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485_1976 AT

485. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Steyregg und Luftenberg an der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Steyregg und Luftenberg an der Donau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3

Donau Straße wird im Bereich der Gemeinden

Steyregg und Luftenberg an der Donau wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 84,59 (alt), zirka 200 m östlich des Reichenbachdurchlasses,

führt sodann nördlich der

Bahnlinie der ÖBB „Linz—Staatsgrenze nach

Summerau" nach Westen und bindet bei

km 86,925, das ist zirka 125 m nach der niveaugleichen

Eisenbahnkreuzung, in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Steyregg

und Luftenberg an der Donau aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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