dieses Vertragsstaates zu erbringen.

(2) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens

werden nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden

Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 19

Hat ein Träger eines Vertragsstaates eine höhere

als die gebührende Leistung gezahlt, so hat der

Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,

auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten

und den einbehaltenen Betrag dem Träger

des ersten Vertragsstaates zu überweisen.

Artikel 20

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer

Verhandlungen zwischen den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen

entschieden werden, so wird sie auf

Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer

Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung

durch eine Vereinbarung zwischen den beiden

Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende

Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.

(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall

nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses

Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen

sind verbindlich und endgültig.

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen begründet keinen

Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen

nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten

sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht

durch einmalige Leistungen abgegolten worden

sind. In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen

dieses Abkommens

a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens

gebühren, auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen,

b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens festgestellt worden sind, auf

Antrag des Berechtigten neu festzustellen.

Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung

innerhalb von zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so

sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses

Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag

an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden

Vertragsstaaten bestimmt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt

Artikel 19 entsprechend.

Artikel 22

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 23

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Frist von zwölf Monaten schriftlich

kündigen.

(4) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung

außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die

bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter;

zur Regelung der auf Grund der Bestimmungen

dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften

sind Verhandlungen zu führen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Dublin, am 30. September

1988 in zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Alfred Dallinger

Für Irland

Michael Woods

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. September 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 23

Abs. 2 mit 1. Dezember 1989 in Kraft.

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