485_1980
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485. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 7 Brünner Straße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 485. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 7 Brünner Straße
1980_485_0 485. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 7 Brünner Straße
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Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Für die Abschnitte der B 7 Brünner Straße
von km 7,010 bis km 13,174 und von km 13,500
bis km 15,458 wird die Neuherstellung von
Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten gänzlich
ausgeschlossen.