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486_1982 AT

486. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde Großgöttfritz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde Großgöttfritz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 36

Zwettler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Großgöttfritz wie folgt bestimmt

Die B 36 Zwettler Straße wird von km 49,941

(alt)/55,663 (neu) bis 50,290 (alt)/55,982 (neu)

und von km 53,870 (alt)/59,562 (neu) bis 54,094

(alt)/59,772 (neu) auf die bereits fertiggestellte und

verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

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