485. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (14. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 a Abs. 2 lit. c Kraftfahrgesetz
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 362/1982 wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Gesundheit
und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnet
Artikel I
§ 7 a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 36/1982 wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift hat zu lauten
„G ehalt an Bleiverbindungen und
an Benzol in Kraftstoffen"
2. Der bisherige Wortlaut des § 7 a wird als „(1)"
bezeichnet.
Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Bei den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
und Anhängern oder ihrer Einrichtungen feil-
gebotenen Kraftstoffen für Ottomotore darf der
Gehalt an Benzol 5 vH des Volumens nicht überschreiten."
Artikel II
Von Art. I sind Kraftstoffe ausgenommen, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt
oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in
Kraft.