485. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Steyregg und Luftenberg an der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3
Donau Straße wird im Bereich der Gemeinden
Steyregg und Luftenberg an der Donau wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 84,59 (alt), zirka 200 m östlich des Reichenbachdurchlasses,
führt sodann nördlich der
Bahnlinie der ÖBB „Linz—Staatsgrenze nach
Summerau" nach Westen und bindet bei
km 86,925, das ist zirka 125 m nach der niveaugleichen
Eisenbahnkreuzung, in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Steyregg
und Luftenberg an der Donau aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.