486_1985
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486. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 486. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
1985_486_0 486. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe
für internationale landwirtschaftliche
Forschung einen Beitrag in Höhe
von 1 Million US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der Weltbank-
Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche
Forschung gegenüber eine Verpflichtungserklärung
zur Leistung eines Beitrages in der
unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.