486. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Grundsätze für die Durchführung des Stichprobenverfahrens zur Trennung der Erfolgsrechnung nach Versichertengruppen gemäß § 444 Abs. 4 ASVG
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 444 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 684/
1978 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 12. Dezember 1977, BGBl.
Nr. 679, mit der die Grundsätze für die Durchführung
des Stichprobenverfahrens zur Trennung
der Erfolgsrechnung nach Versichertengruppen
gemäß § 444 Abs. 4 ASVG festgesetzt werden,
wird geändert wie folgt
1. Im Art. I hat die Einleitung wie „folgt zu
lauten
„Für die Trennung der Erfolgsrechnung nach
den Versichertengruppen „Arbeiter", „Angestellte"
und „Sonstige" „haben die Gebietskrankenkassen
gemäß § 444 Abs. 4 ASVG zur Erfassung
der einzelnen Aufwendungen ein Stichprobenverfahren
nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:"
2. Im Art. I Z. 7 hat die lit. f wie folgt zu
lauten
„f) Trennung der Aufwendungen für Hauskrankenpflege
und die Überweisung an den
Sonderfonds.
Die Aufwendungen für Hauskrankenpflege
und die Überweisung an den Sonderfonds
sind im Verhältnis der Aufwendungen für
Anstaltspflege aufzuteilen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980
in Kraft.