485. Verordnung: Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für
alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 (VBG 1948) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung
einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG
1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
(2) Bedienstete anderer Ressorts bzw. Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis
zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz
teilnehmen.
(3) Die §§ 3 bis 7 finden auf auszubildende Bedienstete des rechtskundigen Dienstes der Finanzprokuratur
keine Anwendung.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachliche,
soziale und methodische Fähigkeiten sowie Fertigkeiten), die für den jeweiligen Verwaltungsbereich
erforderlich sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur sowie Werte der Bundesfinanzverwaltung
vermittelt werden.
(2) Wenn wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes eines auszubildenden Bediensteten
dieses Ziel nicht vollständig erreicht werden kann, sind die erforderlichen Wissensinhalte nach Absolvierung
der Grundausbildung in der praktischen Arbeit und der berufsbegleitenden Weiterbildung zu
vermitteln.
Grundausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut.
(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen zum Einsatz (Module in
Seminarform, e-Learning, Trainings, praktische Verwendung am Arbeitsplatz in Kombination mit Einzelunterricht).
(3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung des auszubildenden
Bediensteten mit den Lerninhalten in der Form des Selbststudiums.
Organisation und Inhalte der Grundausbildung, Ausbildungsplan
§ 4. (1) In jeder Dienstbehörde ist die Funktion eines Ausbildungsleiters vorzusehen.
(2) Der Ausbildungsleiter hat einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden
Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt.
(3) Für jeden auszubildenden Bediensteten ist innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein
Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans ist der
Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Auf die
individuellen Erfordernisse der auszubildenden Bediensteten ist dabei Rücksicht zu nehmen. Mit der
Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes durch den auszubildenden Bediensteten gilt dieser der Grundausbildung
zugewiesen.
(4) In den Ausbildungsplan sind die für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Module laut Anlage
(„Module Übersicht“) aufzunehmen. Es sind im Ausbildungsplan auch die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen
festzulegen, die vom auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan
ist der BundesFinanzAkademie zu übermitteln. Die Erstellung und Umsetzung des Ausbildungsplans
obliegt dem Ausbildungsleiter.
(5) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung
innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist
hingegen die Grundausbildung so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach
§ 66 Abs. 2 VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf
allfällige Sonderregelungen (wie etwa in § 67 Abs. 4 VBG 1948) ist Bedacht zu nehmen.
(6) Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung gilt als Dienst.
(7) Die Grundausbildung ist durch die BundesFinanzAkademie zu evaluieren.
Organisation und Durchführung, Anrechnung
§ 5. (1) Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage erfolgt durch die BundesFinanzAkademie.
Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter
der BundesFinanzAkademie.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Teile dieser Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb
des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung
der BundesFinanzAkademie durchgeführt werden.
(3) Die Dienstbehörde kann absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen
und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die
Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Vor der Anrechnung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen
Vorgangsweise eine Stellungnahme der BundesFinanzAkademie einzuholen. Anrechnungen
sowie der Prüfungserfolg sind im Ausbildungsplan (§ 4 Abs. 3) und im Prüfungszeugnis (§ 6 Abs. 7)
festzuhalten.
(4) Der Ausbildungsleiter kann im Einvernehmen mit der BundesFinanzAkademie in Ausnahmefällen
von der Absolvierung einzelner Module und/oder Teilprüfungen absehen, wenn der Besuch aus organisatorischen
Gründen nicht möglich ist und das Lernziel auf andere Art und Weise erreicht werden kann.
(5) Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgreich
absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A3 bzw. gleichwertige
Entlohnungsgruppen als abgelegt. Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a oder E 1 (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe
A2 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Die Dienstbehörde kann in beiden
Fällen die Absolvierung einzelner Module oder Teile davon als Auflage für die Betrauung mit einem
entsprechenden Arbeitsplatz festlegen.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung
nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen
Module, der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen und der Präsentation einer Teamarbeit.
Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage („Module Übersicht“) zu entnehmen.
(2) Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat
abzulegen.
(3) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom Bediensteten der Verwendungs- bzw.
Entlohnungsgruppe
A1, v1 ............................................................................................................................................. 80%
A2, v2 ............................................................................................................................................. 75%
A3, A4, A5, v3, v4 .......................................................................................................................... 60%
der möglichen Punkteanzahl erreicht werden.
(4) Der Inhalt der Teamarbeit ist aus einer Gruppe von Themen auszuwählen, die einen Bezug zu
den Modulen der Grundausbildung haben. Die Präsentation der Teamarbeit bildet den Abschluss der
Dienstprüfung und schließt an die erfolgreiche Absolvierung aller für die jeweilige Verwendungs- oder
Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module an. Der Prüfungssenat hat dabei auch die Gegenstände der in
der Anlage („Module Übersicht“) entsprechend gekennzeichneten Module mündlich zu prüfen.
(5) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen sowie der Teamarbeiten entscheidet
der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit.
(6) Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der BundesFinanzAkademie.
(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein
Prüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu
bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(8) Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung oder Präsentation einer Teamarbeit
kann zweimal wiederholt werden.
Dienstprüfungskommission
§ 7. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission
eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein
Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Hat ein auszubildender Bediensteter eine schriftliche Teilprüfung zweimal nicht bestanden, ist
diese in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus dem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder
ist in diesen Fällen die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete
bestellt werden. Zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist der Leiter der BundesFinanzAkademie
zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister
für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(5) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch den Bundesminister für Finanzen für den
Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand
des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
2. Abschnitt
Grundausbildung für die Verwendung im rechtskundigen Dienst bei der Finanzprokuratur
Ziel der Grundausbildung
§ 8. Die Grundausbildung soll unter Bedachtnahme auf die in § 2 festgehaltenen Ziele die für den
anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten,
insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern
und vertiefen.
Gegenstände der Grundausbildung
§ 9. Gegenstände der Grundausbildung sind
1. Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Handels- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht,
gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich
des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechtes
und des Europarechtes;
2. Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechtes
und des Verwaltungsverfahrensrechtes;
3. Grundzüge des Abgabenrechtes;
4. Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten und
5. für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.
Ausbildungsformen
§ 10. (1) Die Grundausbildung hat in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung,
des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen bzw. der Nutzung von
e-Learning-Systemen zu erfolgen.
(2) Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern
gemäß § 14 RDG sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter
gemäß der nach § 37 Z 3 RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.
(3) Die Zuweisung zu Grundausbildungsmodulen „Allgemeiner Dienst“ und „Steuern“ (Anlage
„Module Übersicht“) und deren Anrechnung auf die Grundausbildung (§ 30 BDG 1979) erfolgt durch die
Dienstbehörde.
Prüfung für den Dienst bei der Finanzprokuratur (Prokuratursprüfung)
§ 11. (1) Prüfungsfächer sind die Gegenstände der Grundausbildung. Die Dienstbehörde kann den
mit einem Erfolgsnachweis verbundenen Besuch eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung aus dem
Gebiet der unter § 9 Z 2, 3 oder 4 angeführten Gegenstände der Grundausbildung als Teilprüfung anrechnen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.
Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter § 9 Z 1 oder 2 angeführten
Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.
Die mündliche Prüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der
Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. Wurde die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenats infolge einer
gemäß Abs. 1 vorgenommenen Anrechnung reduziert (§ 12 Abs. 1) und besteht bei gerader Anzahl der
Prüfungssenatsmitglieder Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Prüfungssenat für die Prokuratursprüfung
§ 12. (1) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Hat die
Dienstbehörde eine Anrechnung gemäß § 11 Abs. 1 vorgenommen, so reduziert sich die Zahl der Mitglieder
des Prüfungssenates entsprechend dieser Anrechnung.
(2) Vorsitzender des Prüfungssenates ist ein Bediensteter der Finanzprokuratur; er hat zumindest einen
Gegenstand der mündlichen Prüfung zu prüfen. Der Vorsitzende bestellt die Mitglieder des Prüfungssenates,
dabei sind jedenfalls ein Richter oder ein Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und ein
weiterer Bediensteter der Finanzprokuratur zu bestellen.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und
Männer gleichermaßen.
§ 14. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die bisher geltenden Bestimmungen zur
Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurden, werden
nach den bis zu diesem Termin gültigen Bestimmungen abgeschlossen.