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485_1986 AT

485. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnungen über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen gesetzwidrig waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnungen über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen gesetzwidrig waren

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Juni 1986, V 54, 55/85-13, ausgesprochen,

daß die Verordnungen des Landeshauptmannes

von Vorarlberg vom 24. Jänner 1983 und vom

16. März 1983 über die Festsetzung von Betriebszeiten

für Schifflistickmaschinen, kundgemacht im

Amtsblatt für das Land Vorarlberg 1983 Nr. 5 und

Nr. 12, gesetzwidrig waren.

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