486. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971
wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hinsichtlich der in der Anlage A 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten
Waren und hinsichtlich der in den Anlagen A 1
und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 nicht
genannten Waren und vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der in der
Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten
Waren, jeweils im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
21. April 1972, BGBl. Nr. 123, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 289/1973 wird
wie folgt geändert
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren zum Gegenstand
haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung
Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen,
soweit nicht Rhodesien das Abnehmer- oder
Bestimmungsland ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973
in Kraft.