485_1985
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485. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara (SAF)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 485. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara (SAF)
1985_485_0 485. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara (SAF)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Sonderfazilität
für die Länder südlich der Sahara einen
Beitrag in Höhe von 222800000 Schilling.
(2) Der Bundespräsident oder ein vom ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der Internationalen
Entwicklungsorganisation (IDA) gegenüber
eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines
Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich
der Sahara in der unter Abs. 1 genannten Höhe
abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.