485. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Sankt Marein im Mürztal, Sankt Lorenzen im Mürztal, Kapfenberg und Bruck an der Mur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Sankt Marein im Mürztal, Sankt
Lorenzen im Mürztal, Kapfenberg und Bruck
an der Mur wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
in unmittelbarem Anschluß an das mit Verordnung
BGBl. Nr. 43/1977 in seinem Verlauf bestimmte
Teilstück der S 6 Semmering Schnellstraße,
führt in westlicher Richtung (bei km 1,8
befinden sich Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 116
Leobener Straße), umfährt das Werksgelände des
Werkes VI der VÖEST Alpine, Werksgruppe
Kapfenberg, im Süden (bei km 4,8 befinden sich
Zu- und Abfahrtsstraßen zur Werk VI-Straße)
untertunnelt den Tanzenberg mit getrennten
Fahrbahnen, erreicht das Kaltbachtal, folgt demselben
und endet unmittelbar an dem mit Verordnung
BGBl. Nr. 544/1977 in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt der S 6 Semmering Schnellstraße.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Sankt Marein
im Mürztal, Sankt Lorenzen im Mürztal, Kapfenberg
und Bruck an der Mur aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen SO-6-26/29; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.