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485_2003 AT

485. Verordnung: Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches

Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für

alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 (VBG 1948) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung

einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG

1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

vorgesehen ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts bzw. Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis

zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz

teilnehmen.

(3) Die §§ 3 bis 7 finden auf auszubildende Bedienstete des rechtskundigen Dienstes der Finanzprokuratur

keine Anwendung.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachliche,

soziale und methodische Fähigkeiten sowie Fertigkeiten), die für den jeweiligen Verwaltungsbereich

erforderlich sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur sowie Werte der Bundesfinanzverwaltung

vermittelt werden.

(2) Wenn wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes eines auszubildenden Bediensteten

dieses Ziel nicht vollständig erreicht werden kann, sind die erforderlichen Wissensinhalte nach Absolvierung

der Grundausbildung in der praktischen Arbeit und der berufsbegleitenden Weiterbildung zu

vermitteln.

Grundausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut.

(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen zum Einsatz (Module in

Seminarform, e-Learning, Trainings, praktische Verwendung am Arbeitsplatz in Kombination mit Einzelunterricht).

(3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung des auszubildenden

Bediensteten mit den Lerninhalten in der Form des Selbststudiums.

Organisation und Inhalte der Grundausbildung, Ausbildungsplan

§ 4. (1) In jeder Dienstbehörde ist die Funktion eines Ausbildungsleiters vorzusehen.

(2) Der Ausbildungsleiter hat einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden

Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt.

(3) Für jeden auszubildenden Bediensteten ist innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein

Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans ist der

Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Auf die

individuellen Erfordernisse der auszubildenden Bediensteten ist dabei Rücksicht zu nehmen. Mit der

Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes durch den auszubildenden Bediensteten gilt dieser der Grundausbildung

zugewiesen.

(4) In den Ausbildungsplan sind die für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Module laut Anlage

(„Module Übersicht“) aufzunehmen. Es sind im Ausbildungsplan auch die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen

festzulegen, die vom auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan

ist der BundesFinanzAkademie zu übermitteln. Die Erstellung und Umsetzung des Ausbildungsplans

obliegt dem Ausbildungsleiter.

(5) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung

innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist

hingegen die Grundausbildung so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach

§ 66 Abs. 2 VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf

allfällige Sonderregelungen (wie etwa in § 67 Abs. 4 VBG 1948) ist Bedacht zu nehmen.

(6) Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung gilt als Dienst.

(7) Die Grundausbildung ist durch die BundesFinanzAkademie zu evaluieren.

Organisation und Durchführung, Anrechnung

§ 5. (1) Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage erfolgt durch die BundesFinanzAkademie.

Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter

der BundesFinanzAkademie.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Teile dieser Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb

des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung

der BundesFinanzAkademie durchgeführt werden.

(3) Die Dienstbehörde kann absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen

und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die

Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Vor der Anrechnung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen

Vorgangsweise eine Stellungnahme der BundesFinanzAkademie einzuholen. Anrechnungen

sowie der Prüfungserfolg sind im Ausbildungsplan (§ 4 Abs. 3) und im Prüfungszeugnis (§ 6 Abs. 7)

festzuhalten.

(4) Der Ausbildungsleiter kann im Einvernehmen mit der BundesFinanzAkademie in Ausnahmefällen

von der Absolvierung einzelner Module und/oder Teilprüfungen absehen, wenn der Besuch aus organisatorischen

Gründen nicht möglich ist und das Lernziel auf andere Art und Weise erreicht werden kann.

(5) Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgreich

absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A3 bzw. gleichwertige

Entlohnungsgruppen als abgelegt. Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

E 2a oder E 1 (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe

A2 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Die Dienstbehörde kann in beiden

Fällen die Absolvierung einzelner Module oder Teile davon als Auflage für die Betrauung mit einem

entsprechenden Arbeitsplatz festlegen.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung

nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen

Module, der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen und der Präsentation einer Teamarbeit.

Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage („Module Übersicht“) zu entnehmen.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat

abzulegen.

(3) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom Bediensteten der Verwendungs- bzw.

Entlohnungsgruppe

A1, v1 ............................................................................................................................................. 80%

A2, v2 ............................................................................................................................................. 75%

A3, A4, A5, v3, v4 .......................................................................................................................... 60%

der möglichen Punkteanzahl erreicht werden.

(4) Der Inhalt der Teamarbeit ist aus einer Gruppe von Themen auszuwählen, die einen Bezug zu

den Modulen der Grundausbildung haben. Die Präsentation der Teamarbeit bildet den Abschluss der

Dienstprüfung und schließt an die erfolgreiche Absolvierung aller für die jeweilige Verwendungs- oder

Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module an. Der Prüfungssenat hat dabei auch die Gegenstände der in

der Anlage („Module Übersicht“) entsprechend gekennzeichneten Module mündlich zu prüfen.

(5) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen sowie der Teamarbeiten entscheidet

der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit.

(6) Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der BundesFinanzAkademie.

(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein

Prüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu

bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(8) Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung oder Präsentation einer Teamarbeit

kann zweimal wiederholt werden.

Dienstprüfungskommission

§ 7. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission

eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein

Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Hat ein auszubildender Bediensteter eine schriftliche Teilprüfung zweimal nicht bestanden, ist

diese in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus dem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder

ist in diesen Fällen die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete

bestellt werden. Zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist der Leiter der BundesFinanzAkademie

zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister

für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch den Bundesminister für Finanzen für den

Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(6) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand

des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

2. Abschnitt

Grundausbildung für die Verwendung im rechtskundigen Dienst bei der Finanzprokuratur

Ziel der Grundausbildung

§ 8. Die Grundausbildung soll unter Bedachtnahme auf die in § 2 festgehaltenen Ziele die für den

anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten,

insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern

und vertiefen.

Gegenstände der Grundausbildung

§ 9. Gegenstände der Grundausbildung sind

1. Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Handels- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht,

gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich

des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechtes

und des Europarechtes;

2. Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechtes

und des Verwaltungsverfahrensrechtes;

3. Grundzüge des Abgabenrechtes;

4. Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten und

5. für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.

Ausbildungsformen

§ 10. (1) Die Grundausbildung hat in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung,

des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen bzw. der Nutzung von

e-Learning-Systemen zu erfolgen.

(2) Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern

gemäß § 14 RDG sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter

gemäß der nach § 37 Z 3 RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.

(3) Die Zuweisung zu Grundausbildungsmodulen „Allgemeiner Dienst“ und „Steuern“ (Anlage

„Module Übersicht“) und deren Anrechnung auf die Grundausbildung (§ 30 BDG 1979) erfolgt durch die

Dienstbehörde.

Prüfung für den Dienst bei der Finanzprokuratur (Prokuratursprüfung)

§ 11. (1) Prüfungsfächer sind die Gegenstände der Grundausbildung. Die Dienstbehörde kann den

mit einem Erfolgsnachweis verbundenen Besuch eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung aus dem

Gebiet der unter § 9 Z 2, 3 oder 4 angeführten Gegenstände der Grundausbildung als Teilprüfung anrechnen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.

Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter § 9 Z 1 oder 2 angeführten

Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.

Die mündliche Prüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen.

(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der

Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. Wurde die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenats infolge einer

gemäß Abs. 1 vorgenommenen Anrechnung reduziert (§ 12 Abs. 1) und besteht bei gerader Anzahl der

Prüfungssenatsmitglieder Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Prüfungssenat für die Prokuratursprüfung

§ 12. (1) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Hat die

Dienstbehörde eine Anrechnung gemäß § 11 Abs. 1 vorgenommen, so reduziert sich die Zahl der Mitglieder

des Prüfungssenates entsprechend dieser Anrechnung.

(2) Vorsitzender des Prüfungssenates ist ein Bediensteter der Finanzprokuratur; er hat zumindest einen

Gegenstand der mündlichen Prüfung zu prüfen. Der Vorsitzende bestellt die Mitglieder des Prüfungssenates,

dabei sind jedenfalls ein Richter oder ein Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und ein

weiterer Bediensteter der Finanzprokuratur zu bestellen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und

Männer gleichermaßen.

§ 14. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die bisher geltenden Bestimmungen zur

Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurden, werden

nach den bis zu diesem Termin gültigen Bestimmungen abgeschlossen.

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