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485_1985 AT

485. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara (SAF)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara (SAF)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Sonderfazilität

für die Länder südlich der Sahara einen

Beitrag in Höhe von 222800000 Schilling.

(2) Der Bundespräsident oder ein vom ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der Internationalen

Entwicklungsorganisation (IDA) gegenüber

eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines

Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich

der Sahara in der unter Abs. 1 genannten Höhe

abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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