485. Verordnung: Änderung der Eignungsprüfungsverordnung 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes VII des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 — EPV), BGBl. Nr. 468/1991, wird wie folgt geändert
1. Im §8 Abs. 2 werden die Worte „die Verwaltungsakademie mit ihrem Einverständnis" durch die Worte „das Bundeskanzleramt mit seinem Einverständnis" ersetzt.
2. Im § 9 Abs. 1 werden die Worte „der Verwaltungsakademie" durch die Worte „des Bundeskanzleramtes" ersetzt.
3. Im § 11 Abs. 2 werden die Worte „der Verwaltungsakademie" durch die Worte „des Bundeskanzleramtes" ersetzt.
4. Im § 12 Abs. 1 Z 5 werden die Worte „von der Verwaltungsakademie" durch die Worte „vom Bundeskanzleramt" ersetzt.
5. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen."
6. Im § 1.5 Abs. 2 werden die Worte „von der Verwaltungsakademie" durch die Worte „vom Bundeskanzleramt" ersetzt.
7. Im § 16 Abs. 4 werden die Worte „der Verwaltungsakademie" durch die Worte „dem Bundeskanzleramt" und die Worte „von der Verwaltungsakademie" durch die Worte „vom Bundeskanzleramt" ersetzt.
8. § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 485/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft."
9. Die Anlage erhält folgende Fassung
„Anlage
FRAGEBOGEN ZU DEN BIOGRAPHISCHEN DATEN gemäß § 15 der Eignungsprüfungsverordnung 1991
* Dieser Fragebogen ist den dazugehörenden anonymisierten Testdaten anzuheften."