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485_1996 AT

485. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 194/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Estland 16. April 1996

Litauen 24. Mai 1996

Estland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben

Vorbehalt

Die estnische Rigikogu brachte einen Vorbehalt in dem Sinne ein, daß Estland nach Wiedererlangung

seiner Unabhängigkeit umfassende wirtschaftliche und soziale Reformen eingeleitet hat, welche die

Rückgabe oder Entschädigung von Eigentum an die früheren Eigentümer oder deren Erben bei verstaatlichtem

oder sonstwie unrechtmäßig enteignetem Vermögen während der Zeit der Sowjetherrschaft, die

Neuorganisation der Kollektivlandwirtschaft und die Privatisierung von Vermögen im Staatseigentum

umfaßten.

Im Sinne von Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß die Bestimmungen des

Artikels 1 des Ersten Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden,

welche die Rückgabe oder Entschädigung für während der Zeit der Sowjetherrschaft verstaatlichtes,

konfisziertes, beschlagnahmtes, in Kollektiveigentum umgewandeltes oder sonstwie unrechtmäßig enteignetes

Eigentum regeln. Der Vorbehalt bezieht sich auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform

(veröffentlicht im Riigi Teataja [Amtsblatt] 1991, 21, 257; RT I 1994, 38, 617; 40, 653; 51, 859;

94, 1609), das Gesetz über die Bodenreform (RT 1991, 34, 426; RT I 1995, 10, 113), das Gesetz über die

Agrarreform (RT 1992, 10, 143; 36, 474; RT I 1994, 52, 880), das Gesetz über die Privatisierungen (RT I

1993, 45, 639; 1994, 50, 846; 79, 1329; 83, 1448; 1995, 22, 327; 54, 881; 57, 979), das Gesetz über die

Privatisierung von Wohnraum (RT I 1993, 23, 411; 1995, 44, 671; 57, 979; 1996, 2, 28), das Gesetz über

die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Eigentum (RT I 1993, 30, 509; 1994,

8, 106; 51, 859; 54, 905; 1995, 29, 357), das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten

Besitz (RT I 1993, 7, 104) und deren geltenden Wortlaut zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Ratifikation.

Erklärung

Ergänzend zu dem Vorbehalt zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gemäß Artikel 64 der Konvention

gibt die Republik Estland nachstehend eine kurze Zusammenfassung der darin angeführten Gesetze.

Das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform sieht vor, daß die Eigentumsreform auf eine

Reorganisation der Eigentumsverhältnisse abzielt, um die Unverletzlichkeit des Eigentums und das freie

Unternehmertum zu gewährleisten, bei den sich aus den Verstößen gegen das Eigentumsrecht ergebenden

Ungerechtigkeiten Abhilfe zu bieten und Voraussetzungen für den Übergang zu einer marktorientierten

Wirtschaft zu schaffen. Im Zuge der Eigentumsreform wird für das Eigentum Entschädigung geleistet

oder es wird an die ehemaligen Eigentümer oder deren gesetzliche Erben zurückerstattet. Dabei dürfen

keineswegs die gesetzlich geschützten Interessen Dritter verletzt oder neue Ungerechtigkeiten diesen

gegenüber gesetzt werden.

Im Zuge der Eigentumsreform werden unrechtmäßig in der Zeit vom 16. Juni 1940 bis 1. Juni 1981

durch Verstaatlichung, Kollektivisierung oder durch ungesetzlichen Zwang oder andere die Eigentumsrechte

verletzende Mittel enteignetes Vermögen zurückerstattet oder entschädigt.

Im Zuge der Bodenreform wird die Form des Eigentums wie folgt geändert

1. ein Teil des Staatsvermögens wird unentgeltlich an die Gemeinden abgetreten;

2. ein Teil der Güter im Besitz des Staates oder der Gemeinden werden unentgeltlich oder gegen

Entgelt privatisiert;

3. unentgeltlich vom Staat (unter sowjetischer Herrschaft) an Kolchosen, Sowchosen und Gemeindeorganisationen

abgetretene Güter werden der Republik Estland zurückerstattet.

Gesetze und andere Rechtstexte regeln die Modalitäten der Rückgabe und Entschädigung für unrechtmäßig

enteigneten Besitz.

Das Gesetz über die Bodenreform sieht die Bodenreform als Teil der Eigentumsreform und zielt

darauf ab, die auf das staatliche Eigentum an Grund und Boden gegründeten Rechtsbeziehungen in sich

auf Privatbesitz stützende Rechtsverhältnisse umzugestalten, wobei es von der Fortdauer der Rechte der

einstigen Eigentümer und den Interessen der derzeitigen Nutzer des Bodens, wie sie vom Gesetz geschützt

werden, ausgeht.

Im Zuge der Bodenreform

1. wird unrechtmäßig enteigneter Grund und Boden gegenüber den einstigen Eigentümern oder

deren gesetzlichen Erben entschädigt, ersetzt oder rückerstattet;

2. wird das Eigentum am Grund und Boden an physische oder juristische Personen oder Gemeindekörperschaften

unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten;

3. wird darüber entschieden, welche Grundstücke im Staatseigentum bleiben;

4. wird die Nutzung der Grundstücke, einschließlich des Baurechts, durch Vertrag an physische

oder juristische Personen abgetreten.

Die Grundstücke, die weder zurückgegeben, noch ersetzt werden, und die auf Grund dieses Gesetzes

weder im Eigentum des Staates noch einer Gemeinde verbleiben, werden privatisiert.

Das Gesetz über die Agrarreform sieht vor, daß sich die Agrarreform auf das Gesetz über die

Grundsätze der Eigentumsreform stützt. Im Zuge der Agrarreform wird Kollektiveigentum zurückgegeben

oder entschädigt, und die Kollektivgemeinschaft wird umorganisiert oder aufgelöst. Die Bewertung

des Kollektivvermögens erfolgt gemäß dem Gesetz über die Bewertung von Kollektivvermögen. Im

Rahmen der Agrarreform hat die Umwandlung des Agrarsektors vor allem zum Ziel, eine auf den Privatbesitz

gegründete Landwirtschaft und Bewirtschaftung zu fördern.

Das Gesetz über die Privatisierungen sieht vor, daß im staatlichen Besitz oder im Besitz der Gemeinden

befindliche Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen nach den vom Gesetz festgelegten

Bedingungen und Regeln privatisiert werden können. Die Privatisierungsagentur wickelt die Privatisierung

von Staatsvermögen ab und führt die übrigen sich aus der Eigentumsreform ergebenden Aufgaben

durch.

Das Gesetz über die Privatisierungen findet keine Anwendung auf Privatisierung von Wohnräumen

im Besitz des Staates oder der Gemeinden, noch auf für andere Zwecke dienliche Räumlichkeiten in

Wohngebäuden, noch auf Genossenschaftseigentum, auf das sich das Gesetz über die Agrarreform bezieht.

Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum sieht vor, daß physischen und juristischen Personen

die Möglichkeit geboten wird, Wohnraum, den sie mieten, sowie nicht verwendeten Wohnraum zu

kaufen, wodurch für die Instandhaltung und Erhaltung der Wohngebäude gesorgt ist.

Das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Vermögen legt

die Grundlagen und Regeln sowie die Modalitäten und den Umfang der Entschädigung fest, um im Rahmen

der Vermögensreform den Wert der unrechtmäßig enteigneten Güter zu bestimmen.

Das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz sieht das Verfahren

und die Grundlagen zur Bestimmung des Wertes eines Gutes zwecks Gewährung einer Entschädigung

für ein in Kollektiveigentum umgewandeltes Eigentum gemäß Artikel 14 des Gesetzes über die

Grundsätze der Eigentumsreform vor, welches sich auf die Rückerstattung oder die Entschädigung von

Kollektiveigentum bezieht, sowie nach Artikel 9 des Gesetzes über die Agrarreform, das sich mit Darlehen

und anderen materiellen Verpflichtungen einer kollektiven Wirtschaftseinheit befaßt.

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