486_1976
AT
486. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde Gutenstein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 486. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde Gutenstein
1976_486_0 486. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde Gutenstein
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 21 Gutensteiner
Straße wird im Bereich der Gemeinde Gutenstein
wie folgt bestimmt
Die B 21 Gutensteiner Straße wird im Bereich
zwischen km 33,607 (alt) bis km 33,769 (alt) auf
eine bereits fertiggestellte Straßentrasse umgelegt.
Der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.