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485_1981 AT

485. Bundesgesetz: 11. Zolltarifgesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Bundesgesetz: 11. Zolltarifgesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 636/1977, wird wie folgt geändert

1. Nach § 6 ist folgender § 7 einzufügen

„§ 7. (1) Auf Antrag stellt der Bundesminister für

Finanzen mit Bescheid fest,

1. unter welche Nummer des Zolltarifes bzw.

welche ihrer Unterpositionen eine Ware fällt;

2. in welche sonstige, von einer zwischenstaatlichen

Vereinbarung, einem Bundesgesetz oder einer

darauf beruhenden Verordnung geschaffene Unterteilung,

die auf dem Zolltarif aufgebaut ist, eine

Ware fällt;

3. welches Gewicht nach den Bestimmungen des

Taragesetzes als Bemessungsgrundlage für den Zoll

oder eine andere auf dem Zolltarif aufbauende

Bundesabgabe heranzuziehen ist.

(2) Der Antrag auf Erlassung eines Tarifbescheides

(Abs. 1 Z 1 und 2) oder eines Tarabescheides

(Abs. 1 Z 3) ist beim Bundesministerium für Finanzen

für jede Ware gesondert nach amtlich aufgelegtem

Vordruck in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

Er hat alle für die Entscheidung maßgeblichen

Umstände (insbesondere die handelsübliche

Benennung, die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,

Zweckbestimmung, Erzeugungsmethode und

Funktionsbeschreibung sowie den Ursprung und

die Herkunft der Ware) zu enthalten.

(3) Dem Antrag sind vier gleiche, vom Antragsteller

gekennzeichnete Warenmuster anzuschließen.

Sind zur Durchführung des Verfahrens weitere

Muster erforderlich, so sind diese dem Bundesministerium

für Finanzen auf Verlangen zur Verfügung

zu stellen.

(4) Wenn die Beibringung von Mustern wegen

der Beschaffenheit der Ware untunlich ist, so sind

statt dessen Abbildungen und genügend genaue

Beschreibungen der Ware dem Antrag anzuschließen.

(5) Entspricht ein Antrag nicht den Vorschriften

der Abs. 2 bis 4, so ist dem Antragsteller die Behebung

dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen,

daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer

gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist

als zurückgenommen gilt. Ebenso ist vorzugehen,

wenn sich im Zuge der Sachverhaltsermittlung

Ergänzungen der für die Entscheidung erforderlichen

Angaben als notwendig erweisen.

(6) Im Tarif- oder Tarabescheid ist auch über die

Kosten nach § 184 Abs. 3 und § 191 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, zu entscheiden. Die Einhebung

der Kosten obliegt dem Zollamt Wien. Vor

der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige

kann ein angemessener Kostenerlag verlangt

werden.

(7) Dem Tarif- oder Tarabescheid ist ein amtlich

gekennzeichnetes Muster (Abbildung, Beschreibung)

anzuschließen.

(8) Die Feststellungen eines Tarif- oder Tarabescheides

sind einem Verfahren, in dem die rechtliche

Beurteilung gemäß Abs. 1 maßgebend ist,

zugrunde zu legen, wenn der Empfänger des

Bescheides diesen und das in Abs. 7 angeführte

Muster (Abbildung, Beschreibung) vorlegt.

(9) Die Verpflichtung der Behörde gemäß Abs. 8

besteht nur bis zu einer allfälligen Änderung der

dem Tarif- oder Tarabescheid zugrunde gelegten

Rechtsvorschriften, längstens jedoch bis zum

Ablauf jenes Kalenderjahres, das auf das Jahr der

Erlassung des Bescheides folgt.

2. § 7 erhält die Bezeichnung „§ 8", § 8 erhält die

Bezeichnung „§ 9".

Artikel II

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 151/1980, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 9 und 10 haben zu entfallen.

2. Im § 192 Abs. 2 lit. c hat die Anführung des

„§ 10 Abs. 3 und 5" zu entfallen.

Artikel III

Auf Tarifbescheide, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, ist der

§ 9 Abs. 9 des Zollgesetzes 1955 in der vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung

anzuwenden.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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