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486. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, des Güterbeförderungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, des Güterbeförderungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr.

85/1952, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle

1976, BGBl. Nr. 253, wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere

Bestimmungen trifft, gelten für die diesem

Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige

(Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung

1973."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen

mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1

Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession

(§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden."

3. Die §§ 3 bis 5 haben zu lauten

„Arten der Konzessionen für die

gewerbsmäßige Beförderung von

Personen mit Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige

Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

(§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende

Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs

1. für die Personenbeförderung mit Omnibussen,

die zu jedermanns Gebrauch unter

Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen

Orten bereitgehalten oder angeboten

werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf

das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-

Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-

Gewerbe); oder

2. für die Beförderung eines geschlossenen

Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen

(Omnibussen oder Personenkraftwagen)

unter 'Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer

Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-

Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen,

die zu jedermanns Gebrauch an

öffentlichen Orten bereitgehalten werden

oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen

angefordert werden (mit

Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-

Gewerbe [Taxi-Gewerbe]); oder

4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge)

und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben

mit Beherbergung von

Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen

u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser

Unternehmen vom (eigenen Betrieb zu den

nächsten in Betracht kommenden Aufnahmestellen

des öffentlichen Verkehrs und

umgekehrt (Hotelwagen-Gewerbe).

(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen

ausgeübte Mietwagen-Gewerbe berechtigt nach

Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch

zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines

Unternehmens, der eine Kraftfahrlinie betreibt,

im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten

Kraftfahrlinien-Konzession.

(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG

1967) gelten als Personenkraftwagen im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

Umfang der Konzession

§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte

Zahl, bei den mit Omnibussen ausgeübten Gewerben

auch für eine bestimmte Art von Fahrzeugen

(Abs. 2) zu erteilen.

(2) Bei Omnibussen sind folgende Arten von

Fahrzeugen zu untenscheiden

1. Omnibusse mit nicht mehr als 30 Sitzplätzen,

2. Omnibusse mit 31 bis 42 Sitzplätzen,

3. Omnibusse mit 43 bis 63 Sitzplätzen und

4. Omnibusse mit mehr als 63 Sitzplätzen,

alle jeweils außer dem Lenkersitz.

(3) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge

— bei Omnibussen auch ein Wechsel in der Art

(Abs. 2) — bedarf einer Genehmigung, für die,

ausgenommen das Erfordernis der Erbringung

des Befähigungsnachweises (§ 5 a Abs. 1), dieselben

Vorschriften wie für die Erteilung der

Konzession gelten.

Voraussetzungen für die

Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden,

wenn die Voraussetzungen für die Ausübung

eines konzessionierten Gewerbes (§ 25

GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um

die Erteilung einer Konzession für das Hotelwagen-

Gewerbe handelt, müssen außerdem ein

Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung

sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben

sein. Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen

Gelegenheitsverkehren hat der Bewerber

überdies entsprechend dem beabsichtigten

Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen

Standortgemeinde oder in einer daran

unmittelbar angrenzenden Gemeinde über ,die erforderlichen

Abstellplätze außerhalb von Straßen

mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.

(2) Ein Bedarf nach der Ausübung des Ausflugswagen-

Gewerbes ist jedenfalls dann nicht gegeben,

wenn die im näheren Umkreis des in Aussicht

genommenen Standortes bestehenden, zur

Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten berechtigten

Reisebüro-Gewerbetreibenden (§ 208 GewO

1973) durch Inanspruchnahme eines Mietwagen-

Gewerbes den gegebenen Anforderungen nachkommen

können.

(3) Bei der Beurteilung des Bedarfes nach der

Ausübung des Ausflugswagen-Gewerbes sowie des

mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes

hat die Behörde unter Berücksichtigung der

Belange des Fremdenverkehrs auch auf die wirtschaftliche

Lage der bestehenden Betriebe sowie

auf die Kapazitäten anderer Verkehrsträger, soweit

diese vergleichbare Leistungen anbieten, Bedacht

zu nehmen.

(4) Bei der Beurteilung des Bedarfes nach der

Ausübung des Taxi-Gewerbes hat die Behörde

insbesondere auf zumutbare Wartezeiten für die

Fahrgäste sowie auf die wirtschaftliche Lage der

bestehenden Taxi-Gewerbebetriebe, in Gemeinden

mit über 100000 Einwohnern überdies auf

die Entwicklung der Einwohnerzahl Bedacht zu

nehmen.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

die Betriebes eines Ausflugswagen-Gewerbes sowie

eines mit Omnibussen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes

hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen,

daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers,

insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erwarten läßt.

(6) Die Voraussetzungen des Bedarfes nach der

beabsichtigten Gewerbeausübung sowie der Leistungsfähigkeit

des (Betriebes entfallen, wenn der

Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO

1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung

auf Grund der Konzession eines anderen

Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei

Monate vor Ablauf der im § 11 Abs. 4 bis 7

GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um

die Erteilung einer Konzession ansucht, die der

gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 weiter ausgeübten

vollinhaltlich entspricht.

(7) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes

ein Gesellschafter ein, so darf die durch

den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft

des Handelsrechtes auf Grund

der diesem Betrieb entsprechenden Konzession

des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens

sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft

des Handelsrechtes in das Handelsregister

weiter ausüben. Die Personengesellschaft

des Handelsrechtes hat die Eintragung und

die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen

nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf

von sechs Monaten nach der Eintragung endigt

die Konzession. Für die Erteilung einer Konzession

an die Personengesellschaft des Handelsrechtes

gilt Abs. 6.

(8) Die Anzeige gemäß Abs. 7 ist bei der für

die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde

zu erstatten. Wenn die im Abs. 7 geforderten

Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde

die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu

nehmen; sind die im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen

nicht gegeben, so hat die Behörde dies

mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung

zu untersagen."

4. Nach § 5 ist folgender § 5 a einzufügen

„Befähigungsnachweis

§ 5 a. (1) Die Erteilung der Konzession für

1. das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerksgewerbe

(§ 2 Abs. 2),

2. das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe

(§ 3 Abs. 1 Z 1),

3. das Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2) und

4. das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3)

erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Dieser Nachweis ist in den

im § 17 Abs. 1 GewO 1973 geregelten Fällen

nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe

als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Albs. 1

GewO 1973 gelten

a) das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe

und das mit Omnibussen ausgeübte

Mietwagen-(Gewerbe;

b) das mit Personenkraftwagen ausgeübte

Miietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.

Die in lit. a angeführten Gewerbe gelten jedoch

gegenüber den in lit. b aufgezählten nicht

als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1

GewO 1973.

(2) Die Befähigung ist durch Zeugnisse über

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in

dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in

einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig

sowie über eine erfolgreich abgelegte

Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen.

Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu

verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und

Kenntnisse — insbesondere in kaufmännischer

Hinsicht — zu vermitteln, die zur selbständigen

Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich

sind.

(3) Der Bundesminister für Verkehr hat unter

Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung

des betreffenden Gewerbes, auf die von

Personen, die die Leistungen des Gewerbes in

Anspruch 'nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen,

auf Gefahren für Leben, Gesundheit

oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung

ausgehen können, auf die an die selbständige

Ausübung des Gewerbes zu stellenden

Anforderungen und auf die für das Gewerbe

geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch

Verordnung die erforderlichen Vorschriften für

die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff

der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen.

Bewerber um eine Konzession zur Ausübung

des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-

Gewerbes (§ 2 Abs. 2) haben lediglich

eine mündliche Prüfung abzulegen.

(4) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann

zu bestellen. In diese Kommissionen

hat der Landeshauptmann zwei Personen,

die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber

oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne

Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf

Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe

zu berufen. In die Kommissionen sind

überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete

der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen;

die Berufung eines dieser Fachleute wird vom

Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages

der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte

vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht

innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet,

hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung

nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

Zum Vorsitzenden der Kommission hat der

Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten

Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Landeshauptmann.

(6) Der Bundesminister für Verkehr hat unter

Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende

Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen

über

1. die an die prüfenden Fachleute zu stellendem

Anforderungen,

2. die Anberaumung der Prüfungstermine,

3. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,

4. die Dauer der Prüfung,

5. die auszustellenden Zeugnisse,

6. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen

Verwältungsaufwand einschließlich

einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder

der Prüfungskommission entsprechende

Prüfungsgebühr, wobei auch auf die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings

Bedacht genommen werden kann,

7. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende

angemessene Entschädigung der Mitglieder

der Prüfungskommission sowie

8. die Voraussetzungen für die Rückzahlung

der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder

teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die

Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

zu erlassen."

5. Im § 6 Abs. 3 sind die Worte „Inhaber des

Ausflugswagen-Gewerbes" durch die Worte „Gewerbetreibende,

die zur Ausübung des Ausflugswagen-

Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt

sind", und die Worte „Inhaber des Stadtrundfahrten-

Gewerbes" durch die Worte „Gewerbetreibende,

die zur Ausübung des Stadtrundfahrten-

Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt

sind", zu ersetzen.

6. § 7 hat zu lauten

„Besondere Bestimmungen über die

Gewerbeausübung durch einen

Geschäftsführer und die Übertragung

der Gewerbeausübung an

einen Pächter

§ 7. (1) Die Ausübung des mit Personenkraftwagen

betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3

Abs. 1 Z 2) und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1

Z 3) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung

der Ausübung dieser Gewerbe an einen

Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem

Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht

möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen

läßt.

(2) Die Genehmigung der Übertragung der

Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist

von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen

des Abs. 1 nicht mehr vorliegen;

wenn es sich um die Übertragung der Ausübung

von Fortbetriebsrechten gemäß § 41 Abs. 1 Z 2

und 3 GewO 1973 handelt, ist hiebei auf den

Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht

zu nehmen.

(3) Wenn es sich nicht um eine Konzession für

das Hotelwagen-Gewerbe handelt, darf die Übertragung

der Ausübung des Gewerbes an einen

Pächter nur genehmigt werden, wenn die

Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben

ist."

7. Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen

„Besondere Bestimmungen über die

Zurücklegung von Konzessionen

§ 7 a. Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung

für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1

Z 3) an den Eintritt einer Bedingung gebunden,

so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86

GewO 1973) nur dann als erstattet, wenn der

Konzessionsinhaber

1. einen Anspruch auf eine Erwertbsunfähigkeitspension

im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit

gemäß § 133 Abs. 1 GSVG

besitzt oder ein Alter erreicht hat, das

ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen

zur Inanspruchnahme einer Pension

nach dem GSVG berechtigen würde,

oder

2. die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten,

von Verwandten der geraden Linie, von

Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern

der Wahlkinder oder von Verwandten der

Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt."

8. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des

Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt

sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen

vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung

zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten

nach den für Reisebüros geltenden

Vorschriften (§ 208 GewO 1973) besitzen."

9. Dem § 8 sind folgende Abs. 3 bis 7 anzufügen

„(3) An Omnibussen, mit denen gewerbsmäßiger

Gelegenheitsverkehr ausgeübt wird, muß

hinten am Fahrzeug eine gelbe, quadratische Tafel

von 200 mm Seitenlänge mit einer 15 mm breiten

schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der

Mitte mit einer Höhe von 100 mm in schwarzer

Schrift folgende Buchstaben eingepreßt zeigt

1. ,A' für Omnibusse im Ausflugswagen-Gewerbe,

2. ,M' für Omnibusse im Mietwagen-Gewerbe,

das dem Verwendungszweck nach nicht eingeschränkt

ist,

3. ,E' für Omnibusse im Mietwagen-Gewerbe,

das dem Verwendungszweck nach eingeschränkt

ist, und

4. ,H' für Omnibusse im Hotelwagen-Gewerbe.

Die Tafeln müssen mit einer Hohlprägung, die

das Staatswappen mit der Umschrift ,Republik

Österreich' aufweist, und mit einer Kontrollnummer

versehen sein. Sie sind von der für die

Ausfertigung des Konzessionsdekretes zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (§ 343 Abs. 1 GewO

1973) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung

der Zahl der Fahrzeuge für jeden einzelnen

Omnibus gegen Ersatz der Gestehungskosten

auszugeben. Die Tafeln dürfen nur an

den Omnibussen angebracht sein, mit denen das

betreffende Gewerbe ausgeübt wird, und nur an

Omnibussen des Gewerbetreibenden, für den sie

ausgegeben wurden. Bei Endigung der Gewerbeberechtigung

(§ 85 GewO 1973) sind die Tafeln

der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung. Das

Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen

Darstellungen an Omnibussen, die mit den

Tafeln leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.

(4) Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen

Gelegenheitsverkehren ist durch

Anbringung von Hinweistafeln in jedem Fahrzeug

sicherzustellen, daß Sitzplätze in der vorderen

Wagenhälfte Nichtrauchern zur Verfügung

stehen.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des

Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) berechtigt sind,

sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten

und die Kraftfahrzeuge entsprechend

den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht).

Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls

unter Berücksichtigung der bestehenden

Verhältnisse nähere Vorschriften über

Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht

durch Verordnung festzulegen.

(6) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung

zur Ausübung des Hotelwagen-Gewerbes

außen mit einer Bezeichnung versehen

sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden

.(§ 63 GewO 1973), die Art des Betriebes

im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 (zB Hotel,

Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort

dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd

gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.

(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt

sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung

oder deren beabsichtigtes Ruhen

durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde

vier Wochen vorher anzeigen."

10. Im § 9 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau" die Worte "Bundesministers für

Verkehr".

11. Im § 9 Abs. 4 und 5 treten jeweils an die

Stelle der Worte „Das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau" die Worte „Der Bundesminister

für Verkehr".

12. Nach § 9 ist folgender § 9 a einzufügen

„Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 9. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende

Beförderung von Personen gemäß

§ 9 können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes

geschlossen werden, wenn der Umfang

des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erforderlich

macht. In den Vereinbarungen ist vorzusehen,

daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

Fahrten nach, durch und aus Österreich

durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente

festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und

wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen.

Die Ausgabe der Kontingente kann

auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen

werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr kann die

von einem anderen Staat eingeräumte Erlaubnis

zur Beförderung von Personen nach, durch und

aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer

ausgeben, wenn diese — je nach der Art

der vorgesehenen Beförderung — entweder zur

gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit

Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Bundesgesetzes

oder zur Ausübung des Personenwerkverkehrs berechtigt

sind und den Anforderungen des internationalen

Verkehrs entsprechen, und wenn

volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht

entgegenstehen. Wurde ein Kontingent festgelegt

(Abs. 1), so ist bei der Ausgabe der Erlaubnis auch

auf den Umfang des Kontingentes Bedacht zu

nehmen."

13. § 10 hat zu lauten

„Besondere Ausübungsvorschriften

§ 10. (1) Der Bundesminister für Verkehr

kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden

Gewerbe mit Verordnung Vorschriften erlassen

über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen

Eigenschaften der im Fahrdienst

tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung,

Gesundheit und Zuverlässigkeit;

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche

Beschaffenheit, Ausrüstung und

Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung

verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich

ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere

auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;

3. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen

Betriebs- und Beförderungsbedingungen;

im Platzfuhrwerks-Gewerbe kann

Beförderungspflicht und die Anbringung

eines Fahrpreisanzeigers und beim Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-),

Mietwagen- und

Platzfuhrwerks-Gewerbe eine Versicherungspflicht

vorgeschrieben werden, die hinsichtlich

der Versicherungssumme der Eigenart

des Gewerbes Rechnung trägt und auch über

die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene

Versicherungspflicht hinausgeht.

(2) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann

im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung

und im Interesse der die Leistungen

des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden

Personen unter besonderer Berücksichtigung

der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften,

insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung

des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96

Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen,

die auf Grund von Konzessionen mit

einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde

eingesetzt werden, über eine bestimmte

Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über

die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels

Standplatztelefon oder Funk sowie über dem

Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden

können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb

der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen

Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen

und dabei, wenn es sich um Betriebe des

Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen,

ob geforderte Beförderungsentgelte den

gemäß § 10 a Abs. 3 festgelegten Tarifen entsprechen;

die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte

haben den mit der Überprüfung betrauten

Organen die erforderlichen Auskünfte zu

geben und notwendige Unterlagen vorzulegen."

14. Nach § 10 ist folgender § 10 a einzufügen

„Tarife

§ 10 a. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung

der zuständigen Fachgruppe oder von

Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden

Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen

Leistungen und des hiefür erforderlichen

Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den

mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen

Gelegenheitsverkehr — ausgenommen

Beförderungen von Schülern auf Grund des

§ 30 f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 —

nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter

und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen

ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden

soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen.

In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine

Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung

verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife

sind durch Verordnung zu bestimmen und

können für das gesamte Bundesland, für einzelne

Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden

festgelegt werden. Für Beförderungen

aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen

(Pauschale) festgelegt werden.

(2) Wenn eine Stadt und der dazugehörige

Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen

sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen

Tarife für den mit Personenkraftwagen

ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr

durch den Bundesminister für Verkehr. Im

übrigen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine

Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe

mit Personenkraftwagen erfolgen

kann und an Stelle der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft sowie an Stelle der

Kammer für Arbeiter und Angestellte der Österreichische

Arbeiterkammertag anzuhören ist.

(3) Auf Anregung des Fachverbandes der

Autobusunternehmungen oder von Amts wegen

kann der Bundesminister für Verkehr für das mit

Omnibussen 'ausgeübte Mietwagen-Gewerbe —

ausgenommen Beförderungen von Schülern auf

Grund des § 30 f des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 — nach Anhörung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des

Österreichischen Arbeiterkammertages verbindliche

Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und

Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht

mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen

dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen

nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage,

der Häufigkeit der im Rahmen

eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der

Anzahl der zu befördernden Personen sowie

unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels

festgelegt werden.

(4) Die Tarife gemäß Abs. 1 bis 3 haben alle

zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen

Angaben zu enthalten und einen angemessenen

Gewinn zu berücksichtigen.

(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt

der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung

durch den Bundesminister für Verkehr im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen

und treten frühestens zwei Wochen nach dem Tag

ihrer Kundmachung in Kraft.

(6) Die im Abs. 1 festgelegten Aufgaben der

Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

15. § 11 hat zu lauten

„Bestimmungen über die

Konzessionsentziehung

§ 11. Bei der Gewerbeausübung begangene

Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind

keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die

den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten

regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973),

es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde

liegenden Programmvereinbarungen den Lenker

zu einer erheblichen Überschreitung der in den

Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten

veranlassen."

16. § 12 hat zu entfallen.

17. § 14 hat zu lauten

„Strafbestimmungen

§ 14. (1) Abgesehen von gemäß dem

V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu

ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht

eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe

bis zu 100000 S zu ahnden ist, wer

1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung

gemäß § 4 Abs. 3 vermehrt;

2. die Art der Omnibusse ohne Genehmigung

gemäß § 4 Abs. 3 wechselt;

3. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;

4. den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;

5. eine Beförderung gemäß § 9 ohne die erforderliche

Bewilligung durchführt;

6. die gemäß § 10 a festgelegten Tarife nicht

einhält;

7. andere als die in Z 1 bis 6 'genannten Gebote

oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen nicht einhält.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß

Abs. 1 Z 1 bis 3 und, wenn es sich um Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2

handelt, gemäß Abs. 1 Z 4, sowie bei Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 hat

die Geldstrafe mindestens 5000 S zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß

Abs. 1 Z 6 ist das gewährte unzulässige Entgelt

für verfallen zu erklären.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366

Abs. 1 Z 2 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens

5000 S zu betragen."

18. § 15 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 15. (1) Konzessionen für den Betrieb des

Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3

Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3

Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-

Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung

auf den Betrieb mit Personenkraftwagen

eingeschränkt wird, für die Platzfuhrwerks-

Gewerbe (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1

Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3

Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden

Ausübung des Mietwagen-Gewerbes

(§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde."

19. Im § 15 Abs. 3 sind die Worte „des § 54

der Gewerbeordnung und des § 10 dieses Bundesgesetzes"

durch die Worte „des § 10 Abs. 1

und 2 dieses Bundesgesetzes" zu ersetzen.

20. § 15 Abs. 4 (hat zu entfallen.

21. § 16 hat zu lauten

„Anhörungs- und Berufungsrechte

§ 16. (1) Die in der Gewerbeordnung 1973

eingeräumten Anhörungs- und Berufungsrechte

werden durch die Abs. 2 bis 5 nicht berührt.

(2) Die zuständige Gliederung der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung

der Konzession oder der Genehmigung

der Übertragung der Ausübung des Gewerbes

an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der

Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten

abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß;

dies gilt nicht bei der Erteilung einer

Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe.

(3) Bei Konzessionen für die im § 15 Abs. 1

genannten Gewerbe ist überdies die örtlich zuständige

Post- und Telegraphendirektion und

die örtlich zuständige Bundesbahndirektion vor

der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur

Frage des Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung

und der Leistungsfähigkeit des

Betriebes ein Gutachten abzugeben, und vor der

Genehmigung der Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern,

zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes

ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO

1973 gilt sinngemäß.

(4) Der zuständigen Gliederung der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft steht das

im § 344 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumte Berufungsrecht

auch insoweit zu, als es sich um die

Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsfähigkeit

des Betriebes handelt.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession

erteilt oder die Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an einen Pächter genehmigt

wird, steht der örtlich zuständigen Post- und

Telegraphendirektion und der örtlich zuständigen

Bundesbahndirektion das Recht der Berufung

insoweit zu, als es sich um die Entscheidung

über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten

Gewerbeausübung oder der Leistungsfähigkeit

des Betriebes handelt, wenn die

Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen

Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört

worden sind."

Artikel II

Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/

1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 36/1963, BGBl. Nr. 54/1963 und BGBl. Nr.

704/1974 wird wie folgt geändert

Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen

„Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 7 a. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende

Beförderung von Gütern gemäß § 7

können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes

geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen

Güterverkehrs dies erforderlich

macht. In den Vereinbarungen ist vorzusehen,

daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen

können. Dabei sind, wenn Kontingente

festgelegt sind, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen

Interessen Österreichs zu berücksichtigen.

Die Ausgabe der Kontingente kann

auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen

werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr kann die

von einem anderen Staat eingeräumte Erlaubnis

zur Beförderung von Gütern nach, durch und

aus dem anderen Staat an österreichische

Unternehmer ausgeben, wenn diese — je nach

der Art der vorgesehenen Beförderung — entweder

zur gewerbsmäßigen Beförderung von

Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung

des Werkverkehrs (§ 8) berechtigt sind und den

Anforderungen des internationalen Verkehrs

entsprechen, und wenn volkswirtschaftliche

Interessen Österreichs nicht entgegenstehen.

Wurde ein Kontingent festgelegt (Abs. 1), so ist

bei der Ausgabe der Erlaubnis auch auf den Umfang

des Kontingentes Bedacht zu nehmen."

Artikel III

Außerkrafttreten von Bestimmungen der

Gewerbeordnung 1973

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt § 376 Z 36 der Gewerbeordnung 1973

außer Kraft. § 376 Z 38 GewO 1973 tritt mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes insoweit

außer Kraft, als sich diese Bestimmung auf das

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bezieht.

Artikel IV

Übergangsbestimmungen

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilten Konzessionen für die mit

Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre

gelten mit Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes als Konzessionen für jene Arten

von Fahrzeugen (gemäß § 4 Abs. 2, unter die die

betreffenden Omnibusse auf Grund der im Konzessionsdekret

jeweils angeführten Zahl der

Sitzplätze fallen.

(2) Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erteilten Konzession für den mit

Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr

haben, wenn für einen Omnibus

keine bestimmte Zahl von Sitzplätzen vorgeschrieben

ist, der Behörde (§ 15 Abs. 1) anzuzeigen,

für welche Fahrzeugart gemäß § 4

Abs. 2 diese Konzession nunmehr gelten soll. Ist

bei einer bestehenden Konzession für einen

Omnibus «ine Höchstzahl von Sitzplätzen vorgeschrieben,

so hat die nunmehr gewählte Fahrzeugart

entweder jene Gruppe, in die die gegenständliche

Höchstzahl fällt, oder eine Gruppe

mit einer geringeren Sitzplatzzahl zu sein, die

jedoch nicht weniger Sitzplätze aufweisen darf

als die bei der bestehenden Konzession für einen

Omnibus allenfalls vorgeschriebene Mindestzahl.

Der Anzeige ist die 'Konzessionsurkunde anzuschließen.

Wird die Anzeige nicht innerhalb von

sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erstattet, so endigt die Konzession mit

Ablauf dieser 'Frist.

(3) Wenn die angezeigte Fahrzeugart der bisher

verwendbaren entspricht (Abs. 2), hat die

Behörde die angezeigte Fahrzeugart auf 'der Konzessionsurkunde

einzutragen und die frühere Angabe

zu streichen. Die Urkunde ist dem Gewerbetreibenden

rückzustellen; eine Ablichtung

der Urkunde ist der zuständigen Fachgruppe

zu übersenden.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten

Konzession gemäß § 3 Albs. 1 Z 2 berechtigt

sind, haben, wenn sie im Rahmen dieser

Konzession einen Personenkraftwagen oder

Kombinationskraftwagen für 'Schülertransporte

(§ 106 Abs. 6 KPG 1967) gelenkt haben, ohne

im Besitz eines Ausweises gemäß § 7 der Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

zu sein, innerhalb von sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Ausstellung eines derartigen Ausweises

zu beantragen. Der Ausweis ist auszustellen,

wenn der Antragsteller nachweist, daß

er mindestens ein Jahr vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes einen Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen für Schülertransporte

anstandslos gelenkt hat.

(5) Gewerbetreibende, die «zur Ausübung einer

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten

Konzession gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 berechtigt

sind, haben, wenn sie im Rahmen dieser

Konzession ein Taxifahrzeug gelenkt haben, ohne

im Besitz eines Ausweises gemäß § 32 der Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

zu sein, innerhalb von sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Ausstellung eines derartigen Ausweises

zu beantragen. Hiebei gelten die Bestimmungen

des Abs. 4 dieses Artikels sinngemäß.

(6) Der Nachweis einer mit Erfolg abgelegten

Prüfung (§ 5 a Abs. 2) ist erst mit dem Inkrafttreten

der diese Prüfung regelnden Verordnung

Voraussetzung für die Konzessionserteilung.

(7) Bis zur Erlassung der im Art. I Z 13 (§ 10

Abs. 2) und 14 (§ 10 a Abs. 1) dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Verordnungen bleiben die auf

Grund des § 54 Abs. 1 und 2 der mit dem Inkrafttreten

der Gewerbeordnung 1973 außer Kraft

getretenen Gewerbeordnung und des § 376 Z 36

lit. d GewO 1973 erlassenen Verordnungen, und

zwar

— Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten

vom 28. Jänner 1980, LGBl. Nr. 9, über die

Festlegung eines Maximaltarifes für das Taxi-

Gewerbe im Standortbereiche der Landeshauptstadt

Klagenfurt;

— Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten

vom 28. Jänner 1980, LGBl. Nr. 10, über die

Festlegung eines Maximaltarifes für das Taxi-

Gewerbe im Standortbereiche der Stadt Villach;

— Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich

vom 7. Juli 1980, LGBl. 7001/1-1,

über den Höchsttarif für das Taxi-Gewerbe im

Gebiet der Stadtgemeinde Baden;

— Verordnung des Landeshauptmannes von

Niederösterreich vom 7. November 1977,

LGBl. 7001/2-2, über den Höchsttarif für das

Taxi-Gewerbe im Gebiet der Stadtgemeinde

Schwechat;

— Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 24. April 1980, kundgemacht

in der „Amtlichen Linzer Zeitung",

Folge 18/1980, womit Maximaltarife für das

Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) mit

einem Standort in der Stadtgemeinde Linz

festgesetzt werden;

— Verordnung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 21. Dezember 1964, LGBl. Nr.

120, betreffend den Maximaltarif für das Taxigewerbe

mit dem Standort in der Stadtgemeinde

Salzburg, in der Fassung der Verordnungen

LGBl. Nr. 46/1967, Nr. 47/1971,

Nr. 48/1974, Nr. 63/1976, Nr. 71/1979 und

Nr. 32/1981;

— Verordnung des Landeshauptmannes der

Steiermark vom 3. September 1981, LGBl. Nr.

98, über die Festsetzung des Maximaltarifes

für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt

Graz;

— Verordnung des Landeshauptmannes von

Tirol vom 28. September 1965, kundgemacht

im „Boten für Tirol" Nr. 210/1965, mit der

eine gewerbepolizeiliche Regelung für die Ausübung

des Taxigewerbes mit einem Standort

in Innsbruck erlassen wird;

— Verordnung des Landeshauptmannes von

Tirol vom 21. März 1978, kundgemacht im

„Boten für Tirol" Nr. 214/1978, mit der eine

gewerbepolizeiliche Regelung für die Ausübung

des Mietwagen-Gewerbes in der Landeshauptstadt

Innsbruck getroffen wird (Mietwagen-

Lenkerausweisverordnung);

— Verordnung des Landeshauptmannes von

Tirol vom 4. Juli 1979, kundgemacht im"

Boten für Tirol" Nr. 480/1979, mit der ein

Höchsttarif für die Taxigewerbe mit einem

Standort in Innsbruck festgelegt wird (Taxitarif

1979);

— Verordnung des Landeshauptmannes von

Wien vom 4. Dezember 1967, LGBl. Nr. 42,

betreffend den Maximaltarif für das Wiener

Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxitarif 1967), in

der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 17/

1971, Nr. 16/1976, Nr. 20/1978, Nr. 23/1978

und Nr. 37/1980

im bisherigen Umfang und, soweit nicht durch

dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung

getroffen wird, als Bundesgesetze in Geltung. Sie

treten jedoch spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(8) Die mit den Regierungen der Deutschen

Demokratischen Republik (BGBl. Nr. 556/1974),

Jugoslawiens (BGBl. Nr. 223/1961, in der Fassung

BGBl. Nr. 132/1963 und BGBl. Nr. 292/

1963), Luxemburgs (BGBl. Nr. 404/1971), der

Niederlande (BGBl. Nr. 86/1970), der Schweiz

(BGBl. Nr. 123/1959), der Tschechoslowakei

(BGBl. Nr. 24/1968), der Türkei (BGBl. Nr. 274/

1970, in der Fassung BGBl. Nr. 327/1976) und

der UdSSR (BGBl. Nr. 453/1973, in der Fassung

BGBl. Nr. 119/1979) abgeschlossenen Vereinbarungen

über den grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen

Personenverkehr auf der Straße

gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes

geschlossen.

(9) Die mit den Regierungen Albaniens

(BGBl. Nr. 463/1973), Belgiens (BGBl. Nr. 70/

1970), der Deutschen Demokratischen Republik

(BGBl. Nr. 556/1974), 'Frankreichs (BGBl. Nr.

335/1969), Großbritanniens (BGBl. Nr. 43/1976),

Jugoslawiens (BGBl. Nr. 223/1961, in der Fassung

BGBl. Nr. 132/1963 und BGBl. Nr. 292/

1963), Luxemburgs (BGBl. Nr. 215/1979), der

Niederlande '(BGBl. Nr. 86/1970), Rumäniens

(BGBl. Nr, 252/.1964), der Schweiz (BGBl. Nr.

123/1959), der Tschechoslowakei (BGBl. Nr. 24/

1968), der Türkei (BGBl. Nr. 274/1970, in der

Fassung BGBl. Nr. 327/1976) und der UdSSR

(BGBl. Nr. 453/1973, in der Fassung BGBl. Nr.

119/1979) abgeschlossenen Vereinbarungen über

den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der

Straße gelten als auf der Grundlage des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, in der

Fassung dieses Bundesgesetzes geschlossen.

(10) Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes

sind auch auf strafbare Handlungen

oder Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem

Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese

dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen

als nach den bisher geltenden Vorschriften;

im übrigen sind die Vorschriften des

Art. I dieses Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch

nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

Artikel V

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate

nach dem seiner Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem

im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt

werden.

(3) Art. I Z 9 tritt insoweit bereits mit dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag in Kraft, als es sich um die Ausgabe der

dort vorgeschriebenen Tafeln handelt, und gilt

für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Konzessionen

mit der Maßgabe, daß die Tafeln auf

Antrag des Gewerbetreibenden auszugeben sind.

(4) Anzeigen gemäß Art. IV Abs. 2 und Anträge

gemäß Art. IV Abs. 4 und 5 können bereits

ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Monatsersten eingebracht

werden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

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