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485_1980 AT

485. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 7 Brünner Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 7 Brünner Straße

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Für die Abschnitte der B 7 Brünner Straße

von km 7,010 bis km 13,174 und von km 13,500

bis km 15,458 wird die Neuherstellung von

Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten gänzlich

ausgeschlossen.

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