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485_1991 AT

485. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 23 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 23 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer)

gemäß dem Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die

Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und

Teile von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung (BGBl.

Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese

Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02,

Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern

der Landesregierungen aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die

Anwendung der Regelung Nr. 23 am 24. Mai 1990 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist

diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten

Übereinkommens mit 23. Juli 1990 für Österreich in Kraft

getreten.

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