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485_1990 AT

485. Verordnung: Änderung der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Änderung der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Auf Grund der §§ 22 c Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 1

des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der

Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich

um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die

Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,

unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung über Einrichtungen in den Betrieben für

die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl.

Nr. 2/1984, idF BGBl. Nr. 399/1987 wird wie folgt

geändert

1. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Zur Berechnung der Einsatzzeit nach § 21

Abs. 5 dritter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes

ist für den die Zahl 1000 übersteigenden Anteil die

Verhältniszahl zwischen Arbeitern und Angestellten

heranzuziehen. Der Ermittlung der Einsatzzeit in.

Stunden/Woche nach § 21 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

sind 50 Arbeitswochen/Jahr

zugrunde zu legen."

2. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Der über die betriebliche Normalarbeitszeit

hinausgehende Teil der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5

des Arbeitnehmerschutzgesetzes darf auf mehrere

weitere Sicherheitstechniker nur aufgeteilt werden,

wenn und insoweit dies aus organisatorischen oder

betrieblichen Gründen erforderlich ist oder wenn

die Übertragung einzelner Aufgaben auf bestimmte

Personen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes

liegt."

3. § 7 Abs. 6 entfällt.

4. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Soweit es nach Art und Größe des Betriebes zur

ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des

sicherheitstechnischen Dienstes notwendig ist, insbesondere

wenn die sich aus § 21 Abs. 5 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes ergebende Einsatzzeit

die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigt, müssen

dem sicherheitstechnischen Dienst neben dem

leitenden Sicherheitstechniker auch noch weitere

Sicherheitstechniker angehören; hinsichtlich der

Anforderungen an diese Sicherheitstechniker gilt

Abs. 1"

5. § 9 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/

Woche nach § 22 b Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu

legen.

(5) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten

Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten auf

die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten

auf die volle Stunde aufzurunden."

6. § 9 Abs. 10 und 11 entfällt.

7. Die bisherigen Abs. 12 und 15 des § 9 erhalten

die Bezeichnung Abs. 6 bis 9. Im nunmehrigen

Abs. 8 werden die Worte „im Abs. 7 genannten

Einsatzzeiten" durch die Worte „Einsatzzeiten

gem. § 22 c des Arbeitnehmerschutzgesetzes" ersetzt.

8. In § 10 Abs. 8 werden die Worte „§ 9 Abs. 6 und

7" durch die Worte „§ 22 c des Arbeitnehmerschutzgesetzes"

ersetzt.

9. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in bezug auf

Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund der §§

6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 dieser Verordnung sowie auf

Grund der §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 6 und 7, 22 Abs. 2

und 22 c Abs. 5 bis 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes."

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