486_1972
AT
486. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 486. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1972_486_0 486. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 219/1967, wird in
Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 74, verordnet
Artikel I
Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird
für die nachstehend angeführten Waren wie folgt
ermäßigt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in
Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf
des 30. Juni 1973.