485. Bundesgesetz: 11. Zolltarifgesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 636/1977, wird wie folgt geändert
1. Nach § 6 ist folgender § 7 einzufügen
„§ 7. (1) Auf Antrag stellt der Bundesminister für
Finanzen mit Bescheid fest,
1. unter welche Nummer des Zolltarifes bzw.
welche ihrer Unterpositionen eine Ware fällt;
2. in welche sonstige, von einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung, einem Bundesgesetz oder einer
darauf beruhenden Verordnung geschaffene Unterteilung,
die auf dem Zolltarif aufgebaut ist, eine
Ware fällt;
3. welches Gewicht nach den Bestimmungen des
Taragesetzes als Bemessungsgrundlage für den Zoll
oder eine andere auf dem Zolltarif aufbauende
Bundesabgabe heranzuziehen ist.
(2) Der Antrag auf Erlassung eines Tarifbescheides
(Abs. 1 Z 1 und 2) oder eines Tarabescheides
(Abs. 1 Z 3) ist beim Bundesministerium für Finanzen
für jede Ware gesondert nach amtlich aufgelegtem
Vordruck in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
Er hat alle für die Entscheidung maßgeblichen
Umstände (insbesondere die handelsübliche
Benennung, die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,
Zweckbestimmung, Erzeugungsmethode und
Funktionsbeschreibung sowie den Ursprung und
die Herkunft der Ware) zu enthalten.
(3) Dem Antrag sind vier gleiche, vom Antragsteller
gekennzeichnete Warenmuster anzuschließen.
Sind zur Durchführung des Verfahrens weitere
Muster erforderlich, so sind diese dem Bundesministerium
für Finanzen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.
(4) Wenn die Beibringung von Mustern wegen
der Beschaffenheit der Ware untunlich ist, so sind
statt dessen Abbildungen und genügend genaue
Beschreibungen der Ware dem Antrag anzuschließen.
(5) Entspricht ein Antrag nicht den Vorschriften
der Abs. 2 bis 4, so ist dem Antragsteller die Behebung
dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen,
daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt. Ebenso ist vorzugehen,
wenn sich im Zuge der Sachverhaltsermittlung
Ergänzungen der für die Entscheidung erforderlichen
Angaben als notwendig erweisen.
(6) Im Tarif- oder Tarabescheid ist auch über die
Kosten nach § 184 Abs. 3 und § 191 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, zu entscheiden. Die Einhebung
der Kosten obliegt dem Zollamt Wien. Vor
der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige
kann ein angemessener Kostenerlag verlangt
werden.
(7) Dem Tarif- oder Tarabescheid ist ein amtlich
gekennzeichnetes Muster (Abbildung, Beschreibung)
anzuschließen.
(8) Die Feststellungen eines Tarif- oder Tarabescheides
sind einem Verfahren, in dem die rechtliche
Beurteilung gemäß Abs. 1 maßgebend ist,
zugrunde zu legen, wenn der Empfänger des
Bescheides diesen und das in Abs. 7 angeführte
Muster (Abbildung, Beschreibung) vorlegt.
(9) Die Verpflichtung der Behörde gemäß Abs. 8
besteht nur bis zu einer allfälligen Änderung der
dem Tarif- oder Tarabescheid zugrunde gelegten
Rechtsvorschriften, längstens jedoch bis zum
Ablauf jenes Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Erlassung des Bescheides folgt.
2. § 7 erhält die Bezeichnung „§ 8", § 8 erhält die
Bezeichnung „§ 9".
Artikel II
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 151/1980, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 9 und 10 haben zu entfallen.
2. Im § 192 Abs. 2 lit. c hat die Anführung des
„§ 10 Abs. 3 und 5" zu entfallen.
Artikel III
Auf Tarifbescheide, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, ist der
§ 9 Abs. 9 des Zollgesetzes 1955 in der vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung
anzuwenden.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.