485. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November
1968, BGBl. Nr. 430, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Ausfuhren,
bei denen das Bestimmungsland oder das
Abnehmerland Rhodesien ist."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Ausfuhrbewilligung durch die
Zollämter darf nur erteilt werden, wenn vom
Verfügungsberechtigten anläßlich der Abfertigung
ein auf der Vorderseite im stark umrandeten
Teil ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein
gemäß Anlage 3 vorgelegt wird.
(2) Bei Abfertigungen bis zum 30. September
1974 kann an Stelle eines Evidenzscheines gemäß
Anlage 3 ein Evidenzschein gemäß Anlage 2 vorgelegt
werden."
3. Nach Anlage 2 wird eingefügt
„Anlage 3"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973
in Kraft.