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485_1988 AT

485. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Kärnten und Steiermark

werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf

Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau

und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich

der Erlassung der Bescheide im Rahmen

ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen

Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin

Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft „20 kV

Leitungen Trafostation Druckstollen/Feistritzbach

— Schaltstation Feistritzdamm, Schaltstation Feistritzdamm

— Rückpumpanlage, Schaltstation Feistritzdamm

— Baustellenstation Damm, Baustromversorgung

Feistritzdamm samt Schaltstation Feistritzdamm

und Trafostation Rückpumpanlage"

und „Transformatorstation Turracherhöhe-Weitentallift

samt 20 kV Anspeisekabel" vorzunehmen.

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