485_1972
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485. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 485. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972
1972_485_0 485. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972
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Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Satz des
Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1972 betreffend
den Urlaub für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft
(Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 —
BArbUG 1972), BGBl. Nr. 414, wird auf gemeinsamen
Antrag der kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21
Abs. 2 BArbUG 1972 zur Bestreitung des Aufwandes
der Bauarbeiter-Urlaubskasse zu entrichten
ist, beträgt für eine Anwartschaftwoche das
8'35fache des um 20 v. H. erhöhten kollektivvertraglichen
Stundenlohnes gemäß § 21 Abs. 3
und 4 BArbUG 1972.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.