485. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Aminoacetonitril-Hydrochlorid und Aminoacetonitril-Sulfat
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 bis 2445 der Anlage A des ADR dürfen Aminoacetonitril-Hydrochlorid und Aminoacetonitril-Sulfat als Stoffe der Klasse 4.2 (UN-Nr. 3088) in der nachstehend beschriebenen Verpackung unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden
1. Verpackung
1.1 Zu verwenden sind Fässer aus Pappe gemäß Rn. 3525 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.
1.2 Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage A des ADR bestanden haben. Es sind die Bestimmungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
1.3 Die Vorschriften der Rn. 2432 Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.
2. Zusammenpackung
Diese Stoffe dürfen nicht mit anderen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen und sonstigen Gütern zusammengepackt werden.
3. Gefahrzettel
Die Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.
4. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender als Bezeichnung des Gutes zu vermerken: „3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff n.a.g., Aminoacetonitril-Hydrochlorid (bzw. Aminoacetonitril-Sulfat), 4.2 ADR" und zusätzlich „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602 des ADR".
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
jedoch bis zur Einführung der überarbeiteten Klasse 4.2.
Wien, den 6. Juli 1992
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 26. Mai 1992
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Hoffmann