486. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und die Republik
Korea,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats
oder seiner Gebietskörperschaften erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des
Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der
Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das
Abkommen gilt, gehören
a) in Korea
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer; und
iii) die im Zusammenhang mit der Einkommen-
oder Körperschaftsteuer erhobene
Einwohnersteuer (im folgenden als
„koreanische Steuer" bezeichnet);
b) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Zinsertragsteuer;
iv) die Aufsichtsratsabgabe;
v) die Vermögensteuer;
vi) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
vii) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
viii) die Grundsteuer;
ix) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
x) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken (im folgenden als
„österreichische Steuer" bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die
nach der Unterzeichnung des Abkommens neben
den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
ARTIKEL 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nicht anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Korea" das Gebiet
der Republik Korea einschließlich der an die
Hoheitsgewässer der Republik Korea angrenzenden
Gebiete, die nach dem Recht der
Republik Korea und in Übereinstimmung mit
dem Völkerrecht derzeit oder in Zukunft als
Gebiete bestimmt werden, in denen die Republik
Korea Hoheitsrechte hinsichtlich des
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes
sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"
und „der andere Vertragsstaat", je nach dem
Zusammenhang, Korea oder Österreich;
d) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach dem
Zusammenhang, die koreanische oder die
österreichische Steuer;
e) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften
und andere Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragsstaat
geltenden Recht errichtet worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"
jede Beförderung mit einem Seeschiff
oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen
eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei
denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird
ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben;
j) bedeutet der Ausdruck „zuständige
Behörde"
i) in Korea: den Finanzminister oder seinen
bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Österreich: den Bundesminister für
Finanzen.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
ARTIKEL 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Hauptniederlassung,
des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person,
die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen
in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem
Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vetragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in
dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
der Staaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten
oder keines der Vertragsstaaten,
so werden sich die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
In Zweifelsfällen regeln die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
ARTIKEL 5
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur
dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf
Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter den lit. a bis e genannten
Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der
festen Geschäftseinrichtung vorbereitender
Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 6 — für
ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat
die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht
dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt,
als habe es in diesem Staat für alle von der Person
für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine
Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten
beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten
Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste
Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung
nach dem genannten Absatz nicht zu einer
Betriebsstätte machen.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb
so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in
einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit
durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern
diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf
andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
ARTIKEL 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen
liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende
und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des
Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte
auf veränderliche oder feste Vergütungen für die
Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht
als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
ARTIKEL 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich
des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie
hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(5) Bei der Anwendung der vorstehenden
Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es
sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(7) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters
aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft
und im Fall Österreichs aus der Beteiligung
an einer stillen Gesellschaft des österreichischen
Rechts.
ARTIKEL 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr dürfen nur
in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung
an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
(3) In bezug auf den Betrieb von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch
ein Unternehmen eines Vertragstaats, sind österreichische
Unternehmen auch von der Mehrwertsteuer
in Korea und koreanische Unternehmen von
allen Steuern befreit, die derzeit oder künftig in
Österreich erhoben werden und der koreanischen
Mehrwertsteuer entsprechen.
ARTIKEL 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt
ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder dem Kapital eines Unternehmens eines
Vertragsstaats und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in
ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen
gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der
Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
ARTIKEL 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte
ist, nicht übersteigen
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden,
wenn der Nutzungsberechtigte eine
Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft)
ist, die unmittelbar über mindestens 10
vom Hundert des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der
Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,
die nach dem Recht des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften
aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem
die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für
die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel
7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat
weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt
werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört,
noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst
wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im
anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
ARTIKEL 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte
ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages
der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen
a) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und von der Regierung des anderen Vertragsstaats,
einschließlich seiner Gebietskörperschaften
oder der Zentralbank des anderen
Vertragsstaats, bezogen werden, nur in diesem
anderen Vertragsstaat besteuert werden;
b) aus einem Vertragsstaat stammende Zinsen
für Forderungen oder Kredite, die in Korea
von der Koreanischen Export-Import Bank,
in Österreich von der österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft finanziert oder
gesichert werden, und die einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden,
nur in diesem anderen Staat besteuert
werden;
c) Zinsen, die für Kreditkäufe von gewerblichen,
kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungsgegenständen
oder in Verbindung
mit Kreditkäufen von Handelswaren von
einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen
gezahlt werden, dürfen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Nutzungsberechtigte ansässig ist.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn die Forderungen durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen, einschließlich
der damit verbundenen Aufgelder und der
Gewinne aus Losanleihen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine
in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er
in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die
Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für
Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und
trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die
Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die
Betriebsstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an
der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf den letzteren Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in
dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren
der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert
des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme, von
Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für
die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
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(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Lizenzgebühren ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebsstätte, für die die Verpflichtung zur Zahlung
der Lizenzgebühren eingegangen worden ist,
und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so
gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat
stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht,
das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen
Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, und von beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem das Unternehmen
ansässig ist.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft
bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert
werden, wenn die ansässige Person irgendwann
innerhalb der zwei vorangehenden Jahre zu mehr
als 25 vom Hundert an der Gesellschaft beteiligt
war. Die Steuer darf aber 10 vom Hundert der Veräußerungsgewinne
nicht übersteigen.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
ARTIKEL 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden; bei Vorliegen
nachstehender Voraussetzungen dürfen solche Einkünfte
im anderen Vertragsstaat besteuert werden
a) wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat
insgesamt mindestens 183 Tage
während des betreffenden Steuerjahres aufhält;
oder
b) wenn die Vergütung von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt oder
von einer im anderen Vertragsstaat gelegenen
Betriebsstätte getragen wird.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 12 sind die
Absätze 1 und 2 dieses Artikels nach Maßgabe des
innerstaatlichen Steuerrechts eines Vertragsstaats
auf Einkünfte anzuwenden, die ein Unternehmen
als Entgelt dafür erzielt, daß es durch seine Angestellten
freiberufliche Leistungen, wie wissenschaftliche
Tätigkeiten oder Leistungen von Rechtsanwälten,
Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten oder
Buchsachverständigen erbringt.
ARTIKEL 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird
im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit
dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen
im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat
hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges,
das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats
im internationalen Verkehr betrieben
wird, nur in diesem Staat besteuert werden.
ARTIKEL 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
ARTIKEL 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als
Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler
oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder
Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so
dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14
und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
ARTIKEL 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in
diesem Staat besteuert werden.
ARTIKEL 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner Gebietskörperschaften an
eine natürliche Person für die diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten
Dienste gezahlt werden, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem Staat geleistet
werden und die natürliche Person in diesem
Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist
oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem
Staat ansässig geworden ist, um die
Dienste zu leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften
oder aus einem von diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft errichteten
Sondervermögen an eine natürliche Person
für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
geleisteten Dienste gezahlt
werden, dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die natürliche Person in diesem
Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger
dieses Staates ist.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder
einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,
sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auch
anzuwenden im Fall Koreas auf Vergütungen und
Ruhegehälter, die von der Bank von Korea, der
Export-Import Bank von Korea und der koreanischen
Handelsförderungsgesellschaft (Korea
Trade Promotion Corporation) gezahlt werden
und im Falle Österreichs auf Vergütungen oder
Ruhegehälter, die von den österreichischen Handelsdelegierten
in Korea und an das Personal der
Österreichischen Außenhandelsstelle in Korea
gezahlt werden.
ARTIKEL 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder
Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält
und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist
oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten
Staat ansässig war, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen
im erstgenannten Staat nicht besteuert werden,
sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses
Staates stammen.
ARTIKEL 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln
nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf
ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche
aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die
Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
ARTIKEL 22
Besteuerung des Vermögens
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt,
darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertagsstaat hat,
darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem
Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen
Verkehr betrieben werden sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat
besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
ARTIKEL 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in Korea ansässigen Person wird die
Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
Nach Maßgabe der koreanischen Steuergesetzgebung
über die Anrechnung der in einem anderen
Land als Korea zu zahlenden Steuer auf die koreanische
Steuer (die die nachstehenden allgemeinen
Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) wird die
nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen für Einkünfte aus
österreichischen Quellen unmittelbar oder im
Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer
(ausgenommen im Falle einer Dividende die Steuer
auf Gewinne, aus denen die Dividende gezahlt
wird) auf die für diese Einkünfte zu zahlende
koreanische Steuer angerechnet. Die Anrechnung
darf jedoch den Teilbetrag der koreanischen Steuer
nicht übersteigen, der sich zum Gesamtbetrag verhält
wie die Einkünfte aus Quellen innerhalb Österreichs
zu den gesamten der koreanischen Steuer
unterliegenden Einkünften.
(2) Bei einer in Österreich ansässigen Person
wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach
diesem Abkommen in Korea besteuert werden,
so nimmt Österreich vorbehaltlich der
lit. b und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach Artikel 10 Abs. 2, 11, 12
und Artikel 13 Abs. 4 in Korea besteuert werden
dürfen, so rechnet Österreich auf die vom
Einkommen dieser Person zu erhebende
Steuer den Betrag an, der der in Korea
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen
nicht übersteigen, der auf die aus Korea
bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Für die Anwendung der lit. b ist die von Dividenden,
Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinnen
von Aktien in Korea erhobene
Steuer, ungeachtet einer Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung nach koreanischem
Recht oder gemäß diesem Abkommen, mit 15
vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden,
Zinsen, Lizenzgebühren oder der Veräußerungsgewinne
anzusetzen.
d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich
ansässigen Person, die nach dem Abkommen
von der Besteuerung in Österreich auszunehmen
sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei
der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder Vermögen der Person einbezogen
werden.
ARTIKEL 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen
im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat
ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver-
tragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger
sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen
Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf
Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen
gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7
oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie
Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend
sind Schulden, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person hat, bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens
unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen
Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren
Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder
ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten
Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2
für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
ARTIKEL 25
Verständigungsverfallren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen
eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des. Vertragsstaats,
in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr
Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der
zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß
innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung
der Maßnahme unterbreitet werden, die zu
einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die
Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen
nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung
zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch
in einer Kommission durchgeführt werden,
die aus Vertretern der zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten besteht.
ARTIKEL 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlich sind. Der
Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat
erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie
die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses
Staates beschafften Informationen und dürfen nur
den Personen oder Behörden (einschließlich der
Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich
der unter das Abkommen fallenden Steuern
befaßt sind. Diese Personen oder Behörden
dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.
Sie dürfern die Informationen in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte
er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
ARTIKEL 27
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die Personen nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Übereinkünfte zustehen.
ARTIKEL 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Tag des dritten
Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem der
Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist,
und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Korea
i) in bezug auf an der Quelle erhobene
Steuern auf die Beträge, die am oder nach
dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das
dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht wurden,
an nichtansässige Personen gezahlt oder
gutgeschrieben werden; und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre,
die am oder nach dem 1. Jänner
des Kalenderjahres beginnen, das dem
Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
b) in Österreich
i) in bezug auf an der Quelle erhobenen
Steuern auf die Beträge, die am oder nach
dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das
dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden erfolgt
ist, bezahlt werden; und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre,
die am oder nach dem 1. Jänner
des Kalenderjahres beginnen, das dem
Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
ARTIKEL 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in
Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder
vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach
Ablauf von fünf Jahren nach dem Jahr, in dem der
Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden
hat, durch eine dem anderen Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche
Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall findet
das Abkommen nicht mehr Anwendung
a) in Korea
i) in bezug auf an der Quelle erhobene
Steuern auf die Beträge, die am oder nach
dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres an nichtansässige
Personen gezahlt oder gutgeschrieben
werden; und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre,
die am oder nach dem 1. Jänner
des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres
beginnen;
b) in Österreich
i) in bezug auf an der Quelle erhobene
Steuern auf die Beträge, die am oder nach
dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres gezahlt werden;
und
ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre,
die am oder nach dem 1. Jänner
des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres
beginnen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in
Seoul am 8. Oktober 1985 in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Franz Vranitzky
Für die Republik Korea
Lee Won-Kyung
PROTOKOLL
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Republik
Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerumgehung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sind die Unterzeichneten übereingekommen,
daß die nachstehenden Bestimmungen
Bestandteil des Abkommens sind.
1. In bezug auf Artikel 2 Absatz 3 lit. a wird
davon ausgegangen, daß das Abkommen für die
koreanische Verteidigungsabgabe gilt, soweit sie im
Verhältnis zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer
erhoben wird.
2. In bezug auf Artikel 8 Absatz 1 sollen Einkünfte
aus dem Betrieb von Seeschiffen, die zum
Fischfang, zum Fangen mit Schleppnetzen oder
Zugnetzen verwendet werden, als Einkünfte behandelt
werden, die unter diesen Absatz fallen.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten
dieses Protokoll, das in gleicher Weise verbindlich
und gültig sein soll, als ob es Wort für Wort in
das Abkommen aufgenommen wäre, unterzeichnet.
GESCHEHEN in Seoul in zwei Urschriften am
8. Oktober 1985 in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Franz Vranitzky
Für die Republik Korea
Lee Won-Kyung
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. September 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit
1. Dezember 1987 in Kraft.