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486_1985 AT

486. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe

für internationale landwirtschaftliche

Forschung einen Beitrag in Höhe

von 1 Million US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der Weltbank-

Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche

Forschung gegenüber eine Verpflichtungserklärung

zur Leistung eines Beitrages in der

unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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