485. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,
die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),
wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Kärnten und Steiermark
werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf
Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau
und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich
der Erlassung der Bescheide im Rahmen
ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen
Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin
Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft „20 kV
Leitungen Trafostation Druckstollen/Feistritzbach
— Schaltstation Feistritzdamm, Schaltstation Feistritzdamm
— Rückpumpanlage, Schaltstation Feistritzdamm
— Baustellenstation Damm, Baustromversorgung
Feistritzdamm samt Schaltstation Feistritzdamm
und Trafostation Rückpumpanlage"
und „Transformatorstation Turracherhöhe-Weitentallift
samt 20 kV Anspeisekabel" vorzunehmen.