485. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere
dessen §§ 6, 62 und 76 sowie hinsichtlich der in den
jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen von
Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,
wird — hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen
im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und dem Bundesminister für Finanzen —
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
BGBl. Nr. 154/1963, über die Lehrpläne für
die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule,
die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe
und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 56/1966, 244/1966, 177/1969, 345/
1972, 359/1979 und 518/1982 wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule
für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt
für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung
der Lehrpläne für den Religionsunterricht".
2. § 3 entfällt.
3. In der Verordnung sowie in den Anlagen zu
dieser Verordnung werden die Schulartbezeichnung
„Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe"
durch die Bezeichnung „Höhere Lehranstalt
für wirtschaftliche Berufe" und die Schulartbezeichnung
„Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe"
durch die Bezeichnung „Fachschule für
wirtschaftliche Berufe" ersetzt und grammatikalisch
der jeweiligen Bestimmung angepaßt.
4. Die Anlagen A (Lehrplan der Haushaltungsschule)
und B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule)
werden durch die einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlagen A und B ersetzt.
5. In den Anlagen C (Lehrplan der dreijährigen
Fachschule für wirtschaftliche Berufe) lauten im
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische
Grundsätze) die Unterabschnitte betreffend
den Pflichtgegenstand und die unverbindliche
Übung „Leibesübungen" wie folgt
„LEIBESÜBUNGEN
Siehe BGBl. Nr. 37/1989"
6. In der Anlage D (Lehrplan der Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Berufe), Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf
die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze)
a) lautet der Unterabschnitt betreffend den
Pflichtgegenstand „Leibesübungen" wie
folgt
„LEIBESÜBUNGEN
Siehe BGBl. Nr. 37/1989."
b) entfällt der Freigegenstand „Leibesübungen"
und wird vor der unverbindlichen Übung
Artikel II
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 2. Klasse
der Hauswirtschaftsschule mit 1. September 1990,
im übrigen mit 1. September 1989 in Kraft.
Artikel III
Bekanntmachung
Die folgenden Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht
1. In den Anlagen A (Lehrplan der Haushaltungsschule)
und B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule)
werden die jeweils in dem Abschnitt III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
bekanntgemacht.
2. In Anlage C (Lehrplan der Fachschule für
wirtschaftliche Frauenberufe) lautet der Unterabschnitt
„Katholischer Religionsunterricht"
„KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987,
Anlage III."
3. In Anlage D (Lehrplan der Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Berufe) lautet der Unterabschnitt
„Katholischer Religionsunterricht"
„KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984."