485. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 194/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Estland 16. April 1996
Litauen 24. Mai 1996
Estland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw.
Erklärungen abgegeben
Vorbehalt
Die estnische Rigikogu brachte einen Vorbehalt in dem Sinne ein, daß Estland nach Wiedererlangung
seiner Unabhängigkeit umfassende wirtschaftliche und soziale Reformen eingeleitet hat, welche die
Rückgabe oder Entschädigung von Eigentum an die früheren Eigentümer oder deren Erben bei verstaatlichtem
oder sonstwie unrechtmäßig enteignetem Vermögen während der Zeit der Sowjetherrschaft, die
Neuorganisation der Kollektivlandwirtschaft und die Privatisierung von Vermögen im Staatseigentum
umfaßten.
Im Sinne von Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß die Bestimmungen des
Artikels 1 des Ersten Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden,
welche die Rückgabe oder Entschädigung für während der Zeit der Sowjetherrschaft verstaatlichtes,
konfisziertes, beschlagnahmtes, in Kollektiveigentum umgewandeltes oder sonstwie unrechtmäßig enteignetes
Eigentum regeln. Der Vorbehalt bezieht sich auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform
(veröffentlicht im Riigi Teataja [Amtsblatt] 1991, 21, 257; RT I 1994, 38, 617; 40, 653; 51, 859;
94, 1609), das Gesetz über die Bodenreform (RT 1991, 34, 426; RT I 1995, 10, 113), das Gesetz über die
Agrarreform (RT 1992, 10, 143; 36, 474; RT I 1994, 52, 880), das Gesetz über die Privatisierungen (RT I
1993, 45, 639; 1994, 50, 846; 79, 1329; 83, 1448; 1995, 22, 327; 54, 881; 57, 979), das Gesetz über die
Privatisierung von Wohnraum (RT I 1993, 23, 411; 1995, 44, 671; 57, 979; 1996, 2, 28), das Gesetz über
die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Eigentum (RT I 1993, 30, 509; 1994,
8, 106; 51, 859; 54, 905; 1995, 29, 357), das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten
Besitz (RT I 1993, 7, 104) und deren geltenden Wortlaut zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Ratifikation.
Erklärung
Ergänzend zu dem Vorbehalt zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gemäß Artikel 64 der Konvention
gibt die Republik Estland nachstehend eine kurze Zusammenfassung der darin angeführten Gesetze.
Das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform sieht vor, daß die Eigentumsreform auf eine
Reorganisation der Eigentumsverhältnisse abzielt, um die Unverletzlichkeit des Eigentums und das freie
Unternehmertum zu gewährleisten, bei den sich aus den Verstößen gegen das Eigentumsrecht ergebenden
Ungerechtigkeiten Abhilfe zu bieten und Voraussetzungen für den Übergang zu einer marktorientierten
Wirtschaft zu schaffen. Im Zuge der Eigentumsreform wird für das Eigentum Entschädigung geleistet
oder es wird an die ehemaligen Eigentümer oder deren gesetzliche Erben zurückerstattet. Dabei dürfen
keineswegs die gesetzlich geschützten Interessen Dritter verletzt oder neue Ungerechtigkeiten diesen
gegenüber gesetzt werden.
Im Zuge der Eigentumsreform werden unrechtmäßig in der Zeit vom 16. Juni 1940 bis 1. Juni 1981
durch Verstaatlichung, Kollektivisierung oder durch ungesetzlichen Zwang oder andere die Eigentumsrechte
verletzende Mittel enteignetes Vermögen zurückerstattet oder entschädigt.
Im Zuge der Bodenreform wird die Form des Eigentums wie folgt geändert
1. ein Teil des Staatsvermögens wird unentgeltlich an die Gemeinden abgetreten;
2. ein Teil der Güter im Besitz des Staates oder der Gemeinden werden unentgeltlich oder gegen
Entgelt privatisiert;
3. unentgeltlich vom Staat (unter sowjetischer Herrschaft) an Kolchosen, Sowchosen und Gemeindeorganisationen
abgetretene Güter werden der Republik Estland zurückerstattet.
Gesetze und andere Rechtstexte regeln die Modalitäten der Rückgabe und Entschädigung für unrechtmäßig
enteigneten Besitz.
Das Gesetz über die Bodenreform sieht die Bodenreform als Teil der Eigentumsreform und zielt
darauf ab, die auf das staatliche Eigentum an Grund und Boden gegründeten Rechtsbeziehungen in sich
auf Privatbesitz stützende Rechtsverhältnisse umzugestalten, wobei es von der Fortdauer der Rechte der
einstigen Eigentümer und den Interessen der derzeitigen Nutzer des Bodens, wie sie vom Gesetz geschützt
werden, ausgeht.
Im Zuge der Bodenreform
1. wird unrechtmäßig enteigneter Grund und Boden gegenüber den einstigen Eigentümern oder
deren gesetzlichen Erben entschädigt, ersetzt oder rückerstattet;
2. wird das Eigentum am Grund und Boden an physische oder juristische Personen oder Gemeindekörperschaften
unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten;
3. wird darüber entschieden, welche Grundstücke im Staatseigentum bleiben;
4. wird die Nutzung der Grundstücke, einschließlich des Baurechts, durch Vertrag an physische
oder juristische Personen abgetreten.
Die Grundstücke, die weder zurückgegeben, noch ersetzt werden, und die auf Grund dieses Gesetzes
weder im Eigentum des Staates noch einer Gemeinde verbleiben, werden privatisiert.
Das Gesetz über die Agrarreform sieht vor, daß sich die Agrarreform auf das Gesetz über die
Grundsätze der Eigentumsreform stützt. Im Zuge der Agrarreform wird Kollektiveigentum zurückgegeben
oder entschädigt, und die Kollektivgemeinschaft wird umorganisiert oder aufgelöst. Die Bewertung
des Kollektivvermögens erfolgt gemäß dem Gesetz über die Bewertung von Kollektivvermögen. Im
Rahmen der Agrarreform hat die Umwandlung des Agrarsektors vor allem zum Ziel, eine auf den Privatbesitz
gegründete Landwirtschaft und Bewirtschaftung zu fördern.
Das Gesetz über die Privatisierungen sieht vor, daß im staatlichen Besitz oder im Besitz der Gemeinden
befindliche Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen nach den vom Gesetz festgelegten
Bedingungen und Regeln privatisiert werden können. Die Privatisierungsagentur wickelt die Privatisierung
von Staatsvermögen ab und führt die übrigen sich aus der Eigentumsreform ergebenden Aufgaben
durch.
Das Gesetz über die Privatisierungen findet keine Anwendung auf Privatisierung von Wohnräumen
im Besitz des Staates oder der Gemeinden, noch auf für andere Zwecke dienliche Räumlichkeiten in
Wohngebäuden, noch auf Genossenschaftseigentum, auf das sich das Gesetz über die Agrarreform bezieht.
Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum sieht vor, daß physischen und juristischen Personen
die Möglichkeit geboten wird, Wohnraum, den sie mieten, sowie nicht verwendeten Wohnraum zu
kaufen, wodurch für die Instandhaltung und Erhaltung der Wohngebäude gesorgt ist.
Das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Vermögen legt
die Grundlagen und Regeln sowie die Modalitäten und den Umfang der Entschädigung fest, um im Rahmen
der Vermögensreform den Wert der unrechtmäßig enteigneten Güter zu bestimmen.
Das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz sieht das Verfahren
und die Grundlagen zur Bestimmung des Wertes eines Gutes zwecks Gewährung einer Entschädigung
für ein in Kollektiveigentum umgewandeltes Eigentum gemäß Artikel 14 des Gesetzes über die
Grundsätze der Eigentumsreform vor, welches sich auf die Rückerstattung oder die Entschädigung von
Kollektiveigentum bezieht, sowie nach Artikel 9 des Gesetzes über die Agrarreform, das sich mit Darlehen
und anderen materiellen Verpflichtungen einer kollektiven Wirtschaftseinheit befaßt.