485_1982
AT
485. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Marktgemeinde Ybbsitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 485. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Marktgemeinde Ybbsitz
1982_485_0 485. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Marktgemeinde Ybbsitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 22 Grestener Straße von
km 25,304 bis km 25,515 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 7. Mai
1979, BGBl. Nr. 225, bestimmten — Abschnitt
„Ybbsitz-Riesswerk" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.