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486_1976 AT

486. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde Gutenstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde Gutenstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 21 Gutensteiner

Straße wird im Bereich der Gemeinde Gutenstein

wie folgt bestimmt

Die B 21 Gutensteiner Straße wird im Bereich

zwischen km 33,607 (alt) bis km 33,769 (alt) auf

eine bereits fertiggestellte Straßentrasse umgelegt.

Der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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