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485_1972 AT

485. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972

Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Satz des

Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1972 betreffend

den Urlaub für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft

(Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 —

BArbUG 1972), BGBl. Nr. 414, wird auf gemeinsamen

Antrag der kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber

verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21

Abs. 2 BArbUG 1972 zur Bestreitung des Aufwandes

der Bauarbeiter-Urlaubskasse zu entrichten

ist, beträgt für eine Anwartschaftwoche das

8'35fache des um 20 v. H. erhöhten kollektivvertraglichen

Stundenlohnes gemäß § 21 Abs. 3

und 4 BArbUG 1972.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

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