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486_1972 AT

486. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, wird in

Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 74, verordnet

Artikel I

Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird

für die nachstehend angeführten Waren wie folgt

ermäßigt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in

Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf

des 30. Juni 1973.

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