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485_1989 AT

485. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere

dessen §§ 6, 62 und 76 sowie hinsichtlich der in den

jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen von

Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,

wird — hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und dem Bundesminister für Finanzen —

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

BGBl. Nr. 154/1963, über die Lehrpläne für

die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule,

die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe

und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 56/1966, 244/1966, 177/1969, 345/

1972, 359/1979 und 518/1982 wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule

für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt

für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung

der Lehrpläne für den Religionsunterricht".

2. § 3 entfällt.

3. In der Verordnung sowie in den Anlagen zu

dieser Verordnung werden die Schulartbezeichnung

„Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe"

durch die Bezeichnung „Höhere Lehranstalt

für wirtschaftliche Berufe" und die Schulartbezeichnung

„Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe"

durch die Bezeichnung „Fachschule für

wirtschaftliche Berufe" ersetzt und grammatikalisch

der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

4. Die Anlagen A (Lehrplan der Haushaltungsschule)

und B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule)

werden durch die einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlagen A und B ersetzt.

5. In den Anlagen C (Lehrplan der dreijährigen

Fachschule für wirtschaftliche Berufe) lauten im

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische

Grundsätze) die Unterabschnitte betreffend

den Pflichtgegenstand und die unverbindliche

Übung „Leibesübungen" wie folgt

„LEIBESÜBUNGEN

Siehe BGBl. Nr. 37/1989"

6. In der Anlage D (Lehrplan der Höheren Lehranstalt

für wirtschaftliche Berufe), Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf

die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze)

a) lautet der Unterabschnitt betreffend den

Pflichtgegenstand „Leibesübungen" wie

folgt

„LEIBESÜBUNGEN

Siehe BGBl. Nr. 37/1989."

b) entfällt der Freigegenstand „Leibesübungen"

und wird vor der unverbindlichen Übung

Artikel II

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 2. Klasse

der Hauswirtschaftsschule mit 1. September 1990,

im übrigen mit 1. September 1989 in Kraft.

Artikel III

Bekanntmachung

Die folgenden Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht

1. In den Anlagen A (Lehrplan der Haushaltungsschule)

und B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule)

werden die jeweils in dem Abschnitt III wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

bekanntgemacht.

2. In Anlage C (Lehrplan der Fachschule für

wirtschaftliche Frauenberufe) lautet der Unterabschnitt

„Katholischer Religionsunterricht"

„KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987,

Anlage III."

3. In Anlage D (Lehrplan der Höheren Lehranstalt

für wirtschaftliche Berufe) lautet der Unterabschnitt

„Katholischer Religionsunterricht"

„KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984."

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