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486_1987 AT

486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und die Republik

Korea,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats

oder seiner Gebietskörperschaften erhoben

werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des

Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der

Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der

Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das

Abkommen gilt, gehören

a) in Korea

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer; und

iii) die im Zusammenhang mit der Einkommen-

oder Körperschaftsteuer erhobene

Einwohnersteuer (im folgenden als

„koreanische Steuer" bezeichnet);

b) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Zinsertragsteuer;

iv) die Aufsichtsratsabgabe;

v) die Vermögensteuer;

vi) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind;

vii) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

viii) die Grundsteuer;

ix) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

x) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken (im folgenden als

„österreichische Steuer" bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die

nach der Unterzeichnung des Abkommens neben

den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

teilen einander die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

ARTIKEL 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nicht anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Korea" das Gebiet

der Republik Korea einschließlich der an die

Hoheitsgewässer der Republik Korea angrenzenden

Gebiete, die nach dem Recht der

Republik Korea und in Übereinstimmung mit

dem Völkerrecht derzeit oder in Zukunft als

Gebiete bestimmt werden, in denen die Republik

Korea Hoheitsrechte hinsichtlich des

Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes

sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"

und „der andere Vertragsstaat", je nach dem

Zusammenhang, Korea oder Österreich;

d) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach dem

Zusammenhang, die koreanische oder die

österreichische Steuer;

e) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,

das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird, oder ein

Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften

und andere Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragsstaat

geltenden Recht errichtet worden sind;

i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"

jede Beförderung mit einem Seeschiff

oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen

eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei

denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird

ausschließlich zwischen Orten im anderen

Vertragsstaat betrieben;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige

Behörde"

i) in Korea: den Finanzminister oder seinen

bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich: den Bundesminister für

Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern

zukommt, für die das Abkommen gilt.

ARTIKEL 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Hauptniederlassung,

des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder

eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig

ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person,

die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen

in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem

Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vetragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in

dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Staat die Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem

der Staaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, in

dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen

Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten

oder keines der Vertragsstaaten,

so werden sich die zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem

Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der

Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

In Zweifelsfällen regeln die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

ARTIKEL 5

Betriebsstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur

dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf

Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen

oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,

die vorbereitender Art sind oder eine

Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

mehrere der unter den lit. a bis e genannten

Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß

die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der

festen Geschäftseinrichtung vorbereitender

Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 6 — für

ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat

die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht

dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen

ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt,

als habe es in diesem Staat für alle von der Person

für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine

Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten

beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten

Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste

Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung

nach dem genannten Absatz nicht zu einer

Betriebsstätte machen.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb

so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in

einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit

durch einen Makler, Kommissionär oder einen

anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern

diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen

Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder

dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf

andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der

beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

ARTIKEL 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen

liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende

und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des

Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte

auf veränderliche oder feste Vergütungen für die

Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von

Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht

als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

ARTIKEL 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit

im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine

Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die

Gewinne des Unternehmens im anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser

Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich

des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie

hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder

ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig

gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie

in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder

anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Bei der Anwendung der vorstehenden

Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es

sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(7) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft

und im Fall Österreichs aus der Beteiligung

an einer stillen Gesellschaft des österreichischen

Rechts.

ARTIKEL 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr dürfen nur

in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung

an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

(3) In bezug auf den Betrieb von Seeschiffen und

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch

ein Unternehmen eines Vertragstaats, sind österreichische

Unternehmen auch von der Mehrwertsteuer

in Korea und koreanische Unternehmen von

allen Steuern befreit, die derzeit oder künftig in

Österreich erhoben werden und der koreanischen

Mehrwertsteuer entsprechen.

ARTIKEL 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens

des anderen Vertragsstaats beteiligt

ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder dem Kapital eines Unternehmens eines

Vertragsstaats und eines Unternehmens des

anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in

ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen

gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die eines der

Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt

hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt

hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

ARTIKEL 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem

Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,

wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte

ist, nicht übersteigen

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden,

wenn der Nutzungsberechtigte eine

Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft)

ist, die unmittelbar über mindestens 10

vom Hundert des Kapitals der die Dividenden

zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden

in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der

Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen

die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,

die nach dem Recht des Staates, in dem die

ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften

aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem

die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig

ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für

die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel

7 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat

weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an

eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt

werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu einer im

anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört,

noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst

wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im

anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

ARTIKEL 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte

ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages

der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen

a) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und von der Regierung des anderen Vertragsstaats,

einschließlich seiner Gebietskörperschaften

oder der Zentralbank des anderen

Vertragsstaats, bezogen werden, nur in diesem

anderen Vertragsstaat besteuert werden;

b) aus einem Vertragsstaat stammende Zinsen

für Forderungen oder Kredite, die in Korea

von der Koreanischen Export-Import Bank,

in Österreich von der österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft finanziert oder

gesichert werden, und die einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden,

nur in diesem anderen Staat besteuert

werden;

c) Zinsen, die für Kreditkäufe von gewerblichen,

kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungsgegenständen

oder in Verbindung

mit Kreditkäufen von Handelswaren von

einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen

gezahlt werden, dürfen nur in dem

Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Nutzungsberechtigte ansässig ist.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen

jeder Art, auch wenn die Forderungen durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet

sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen und aus Obligationen, einschließlich

der damit verbundenen Aufgelder und der

Gewinne aus Losanleihen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus

dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt

und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine

in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er

in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die

Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für

Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und

trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die

Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die

Betriebsstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an

der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel

nur auf den letzteren Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach

dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in

dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren

der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert

des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,

einschließlich kinematographischer Filme, von

Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,

geheimen Formeln oder Verfahren oder für

die Benutzung oder das Recht auf Benutzung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus

dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte

ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

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(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat

aber der Schuldner der Lizenzgebühren ohne

Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat

ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine

Betriebsstätte, für die die Verpflichtung zur Zahlung

der Lizenzgebühren eingegangen worden ist,

und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so

gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat

stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden Leistung, den

Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter

ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird

dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.

In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats

und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht,

das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen

Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, und von beweglichem

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem das Unternehmen

ansässig ist.

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft

bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert

werden, wenn die ansässige Person irgendwann

innerhalb der zwei vorangehenden Jahre zu mehr

als 25 vom Hundert an der Gesellschaft beteiligt

war. Die Steuer darf aber 10 vom Hundert der Veräußerungsgewinne

nicht übersteigen.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

ARTIKEL 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden; bei Vorliegen

nachstehender Voraussetzungen dürfen solche Einkünfte

im anderen Vertragsstaat besteuert werden

a) wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat

insgesamt mindestens 183 Tage

während des betreffenden Steuerjahres aufhält;

oder

b) wenn die Vergütung von einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt oder

von einer im anderen Vertragsstaat gelegenen

Betriebsstätte getragen wird.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 12 sind die

Absätze 1 und 2 dieses Artikels nach Maßgabe des

innerstaatlichen Steuerrechts eines Vertragsstaats

auf Einkünfte anzuwenden, die ein Unternehmen

als Entgelt dafür erzielt, daß es durch seine Angestellten

freiberufliche Leistungen, wie wissenschaftliche

Tätigkeiten oder Leistungen von Rechtsanwälten,

Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten oder

Buchsachverständigen erbringt.

ARTIKEL 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird

im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit

dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen

im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten

Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während des

betreffenden Steuerjahres aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der

nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat

hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges,

das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats

im internationalen Verkehr betrieben

wird, nur in diesem Staat besteuert werden.

ARTIKEL 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat

ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

ARTIKEL 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-

und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als

Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich

ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler

oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder

Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so

dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14

und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in

dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

ARTIKEL 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere

unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in

diesem Staat besteuert werden.

ARTIKEL 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder

einer seiner Gebietskörperschaften an

eine natürliche Person für die diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten

Dienste gezahlt werden, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die Dienste in diesem Staat geleistet

werden und die natürliche Person in diesem

Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist

oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem

Staat ansässig geworden ist, um die

Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften

oder aus einem von diesem Staat

oder der Gebietskörperschaft errichteten

Sondervermögen an eine natürliche Person

für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen nur in diesem Staat

besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die natürliche Person in diesem

Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger

dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder

einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,

sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auch

anzuwenden im Fall Koreas auf Vergütungen und

Ruhegehälter, die von der Bank von Korea, der

Export-Import Bank von Korea und der koreanischen

Handelsförderungsgesellschaft (Korea

Trade Promotion Corporation) gezahlt werden

und im Falle Österreichs auf Vergütungen oder

Ruhegehälter, die von den österreichischen Handelsdelegierten

in Korea und an das Personal der

Österreichischen Außenhandelsstelle in Korea

gezahlt werden.

ARTIKEL 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder

Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält

und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist

oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten

Staat ansässig war, für seinen Unterhalt,

sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen

im erstgenannten Staat nicht besteuert werden,

sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses

Staates stammen.

ARTIKEL 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln

nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf

ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche

aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die

Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

anzuwenden.

ARTIKEL 22

Besteuerung des Vermögens

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt,

darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen

eines Vertragsstaats im anderen Vertagsstaat hat,

darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem

Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen

Verkehr betrieben werden sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat

besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

ARTIKEL 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in Korea ansässigen Person wird die

Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

Nach Maßgabe der koreanischen Steuergesetzgebung

über die Anrechnung der in einem anderen

Land als Korea zu zahlenden Steuer auf die koreanische

Steuer (die die nachstehenden allgemeinen

Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) wird die

nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung

mit diesem Abkommen für Einkünfte aus

österreichischen Quellen unmittelbar oder im

Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer

(ausgenommen im Falle einer Dividende die Steuer

auf Gewinne, aus denen die Dividende gezahlt

wird) auf die für diese Einkünfte zu zahlende

koreanische Steuer angerechnet. Die Anrechnung

darf jedoch den Teilbetrag der koreanischen Steuer

nicht übersteigen, der sich zum Gesamtbetrag verhält

wie die Einkünfte aus Quellen innerhalb Österreichs

zu den gesamten der koreanischen Steuer

unterliegenden Einkünften.

(2) Bei einer in Österreich ansässigen Person

wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach

diesem Abkommen in Korea besteuert werden,

so nimmt Österreich vorbehaltlich der

lit. b und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach Artikel 10 Abs. 2, 11, 12

und Artikel 13 Abs. 4 in Korea besteuert werden

dürfen, so rechnet Österreich auf die vom

Einkommen dieser Person zu erhebende

Steuer den Betrag an, der der in Korea

gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der

Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen

nicht übersteigen, der auf die aus Korea

bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Für die Anwendung der lit. b ist die von Dividenden,

Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinnen

von Aktien in Korea erhobene

Steuer, ungeachtet einer Steuerbefreiung

oder Steuerermäßigung nach koreanischem

Recht oder gemäß diesem Abkommen, mit 15

vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden,

Zinsen, Lizenzgebühren oder der Veräußerungsgewinne

anzusetzen.

d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich

ansässigen Person, die nach dem Abkommen

von der Besteuerung in Österreich auszunehmen

sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei

der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

oder Vermögen der Person einbezogen

werden.

ARTIKEL 24

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen

im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des

anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1

auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat

ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver-

tragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger

sein als die Besteuerung von Unternehmen

des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen

Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf

Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen

gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7

oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der

Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie

Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend

sind Schulden, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person hat, bei der Ermittlung

des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens

unter den gleichen Bedingungen wie Schulden

gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen

Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren

Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person

oder mehreren solchen Personen gehört oder

ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten

Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender ist als die Besteuerung und

die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten

Staates unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2

für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

ARTIKEL 25

Verständigungsverfallren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen

eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so

kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des. Vertragsstaats,

in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr

Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der

zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,

dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß

innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung

der Maßnahme unterbreitet werden, die zu

einer dem Abkommen nicht entsprechenden

Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung

mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats

so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die

Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen

des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten

durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen

nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander

verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung

zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch

in einer Kommission durchgeführt werden,

die aus Vertretern der zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten besteht.

ARTIKEL 26

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlich sind. Der

Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

Alle Informationen, die ein Vertragsstaat

erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie

die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses

Staates beschafften Informationen und dürfen nur

den Personen oder Behörden (einschließlich der

Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich

gemacht werden, die mit der Veranlagung oder

Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich

der unter das Abkommen fallenden Steuern

befaßt sind. Diese Personen oder Behörden

dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.

Sie dürfern die Informationen in einem

öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer

Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte

er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaats

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

ARTIKEL 27

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die Personen nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer

Übereinkünfte zustehen.

ARTIKEL 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am 1. Tag des dritten

Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem der

Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist,

und seine Bestimmungen finden Anwendung

a) in Korea

i) in bezug auf an der Quelle erhobene

Steuern auf die Beträge, die am oder nach

dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das

dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht wurden,

an nichtansässige Personen gezahlt oder

gutgeschrieben werden; und

ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre,

die am oder nach dem 1. Jänner

des Kalenderjahres beginnen, das dem

Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;

b) in Österreich

i) in bezug auf an der Quelle erhobenen

Steuern auf die Beträge, die am oder nach

dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das

dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden erfolgt

ist, bezahlt werden; und

ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre,

die am oder nach dem 1. Jänner

des Kalenderjahres beginnen, das dem

Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

ARTIKEL 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in

Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder

vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach

Ablauf von fünf Jahren nach dem Jahr, in dem der

Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden

hat, durch eine dem anderen Vertragsstaat auf

diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche

Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall findet

das Abkommen nicht mehr Anwendung

a) in Korea

i) in bezug auf an der Quelle erhobene

Steuern auf die Beträge, die am oder nach

dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden

Kalenderjahres an nichtansässige

Personen gezahlt oder gutgeschrieben

werden; und

ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre,

die am oder nach dem 1. Jänner

des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres

beginnen;

b) in Österreich

i) in bezug auf an der Quelle erhobene

Steuern auf die Beträge, die am oder nach

dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden

Kalenderjahres gezahlt werden;

und

ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre,

die am oder nach dem 1. Jänner

des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres

beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in

Seoul am 8. Oktober 1985 in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Franz Vranitzky

Für die Republik Korea

Lee Won-Kyung

PROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Republik

Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung der Steuerumgehung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen sind die Unterzeichneten übereingekommen,

daß die nachstehenden Bestimmungen

Bestandteil des Abkommens sind.

1. In bezug auf Artikel 2 Absatz 3 lit. a wird

davon ausgegangen, daß das Abkommen für die

koreanische Verteidigungsabgabe gilt, soweit sie im

Verhältnis zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer

erhoben wird.

2. In bezug auf Artikel 8 Absatz 1 sollen Einkünfte

aus dem Betrieb von Seeschiffen, die zum

Fischfang, zum Fangen mit Schleppnetzen oder

Zugnetzen verwendet werden, als Einkünfte behandelt

werden, die unter diesen Absatz fallen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten

dieses Protokoll, das in gleicher Weise verbindlich

und gültig sein soll, als ob es Wort für Wort in

das Abkommen aufgenommen wäre, unterzeichnet.

GESCHEHEN in Seoul in zwei Urschriften am

8. Oktober 1985 in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Franz Vranitzky

Für die Republik Korea

Lee Won-Kyung

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. September 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit

1. Dezember 1987 in Kraft.

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