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485_1978 AT

485. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Sankt Marein im Mürztal, Sankt Lorenzen im Mürztal, Kapfenberg und Bruck an der Mur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Sankt Marein im Mürztal, Sankt Lorenzen im Mürztal, Kapfenberg und Bruck an der Mur

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Sankt Marein im Mürztal, Sankt

Lorenzen im Mürztal, Kapfenberg und Bruck

an der Mur wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

in unmittelbarem Anschluß an das mit Verordnung

BGBl. Nr. 43/1977 in seinem Verlauf bestimmte

Teilstück der S 6 Semmering Schnellstraße,

führt in westlicher Richtung (bei km 1,8

befinden sich Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 116

Leobener Straße), umfährt das Werksgelände des

Werkes VI der VÖEST Alpine, Werksgruppe

Kapfenberg, im Süden (bei km 4,8 befinden sich

Zu- und Abfahrtsstraßen zur Werk VI-Straße)

untertunnelt den Tanzenberg mit getrennten

Fahrbahnen, erreicht das Kaltbachtal, folgt demselben

und endet unmittelbar an dem mit Verordnung

BGBl. Nr. 544/1977 in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt der S 6 Semmering Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Sankt Marein

im Mürztal, Sankt Lorenzen im Mürztal, Kapfenberg

und Bruck an der Mur aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen SO-6-26/29; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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