485. Verordnung: Änderung der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 c Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 1
des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der
Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich
um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,
unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung über Einrichtungen in den Betrieben für
die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl.
Nr. 2/1984, idF BGBl. Nr. 399/1987 wird wie folgt
geändert
1. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Zur Berechnung der Einsatzzeit nach § 21
Abs. 5 dritter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes
ist für den die Zahl 1000 übersteigenden Anteil die
Verhältniszahl zwischen Arbeitern und Angestellten
heranzuziehen. Der Ermittlung der Einsatzzeit in.
Stunden/Woche nach § 21 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
sind 50 Arbeitswochen/Jahr
zugrunde zu legen."
2. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Der über die betriebliche Normalarbeitszeit
hinausgehende Teil der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5
des Arbeitnehmerschutzgesetzes darf auf mehrere
weitere Sicherheitstechniker nur aufgeteilt werden,
wenn und insoweit dies aus organisatorischen oder
betrieblichen Gründen erforderlich ist oder wenn
die Übertragung einzelner Aufgaben auf bestimmte
Personen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes
liegt."
3. § 7 Abs. 6 entfällt.
4. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Soweit es nach Art und Größe des Betriebes zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des
sicherheitstechnischen Dienstes notwendig ist, insbesondere
wenn die sich aus § 21 Abs. 5 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes ergebende Einsatzzeit
die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigt, müssen
dem sicherheitstechnischen Dienst neben dem
leitenden Sicherheitstechniker auch noch weitere
Sicherheitstechniker angehören; hinsichtlich der
Anforderungen an diese Sicherheitstechniker gilt
Abs. 1"
5. § 9 Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/
Woche nach § 22 b Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu
legen.
(5) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten
Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten auf
die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten
auf die volle Stunde aufzurunden."
6. § 9 Abs. 10 und 11 entfällt.
7. Die bisherigen Abs. 12 und 15 des § 9 erhalten
die Bezeichnung Abs. 6 bis 9. Im nunmehrigen
Abs. 8 werden die Worte „im Abs. 7 genannten
Einsatzzeiten" durch die Worte „Einsatzzeiten
gem. § 22 c des Arbeitnehmerschutzgesetzes" ersetzt.
8. In § 10 Abs. 8 werden die Worte „§ 9 Abs. 6 und
7" durch die Worte „§ 22 c des Arbeitnehmerschutzgesetzes"
ersetzt.
9. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in bezug auf
Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund der §§
6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 dieser Verordnung sowie auf
Grund der §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 6 und 7, 22 Abs. 2
und 22 c Abs. 5 bis 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes."