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485_1982 AT

485. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Marktgemeinde Ybbsitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Marktgemeinde Ybbsitz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 22 Grestener Straße von

km 25,304 bis km 25,515 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 7. Mai

1979, BGBl. Nr. 225, bestimmten — Abschnitt

„Ybbsitz-Riesswerk" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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