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486_1980 AT

486. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 12 Brunner Straße im Bereich der Gemeinden Maria Enzersdorf am Gebirge und Mödling

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 12 Brunner Straße im Bereich der Gemeinden Maria Enzersdorf am Gebirge und Mödling

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 12

Brunner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Maria Enzersdorf am Gebirge und Mödling wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 0,3, von km 0,666 bis km 0,3 verläuft

die B 12 Brunner Straße auf der Trasse der

Grenzgasse, quert die ÖBB-Linie Wien Süd-Spielfeld

Straße, schwenkt bei km 0,0 in südliche

Richtung, verläuft östlich der Bahnlinie, quert

zirka bei km 13,7 die mit Verordnung BGBl.

Nr. 655/1973 in ihrem Verlauf bestimmte B 11

Mödlinger Straße und bindet im südlichen Bahnhofsbereich

bei km 13,988 in dieselbe ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Maria Enzersdorf

am Gebirge und Mödling aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 12/4-79, Neufassung;

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt ab km 0,3 Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

betragen 35 m beiderseits der Straßenachse.

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