486. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, des Güterbeförderungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr.
85/1952, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle
1976, BGBl. Nr. 253, wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere
Bestimmungen trifft, gelten für die diesem
Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige
(Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung
1973."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen
mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1
Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession
(§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden."
3. Die §§ 3 bis 5 haben zu lauten
„Arten der Konzessionen für die
gewerbsmäßige Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende
Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs
1. für die Personenbeförderung mit Omnibussen,
die zu jedermanns Gebrauch unter
Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen
Orten bereitgehalten oder angeboten
werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf
das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-
Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-
Gewerbe); oder
2. für die Beförderung eines geschlossenen
Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen
(Omnibussen oder Personenkraftwagen)
unter 'Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer
Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-
Gewerbe); oder
3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen,
die zu jedermanns Gebrauch an
öffentlichen Orten bereitgehalten werden
oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen
angefordert werden (mit
Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-
Gewerbe [Taxi-Gewerbe]); oder
4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge)
und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben
mit Beherbergung von
Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen
u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser
Unternehmen vom (eigenen Betrieb zu den
nächsten in Betracht kommenden Aufnahmestellen
des öffentlichen Verkehrs und
umgekehrt (Hotelwagen-Gewerbe).
(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen
ausgeübte Mietwagen-Gewerbe berechtigt nach
Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch
zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines
Unternehmens, der eine Kraftfahrlinie betreibt,
im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten
Kraftfahrlinien-Konzession.
(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG
1967) gelten als Personenkraftwagen im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
Umfang der Konzession
§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte
Zahl, bei den mit Omnibussen ausgeübten Gewerben
auch für eine bestimmte Art von Fahrzeugen
(Abs. 2) zu erteilen.
(2) Bei Omnibussen sind folgende Arten von
Fahrzeugen zu untenscheiden
1. Omnibusse mit nicht mehr als 30 Sitzplätzen,
2. Omnibusse mit 31 bis 42 Sitzplätzen,
3. Omnibusse mit 43 bis 63 Sitzplätzen und
4. Omnibusse mit mehr als 63 Sitzplätzen,
alle jeweils außer dem Lenkersitz.
(3) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge
— bei Omnibussen auch ein Wechsel in der Art
(Abs. 2) — bedarf einer Genehmigung, für die,
ausgenommen das Erfordernis der Erbringung
des Befähigungsnachweises (§ 5 a Abs. 1), dieselben
Vorschriften wie für die Erteilung der
Konzession gelten.
Voraussetzungen für die
Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen für die Ausübung
eines konzessionierten Gewerbes (§ 25
GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um
die Erteilung einer Konzession für das Hotelwagen-
Gewerbe handelt, müssen außerdem ein
Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung
sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben
sein. Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen
Gelegenheitsverkehren hat der Bewerber
überdies entsprechend dem beabsichtigten
Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen
Standortgemeinde oder in einer daran
unmittelbar angrenzenden Gemeinde über ,die erforderlichen
Abstellplätze außerhalb von Straßen
mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.
(2) Ein Bedarf nach der Ausübung des Ausflugswagen-
Gewerbes ist jedenfalls dann nicht gegeben,
wenn die im näheren Umkreis des in Aussicht
genommenen Standortes bestehenden, zur
Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten berechtigten
Reisebüro-Gewerbetreibenden (§ 208 GewO
1973) durch Inanspruchnahme eines Mietwagen-
Gewerbes den gegebenen Anforderungen nachkommen
können.
(3) Bei der Beurteilung des Bedarfes nach der
Ausübung des Ausflugswagen-Gewerbes sowie des
mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes
hat die Behörde unter Berücksichtigung der
Belange des Fremdenverkehrs auch auf die wirtschaftliche
Lage der bestehenden Betriebe sowie
auf die Kapazitäten anderer Verkehrsträger, soweit
diese vergleichbare Leistungen anbieten, Bedacht
zu nehmen.
(4) Bei der Beurteilung des Bedarfes nach der
Ausübung des Taxi-Gewerbes hat die Behörde
insbesondere auf zumutbare Wartezeiten für die
Fahrgäste sowie auf die wirtschaftliche Lage der
bestehenden Taxi-Gewerbebetriebe, in Gemeinden
mit über 100000 Einwohnern überdies auf
die Entwicklung der Einwohnerzahl Bedacht zu
nehmen.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
die Betriebes eines Ausflugswagen-Gewerbes sowie
eines mit Omnibussen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes
hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen,
daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers,
insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erwarten läßt.
(6) Die Voraussetzungen des Bedarfes nach der
beabsichtigten Gewerbeausübung sowie der Leistungsfähigkeit
des (Betriebes entfallen, wenn der
Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO
1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung
auf Grund der Konzession eines anderen
Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei
Monate vor Ablauf der im § 11 Abs. 4 bis 7
GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um
die Erteilung einer Konzession ansucht, die der
gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 weiter ausgeübten
vollinhaltlich entspricht.
(7) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes
ein Gesellschafter ein, so darf die durch
den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft
des Handelsrechtes auf Grund
der diesem Betrieb entsprechenden Konzession
des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens
sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft
des Handelsrechtes in das Handelsregister
weiter ausüben. Die Personengesellschaft
des Handelsrechtes hat die Eintragung und
die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen
nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Eintragung endigt
die Konzession. Für die Erteilung einer Konzession
an die Personengesellschaft des Handelsrechtes
gilt Abs. 6.
(8) Die Anzeige gemäß Abs. 7 ist bei der für
die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde
zu erstatten. Wenn die im Abs. 7 geforderten
Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde
die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu
nehmen; sind die im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen
nicht gegeben, so hat die Behörde dies
mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung
zu untersagen."
4. Nach § 5 ist folgender § 5 a einzufügen
„Befähigungsnachweis
§ 5 a. (1) Die Erteilung der Konzession für
1. das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerksgewerbe
(§ 2 Abs. 2),
2. das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe
(§ 3 Abs. 1 Z 1),
3. das Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2) und
4. das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3)
erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten
Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Dieser Nachweis ist in den
im § 17 Abs. 1 GewO 1973 geregelten Fällen
nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe
als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Albs. 1
GewO 1973 gelten
a) das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe
und das mit Omnibussen ausgeübte
Mietwagen-(Gewerbe;
b) das mit Personenkraftwagen ausgeübte
Miietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.
Die in lit. a angeführten Gewerbe gelten jedoch
gegenüber den in lit. b aufgezählten nicht
als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1
GewO 1973.
(2) Die Befähigung ist durch Zeugnisse über
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in
dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in
einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig
sowie über eine erfolgreich abgelegte
Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen.
Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu
verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und
Kenntnisse — insbesondere in kaufmännischer
Hinsicht — zu vermitteln, die zur selbständigen
Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich
sind.
(3) Der Bundesminister für Verkehr hat unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung
des betreffenden Gewerbes, auf die von
Personen, die die Leistungen des Gewerbes in
Anspruch 'nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen,
auf Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung
ausgehen können, auf die an die selbständige
Ausübung des Gewerbes zu stellenden
Anforderungen und auf die für das Gewerbe
geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch
Verordnung die erforderlichen Vorschriften für
die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff
der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen.
Bewerber um eine Konzession zur Ausübung
des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-
Gewerbes (§ 2 Abs. 2) haben lediglich
eine mündliche Prüfung abzulegen.
(4) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann
zu bestellen. In diese Kommissionen
hat der Landeshauptmann zwei Personen,
die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber
oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne
Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf
Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe
zu berufen. In die Kommissionen sind
überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete
der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen;
die Berufung eines dieser Fachleute wird vom
Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages
der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht
innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet,
hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung
nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.
Zum Vorsitzenden der Kommission hat der
Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten
Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Landeshauptmann.
(6) Der Bundesminister für Verkehr hat unter
Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende
Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen
über
1. die an die prüfenden Fachleute zu stellendem
Anforderungen,
2. die Anberaumung der Prüfungstermine,
3. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
4. die Dauer der Prüfung,
5. die auszustellenden Zeugnisse,
6. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen
Verwältungsaufwand einschließlich
einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder
der Prüfungskommission entsprechende
Prüfungsgebühr, wobei auch auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings
Bedacht genommen werden kann,
7. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende
angemessene Entschädigung der Mitglieder
der Prüfungskommission sowie
8. die Voraussetzungen für die Rückzahlung
der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder
teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die
Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
zu erlassen."
5. Im § 6 Abs. 3 sind die Worte „Inhaber des
Ausflugswagen-Gewerbes" durch die Worte „Gewerbetreibende,
die zur Ausübung des Ausflugswagen-
Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt
sind", und die Worte „Inhaber des Stadtrundfahrten-
Gewerbes" durch die Worte „Gewerbetreibende,
die zur Ausübung des Stadtrundfahrten-
Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt
sind", zu ersetzen.
6. § 7 hat zu lauten
„Besondere Bestimmungen über die
Gewerbeausübung durch einen
Geschäftsführer und die Übertragung
der Gewerbeausübung an
einen Pächter
§ 7. (1) Die Ausübung des mit Personenkraftwagen
betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3
Abs. 1 Z 2) und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1
Z 3) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung
der Ausübung dieser Gewerbe an einen
Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem
Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht
möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen
läßt.
(2) Die Genehmigung der Übertragung der
Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist
von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht mehr vorliegen;
wenn es sich um die Übertragung der Ausübung
von Fortbetriebsrechten gemäß § 41 Abs. 1 Z 2
und 3 GewO 1973 handelt, ist hiebei auf den
Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht
zu nehmen.
(3) Wenn es sich nicht um eine Konzession für
das Hotelwagen-Gewerbe handelt, darf die Übertragung
der Ausübung des Gewerbes an einen
Pächter nur genehmigt werden, wenn die
Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben
ist."
7. Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen
„Besondere Bestimmungen über die
Zurücklegung von Konzessionen
§ 7 a. Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung
für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1
Z 3) an den Eintritt einer Bedingung gebunden,
so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86
GewO 1973) nur dann als erstattet, wenn der
Konzessionsinhaber
1. einen Anspruch auf eine Erwertbsunfähigkeitspension
im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit
gemäß § 133 Abs. 1 GSVG
besitzt oder ein Alter erreicht hat, das
ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen
zur Inanspruchnahme einer Pension
nach dem GSVG berechtigen würde,
oder
2. die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten,
von Verwandten der geraden Linie, von
Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern
der Wahlkinder oder von Verwandten der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt."
8. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt
sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen
vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung
zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten
nach den für Reisebüros geltenden
Vorschriften (§ 208 GewO 1973) besitzen."
9. Dem § 8 sind folgende Abs. 3 bis 7 anzufügen
„(3) An Omnibussen, mit denen gewerbsmäßiger
Gelegenheitsverkehr ausgeübt wird, muß
hinten am Fahrzeug eine gelbe, quadratische Tafel
von 200 mm Seitenlänge mit einer 15 mm breiten
schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der
Mitte mit einer Höhe von 100 mm in schwarzer
Schrift folgende Buchstaben eingepreßt zeigt
1. ,A' für Omnibusse im Ausflugswagen-Gewerbe,
2. ,M' für Omnibusse im Mietwagen-Gewerbe,
das dem Verwendungszweck nach nicht eingeschränkt
ist,
3. ,E' für Omnibusse im Mietwagen-Gewerbe,
das dem Verwendungszweck nach eingeschränkt
ist, und
4. ,H' für Omnibusse im Hotelwagen-Gewerbe.
Die Tafeln müssen mit einer Hohlprägung, die
das Staatswappen mit der Umschrift ,Republik
Österreich' aufweist, und mit einer Kontrollnummer
versehen sein. Sie sind von der für die
Ausfertigung des Konzessionsdekretes zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (§ 343 Abs. 1 GewO
1973) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung
der Zahl der Fahrzeuge für jeden einzelnen
Omnibus gegen Ersatz der Gestehungskosten
auszugeben. Die Tafeln dürfen nur an
den Omnibussen angebracht sein, mit denen das
betreffende Gewerbe ausgeübt wird, und nur an
Omnibussen des Gewerbetreibenden, für den sie
ausgegeben wurden. Bei Endigung der Gewerbeberechtigung
(§ 85 GewO 1973) sind die Tafeln
der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung. Das
Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen
Darstellungen an Omnibussen, die mit den
Tafeln leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.
(4) Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen
Gelegenheitsverkehren ist durch
Anbringung von Hinweistafeln in jedem Fahrzeug
sicherzustellen, daß Sitzplätze in der vorderen
Wagenhälfte Nichtrauchern zur Verfügung
stehen.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) berechtigt sind,
sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten
und die Kraftfahrzeuge entsprechend
den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht).
Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls
unter Berücksichtigung der bestehenden
Verhältnisse nähere Vorschriften über
Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht
durch Verordnung festzulegen.
(6) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung
zur Ausübung des Hotelwagen-Gewerbes
außen mit einer Bezeichnung versehen
sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden
.(§ 63 GewO 1973), die Art des Betriebes
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 (zB Hotel,
Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort
dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd
gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt
sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung
oder deren beabsichtigtes Ruhen
durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde
vier Wochen vorher anzeigen."
10. Im § 9 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau" die Worte "Bundesministers für
Verkehr".
11. Im § 9 Abs. 4 und 5 treten jeweils an die
Stelle der Worte „Das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau" die Worte „Der Bundesminister
für Verkehr".
12. Nach § 9 ist folgender § 9 a einzufügen
„Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 9. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende
Beförderung von Personen gemäß
§ 9 können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes
geschlossen werden, wenn der Umfang
des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erforderlich
macht. In den Vereinbarungen ist vorzusehen,
daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Fahrten nach, durch und aus Österreich
durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente
festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und
wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen.
Die Ausgabe der Kontingente kann
auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen
werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann die
von einem anderen Staat eingeräumte Erlaubnis
zur Beförderung von Personen nach, durch und
aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer
ausgeben, wenn diese — je nach der Art
der vorgesehenen Beförderung — entweder zur
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Bundesgesetzes
oder zur Ausübung des Personenwerkverkehrs berechtigt
sind und den Anforderungen des internationalen
Verkehrs entsprechen, und wenn
volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht
entgegenstehen. Wurde ein Kontingent festgelegt
(Abs. 1), so ist bei der Ausgabe der Erlaubnis auch
auf den Umfang des Kontingentes Bedacht zu
nehmen."
13. § 10 hat zu lauten
„Besondere Ausübungsvorschriften
§ 10. (1) Der Bundesminister für Verkehr
kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden
Gewerbe mit Verordnung Vorschriften erlassen
über
1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen
Eigenschaften der im Fahrdienst
tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung,
Gesundheit und Zuverlässigkeit;
2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche
Beschaffenheit, Ausrüstung und
Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung
verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich
ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere
auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;
3. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen
Betriebs- und Beförderungsbedingungen;
im Platzfuhrwerks-Gewerbe kann
Beförderungspflicht und die Anbringung
eines Fahrpreisanzeigers und beim Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-),
Mietwagen- und
Platzfuhrwerks-Gewerbe eine Versicherungspflicht
vorgeschrieben werden, die hinsichtlich
der Versicherungssumme der Eigenart
des Gewerbes Rechnung trägt und auch über
die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene
Versicherungspflicht hinausgeht.
(2) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann
im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung
und im Interesse der die Leistungen
des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden
Personen unter besonderer Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften,
insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung
des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96
Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen,
die auf Grund von Konzessionen mit
einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde
eingesetzt werden, über eine bestimmte
Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über
die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels
Standplatztelefon oder Funk sowie über dem
Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden
können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb
der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen
Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen
und dabei, wenn es sich um Betriebe des
Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen,
ob geforderte Beförderungsentgelte den
gemäß § 10 a Abs. 3 festgelegten Tarifen entsprechen;
die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte
haben den mit der Überprüfung betrauten
Organen die erforderlichen Auskünfte zu
geben und notwendige Unterlagen vorzulegen."
14. Nach § 10 ist folgender § 10 a einzufügen
„Tarife
§ 10 a. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung
der zuständigen Fachgruppe oder von
Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden
Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen
Leistungen und des hiefür erforderlichen
Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den
mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen
Gelegenheitsverkehr — ausgenommen
Beförderungen von Schülern auf Grund des
§ 30 f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 —
nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter
und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen
ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden
soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen.
In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine
Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung
verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife
sind durch Verordnung zu bestimmen und
können für das gesamte Bundesland, für einzelne
Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden
festgelegt werden. Für Beförderungen
aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen
(Pauschale) festgelegt werden.
(2) Wenn eine Stadt und der dazugehörige
Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen
sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen
Tarife für den mit Personenkraftwagen
ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr
durch den Bundesminister für Verkehr. Im
übrigen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine
Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe
mit Personenkraftwagen erfolgen
kann und an Stelle der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft sowie an Stelle der
Kammer für Arbeiter und Angestellte der Österreichische
Arbeiterkammertag anzuhören ist.
(3) Auf Anregung des Fachverbandes der
Autobusunternehmungen oder von Amts wegen
kann der Bundesminister für Verkehr für das mit
Omnibussen 'ausgeübte Mietwagen-Gewerbe —
ausgenommen Beförderungen von Schülern auf
Grund des § 30 f des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 — nach Anhörung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des
Österreichischen Arbeiterkammertages verbindliche
Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und
Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht
mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen
dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen
nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage,
der Häufigkeit der im Rahmen
eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der
Anzahl der zu befördernden Personen sowie
unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels
festgelegt werden.
(4) Die Tarife gemäß Abs. 1 bis 3 haben alle
zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen
Angaben zu enthalten und einen angemessenen
Gewinn zu berücksichtigen.
(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt
der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung
durch den Bundesminister für Verkehr im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen
und treten frühestens zwei Wochen nach dem Tag
ihrer Kundmachung in Kraft.
(6) Die im Abs. 1 festgelegten Aufgaben der
Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
15. § 11 hat zu lauten
„Bestimmungen über die
Konzessionsentziehung
§ 11. Bei der Gewerbeausübung begangene
Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind
keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die
den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten
regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973),
es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde
liegenden Programmvereinbarungen den Lenker
zu einer erheblichen Überschreitung der in den
Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten
veranlassen."
16. § 12 hat zu entfallen.
17. § 14 hat zu lauten
„Strafbestimmungen
§ 14. (1) Abgesehen von gemäß dem
V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu
ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht
eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe
bis zu 100000 S zu ahnden ist, wer
1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung
gemäß § 4 Abs. 3 vermehrt;
2. die Art der Omnibusse ohne Genehmigung
gemäß § 4 Abs. 3 wechselt;
3. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;
4. den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;
5. eine Beförderung gemäß § 9 ohne die erforderliche
Bewilligung durchführt;
6. die gemäß § 10 a festgelegten Tarife nicht
einhält;
7. andere als die in Z 1 bis 6 'genannten Gebote
oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht einhält.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 3 und, wenn es sich um Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2
handelt, gemäß Abs. 1 Z 4, sowie bei Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 hat
die Geldstrafe mindestens 5000 S zu betragen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 1 Z 6 ist das gewährte unzulässige Entgelt
für verfallen zu erklären.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366
Abs. 1 Z 2 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens
5000 S zu betragen."
18. § 15 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 15. (1) Konzessionen für den Betrieb des
Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3
Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3
Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.
(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-
Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung
auf den Betrieb mit Personenkraftwagen
eingeschränkt wird, für die Platzfuhrwerks-
Gewerbe (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1
Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3
Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden
Ausübung des Mietwagen-Gewerbes
(§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde."
19. Im § 15 Abs. 3 sind die Worte „des § 54
der Gewerbeordnung und des § 10 dieses Bundesgesetzes"
durch die Worte „des § 10 Abs. 1
und 2 dieses Bundesgesetzes" zu ersetzen.
20. § 15 Abs. 4 (hat zu entfallen.
21. § 16 hat zu lauten
„Anhörungs- und Berufungsrechte
§ 16. (1) Die in der Gewerbeordnung 1973
eingeräumten Anhörungs- und Berufungsrechte
werden durch die Abs. 2 bis 5 nicht berührt.
(2) Die zuständige Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung
der Konzession oder der Genehmigung
der Übertragung der Ausübung des Gewerbes
an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der
Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten
abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß;
dies gilt nicht bei der Erteilung einer
Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe.
(3) Bei Konzessionen für die im § 15 Abs. 1
genannten Gewerbe ist überdies die örtlich zuständige
Post- und Telegraphendirektion und
die örtlich zuständige Bundesbahndirektion vor
der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur
Frage des Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung
und der Leistungsfähigkeit des
Betriebes ein Gutachten abzugeben, und vor der
Genehmigung der Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern,
zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes
ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO
1973 gilt sinngemäß.
(4) Der zuständigen Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft steht das
im § 344 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumte Berufungsrecht
auch insoweit zu, als es sich um die
Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsfähigkeit
des Betriebes handelt.
(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession
erteilt oder die Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter genehmigt
wird, steht der örtlich zuständigen Post- und
Telegraphendirektion und der örtlich zuständigen
Bundesbahndirektion das Recht der Berufung
insoweit zu, als es sich um die Entscheidung
über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten
Gewerbeausübung oder der Leistungsfähigkeit
des Betriebes handelt, wenn die
Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen
Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört
worden sind."
Artikel II
Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/
1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 36/1963, BGBl. Nr. 54/1963 und BGBl. Nr.
704/1974 wird wie folgt geändert
Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen
„Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 7 a. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende
Beförderung von Gütern gemäß § 7
können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes
geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen
Güterverkehrs dies erforderlich
macht. In den Vereinbarungen ist vorzusehen,
daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen
können. Dabei sind, wenn Kontingente
festgelegt sind, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen
Interessen Österreichs zu berücksichtigen.
Die Ausgabe der Kontingente kann
auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen
werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann die
von einem anderen Staat eingeräumte Erlaubnis
zur Beförderung von Gütern nach, durch und
aus dem anderen Staat an österreichische
Unternehmer ausgeben, wenn diese — je nach
der Art der vorgesehenen Beförderung — entweder
zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung
des Werkverkehrs (§ 8) berechtigt sind und den
Anforderungen des internationalen Verkehrs
entsprechen, und wenn volkswirtschaftliche
Interessen Österreichs nicht entgegenstehen.
Wurde ein Kontingent festgelegt (Abs. 1), so ist
bei der Ausgabe der Erlaubnis auch auf den Umfang
des Kontingentes Bedacht zu nehmen."
Artikel III
Außerkrafttreten von Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1973
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt § 376 Z 36 der Gewerbeordnung 1973
außer Kraft. § 376 Z 38 GewO 1973 tritt mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes insoweit
außer Kraft, als sich diese Bestimmung auf das
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bezieht.
Artikel IV
Übergangsbestimmungen
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Konzessionen für die mit
Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre
gelten mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes als Konzessionen für jene Arten
von Fahrzeugen (gemäß § 4 Abs. 2, unter die die
betreffenden Omnibusse auf Grund der im Konzessionsdekret
jeweils angeführten Zahl der
Sitzplätze fallen.
(2) Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilten Konzession für den mit
Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr
haben, wenn für einen Omnibus
keine bestimmte Zahl von Sitzplätzen vorgeschrieben
ist, der Behörde (§ 15 Abs. 1) anzuzeigen,
für welche Fahrzeugart gemäß § 4
Abs. 2 diese Konzession nunmehr gelten soll. Ist
bei einer bestehenden Konzession für einen
Omnibus «ine Höchstzahl von Sitzplätzen vorgeschrieben,
so hat die nunmehr gewählte Fahrzeugart
entweder jene Gruppe, in die die gegenständliche
Höchstzahl fällt, oder eine Gruppe
mit einer geringeren Sitzplatzzahl zu sein, die
jedoch nicht weniger Sitzplätze aufweisen darf
als die bei der bestehenden Konzession für einen
Omnibus allenfalls vorgeschriebene Mindestzahl.
Der Anzeige ist die 'Konzessionsurkunde anzuschließen.
Wird die Anzeige nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erstattet, so endigt die Konzession mit
Ablauf dieser 'Frist.
(3) Wenn die angezeigte Fahrzeugart der bisher
verwendbaren entspricht (Abs. 2), hat die
Behörde die angezeigte Fahrzeugart auf 'der Konzessionsurkunde
einzutragen und die frühere Angabe
zu streichen. Die Urkunde ist dem Gewerbetreibenden
rückzustellen; eine Ablichtung
der Urkunde ist der zuständigen Fachgruppe
zu übersenden.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten
Konzession gemäß § 3 Albs. 1 Z 2 berechtigt
sind, haben, wenn sie im Rahmen dieser
Konzession einen Personenkraftwagen oder
Kombinationskraftwagen für 'Schülertransporte
(§ 106 Abs. 6 KPG 1967) gelenkt haben, ohne
im Besitz eines Ausweises gemäß § 7 der Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
zu sein, innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Ausstellung eines derartigen Ausweises
zu beantragen. Der Ausweis ist auszustellen,
wenn der Antragsteller nachweist, daß
er mindestens ein Jahr vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes einen Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen für Schülertransporte
anstandslos gelenkt hat.
(5) Gewerbetreibende, die «zur Ausübung einer
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten
Konzession gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 berechtigt
sind, haben, wenn sie im Rahmen dieser
Konzession ein Taxifahrzeug gelenkt haben, ohne
im Besitz eines Ausweises gemäß § 32 der Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
zu sein, innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Ausstellung eines derartigen Ausweises
zu beantragen. Hiebei gelten die Bestimmungen
des Abs. 4 dieses Artikels sinngemäß.
(6) Der Nachweis einer mit Erfolg abgelegten
Prüfung (§ 5 a Abs. 2) ist erst mit dem Inkrafttreten
der diese Prüfung regelnden Verordnung
Voraussetzung für die Konzessionserteilung.
(7) Bis zur Erlassung der im Art. I Z 13 (§ 10
Abs. 2) und 14 (§ 10 a Abs. 1) dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Verordnungen bleiben die auf
Grund des § 54 Abs. 1 und 2 der mit dem Inkrafttreten
der Gewerbeordnung 1973 außer Kraft
getretenen Gewerbeordnung und des § 376 Z 36
lit. d GewO 1973 erlassenen Verordnungen, und
zwar
— Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten
vom 28. Jänner 1980, LGBl. Nr. 9, über die
Festlegung eines Maximaltarifes für das Taxi-
Gewerbe im Standortbereiche der Landeshauptstadt
Klagenfurt;
— Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten
vom 28. Jänner 1980, LGBl. Nr. 10, über die
Festlegung eines Maximaltarifes für das Taxi-
Gewerbe im Standortbereiche der Stadt Villach;
— Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich
vom 7. Juli 1980, LGBl. 7001/1-1,
über den Höchsttarif für das Taxi-Gewerbe im
Gebiet der Stadtgemeinde Baden;
— Verordnung des Landeshauptmannes von
Niederösterreich vom 7. November 1977,
LGBl. 7001/2-2, über den Höchsttarif für das
Taxi-Gewerbe im Gebiet der Stadtgemeinde
Schwechat;
— Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich vom 24. April 1980, kundgemacht
in der „Amtlichen Linzer Zeitung",
Folge 18/1980, womit Maximaltarife für das
Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) mit
einem Standort in der Stadtgemeinde Linz
festgesetzt werden;
— Verordnung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 21. Dezember 1964, LGBl. Nr.
120, betreffend den Maximaltarif für das Taxigewerbe
mit dem Standort in der Stadtgemeinde
Salzburg, in der Fassung der Verordnungen
LGBl. Nr. 46/1967, Nr. 47/1971,
Nr. 48/1974, Nr. 63/1976, Nr. 71/1979 und
Nr. 32/1981;
— Verordnung des Landeshauptmannes der
Steiermark vom 3. September 1981, LGBl. Nr.
98, über die Festsetzung des Maximaltarifes
für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt
Graz;
— Verordnung des Landeshauptmannes von
Tirol vom 28. September 1965, kundgemacht
im „Boten für Tirol" Nr. 210/1965, mit der
eine gewerbepolizeiliche Regelung für die Ausübung
des Taxigewerbes mit einem Standort
in Innsbruck erlassen wird;
— Verordnung des Landeshauptmannes von
Tirol vom 21. März 1978, kundgemacht im
„Boten für Tirol" Nr. 214/1978, mit der eine
gewerbepolizeiliche Regelung für die Ausübung
des Mietwagen-Gewerbes in der Landeshauptstadt
Innsbruck getroffen wird (Mietwagen-
Lenkerausweisverordnung);
— Verordnung des Landeshauptmannes von
Tirol vom 4. Juli 1979, kundgemacht im"
Boten für Tirol" Nr. 480/1979, mit der ein
Höchsttarif für die Taxigewerbe mit einem
Standort in Innsbruck festgelegt wird (Taxitarif
1979);
— Verordnung des Landeshauptmannes von
Wien vom 4. Dezember 1967, LGBl. Nr. 42,
betreffend den Maximaltarif für das Wiener
Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxitarif 1967), in
der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 17/
1971, Nr. 16/1976, Nr. 20/1978, Nr. 23/1978
und Nr. 37/1980
im bisherigen Umfang und, soweit nicht durch
dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung
getroffen wird, als Bundesgesetze in Geltung. Sie
treten jedoch spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(8) Die mit den Regierungen der Deutschen
Demokratischen Republik (BGBl. Nr. 556/1974),
Jugoslawiens (BGBl. Nr. 223/1961, in der Fassung
BGBl. Nr. 132/1963 und BGBl. Nr. 292/
1963), Luxemburgs (BGBl. Nr. 404/1971), der
Niederlande (BGBl. Nr. 86/1970), der Schweiz
(BGBl. Nr. 123/1959), der Tschechoslowakei
(BGBl. Nr. 24/1968), der Türkei (BGBl. Nr. 274/
1970, in der Fassung BGBl. Nr. 327/1976) und
der UdSSR (BGBl. Nr. 453/1973, in der Fassung
BGBl. Nr. 119/1979) abgeschlossenen Vereinbarungen
über den grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen
Personenverkehr auf der Straße
gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes
geschlossen.
(9) Die mit den Regierungen Albaniens
(BGBl. Nr. 463/1973), Belgiens (BGBl. Nr. 70/
1970), der Deutschen Demokratischen Republik
(BGBl. Nr. 556/1974), 'Frankreichs (BGBl. Nr.
335/1969), Großbritanniens (BGBl. Nr. 43/1976),
Jugoslawiens (BGBl. Nr. 223/1961, in der Fassung
BGBl. Nr. 132/1963 und BGBl. Nr. 292/
1963), Luxemburgs (BGBl. Nr. 215/1979), der
Niederlande '(BGBl. Nr. 86/1970), Rumäniens
(BGBl. Nr, 252/.1964), der Schweiz (BGBl. Nr.
123/1959), der Tschechoslowakei (BGBl. Nr. 24/
1968), der Türkei (BGBl. Nr. 274/1970, in der
Fassung BGBl. Nr. 327/1976) und der UdSSR
(BGBl. Nr. 453/1973, in der Fassung BGBl. Nr.
119/1979) abgeschlossenen Vereinbarungen über
den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der
Straße gelten als auf der Grundlage des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, in der
Fassung dieses Bundesgesetzes geschlossen.
(10) Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes
sind auch auf strafbare Handlungen
oder Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese
dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen
als nach den bisher geltenden Vorschriften;
im übrigen sind die Vorschriften des
Art. I dieses Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch
nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
Artikel V
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate
nach dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem
im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt
werden.
(3) Art. I Z 9 tritt insoweit bereits mit dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag in Kraft, als es sich um die Ausgabe der
dort vorgeschriebenen Tafeln handelt, und gilt
für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Konzessionen
mit der Maßgabe, daß die Tafeln auf
Antrag des Gewerbetreibenden auszugeben sind.
(4) Anzeigen gemäß Art. IV Abs. 2 und Anträge
gemäß Art. IV Abs. 4 und 5 können bereits
ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Monatsersten eingebracht
werden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr betraut.