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485. Bundesgesetz: Nebengebührenzulagengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 485. Bundesgesetz: Nebengebührenzulagengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die

Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen

und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.

(2) Bundesbeamte, Hinterbliebene und Angehörige

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die

im § 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

genannten Personen. Bundesbeamte werden im

folgenden kurz „Beamte" genannt.

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten

in Nebengebührenwerten

§ 2. (1) Folgende Nebengebühren — in den

weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende

Nebengebühren" genannt — begründen

Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum

Ruhegenuß

1. Mehrleistungsvergütungen nach § 18 Abs. 1

bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, mit Ausnahme der Mehrleistungsvergütungen,

die für Leistungen

gewährt werden, die über den vom Beamten

auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung

zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung

hinausgehen,

2. Erschwerniszulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2

des Gehaltsgesetzes 1956,

3. Gefahrenzulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2

des Gehaltsgesetzes 1956 und

4. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren,

die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte

umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen

zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert

beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens

des Anspruches auf die Nebengebühr

geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind

die anspruchsbegründenden Nebengebühren in

Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres

festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte

ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der

Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit

dieser Summe anerkannt, so ist deren

Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die

Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat

die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte

mit Bescheid festzustellen.

Pensionsbeitrag

§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden

Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes

einen Pensionsbeitrag von 5 v. H. zu

entrichten.

(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu

leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes

keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge

sind, nicht zurückzuzahlen.

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum

Ruhegenuß

§ 4. (1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende

Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine

monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß

§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

ist auf der Grundlage der für den Zeitraum

vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im

Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe

der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese

Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen

der §§ 10 Abs. 6 und 11 Abs. 4 festgestellten

Nebengebührenwerte aus früheren

Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von

Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen

der §§ 12 bis 16.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

beträgt den 437•5ten Teil des Betrages, der sich

aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte

mit 1 v. H. des im Zeitpunkt

des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage

geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen

Teuerungszulage ergibt.

(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum

Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz,

um den sich bei Beamten des Dienststandes

das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage

ändert.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges nicht übersteigen.

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

§ 6. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten,

der eine anspruchsbegründende Nebengebühr

bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage

zum Versorgungsgenuß. Auf

die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene

keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden

worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.

Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

beträgt für die Witwe 60 v. H., für

eine Halbwaise 12 V. H. und für eine Vollwaise

30 v. H. der Nebengebührenzulage, die dem

Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.

Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

§ 8. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes,

der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum

Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage

in jenem Ausmaß, das sich aus dem

Verhältnis zwischen dem der Bemessung

Zugrunde liegenden Ruhegenuß (zuzüglich einer

allfälligen Ruhegenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag

ergibt. Die Bestimmungen des § 5

Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen

Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine

Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt

hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche

Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß,

das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der

Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß

(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)

und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten

gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche

Nebengebührenzulage, wenn der Beamte

im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages

erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf

eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage

gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus

dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß

(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage),

auf den der Angehörige Anspruch

hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung

gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag

ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten

sinngemäß.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.

Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung

von Nebengebührenzulagen

§ 9. (1) Die Nebengebührenzulagen sind unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 34 des Pensionsgesetzes 1965 auf zehn Groschen

zu runden.

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage

im Zeitpunkt des Entstehens des

Anspruches nach vorgenommener Rundung

20 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt

der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die

Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach

den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden

und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem

früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten

der Nebengebühren

§ 10. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis

bezogenen anspruchsbegründenden

Nebengebühren sind bei der Feststellung des

Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum

Ruhegenuß folgende Nebengebühren — soweit

sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes entfallen — zu berücksichtigen

1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die

der Beamte in einem früheren öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

bezogen hat, und

2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren

entsprechende Nebengebühren, die der

Beamte in einem früheren privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund — ausgenommen

in einem Dienstverhältnis bei den

Österreichischen Bundesbahnen — bezogen

hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis

zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann

zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für

Zeiten bezögen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis

ruhegenußfähig sind.

(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung

nach Abs. 1 sind die anspruchsbegründenden

Nebengebühren der zeitverpflichteten

Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die

Nebengebühren der Beamten. Die Bestimmungen

des § 2 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung

nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden

Nebengebühren der in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund stehenden

Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie

die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis

zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene

Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten

schriftlich mitzuteilen. Hat der Bedienstete

binnen zwei Monaten nach der Mitteilung

durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser

Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen.

(5) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund sind dem

Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte

zu bescheinigen.

(6) Aus dem Anlaß der Aufnahme des

Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen

zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte,

soweit sie auf Nebengebühren entfallen)

die nach den Bestimmungen der Abs 1 und 2

zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem

früheren Landeslehrerdienstverhältnis

§ 11. (1) Anspruchsbegründende Nebengebühren

oder diesen in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis entsprechende Nebengebühren,

die ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis

als Landeslehrer bezogen hat, sind bei der

Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß in gleicher Weise

zu berücksichtigen wie Nebengebühren der

Beamten. Das gleiche gilt für eine im Landeslehrerdienstverhältnis

festgestellte Gutschrift von

Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von

Nebengebührenwerten aus einem früheren

Landeslehrerdienstverhältnis sind nach Abs. 1

nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf

Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis

ruhegenußfähig sind.

(3) Unter Landeslehrern im Sinne des Abs. 1

sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 171/l966 und BGBl. Nr. 247/

1970, im § 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172, im § 1 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 176/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 248/1970, und im

§ 1 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/

1969, genannten Lehrer zu verstehen.

(4) Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten

sind die in früheren Landeslehrerdienstverhältnissen

festgehaltenen Nebengebührenwerte (einschließlich

allfälliger Gutschriften), soweit sie

nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind,

mit Bescheid festzustellen.

Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten

aus Anlaß der Aufnähme eines Beamten

§ 12. (1) Soweit nicht die Bestimmungen des

§ 11 anzuwenden sind, kann aus Anlaß der Aufnahme

eines Beamten für die in einem früheren

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

zurückgelegte Dienstzeit, die im begründeten

Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom

zuständigen Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen, für Beamte der Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates jedoch vom Präsidenten

des Nationalrates, mit Bescheid eine Gutschrift

von Nebengebührenwerten festgesetzt werden.

Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte

maßgebend, die für Beamte mit gleicher

Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung

festgehalten oder gutgeschrieben worden

sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

auch für den Fall der Aufnahme eines

Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis

bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden

ist.

Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte

des Dienststandes

§ 13. (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand

angehört, gebührt für die Zeit vor dem

1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten,

wenn er

a) sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-

rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund befunden hat und

b) für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende

Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund eine

dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr

bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr,

in das eine in einem Dienstverhältnis zum

Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden

Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,

von 1946 bis 1950 1/4

von 1951 bis 1960 3/8

von 1961 bis 1971 /4

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten

ausgedrückten Nebengebühren

nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Bescheid

festzustellen.

(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht

zu vertreten haben (wie Krankheit, Unfall,

Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub

und Karenzurlaub im öffentlichen

Interesse), im Jahre 1970

a) keinen Dienst geleistet und deshalb keine

Nebengebühren bezogen haben oder

b) nicht während des ganzen Jahres Dienst

geleistet und deshalb geringere Nebengebühren

bezogen haben oder

c) wegen der Folgen einer Krankheit oder

eines Unfalles während der anschließenden

Dienstleistung geringere Nebengebühren

bezogen haben als dem Durchschnitt während

der vor Eintritt der Behinderung erbrachten

Dienstleistung entspricht,

ist auf Antrag die der Ermittlung der Gutschrift

zugrunde zu legende Summe von Nebengebührenwerten

für das Jahr 1970 vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen,

für die Beamten der Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates jedoch vom Präsidenten

des Nationalrates, festzusetzen. Der Antrag ist

bei sonstigem Ausschluß binnen einem Jahr nach

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu stellen.

(4) Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte

nach Abs. 3 lit. a sind die von Beamten

in gleicher Verwendung bezogenen Nebengebühren

maßgebend. Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte

nach Abs. 3 lit. b ist von den

Nebengebühren auszugehen, die vom Beamten

während des Zeitraumes des Jahres 1970 bezogen

wurden, in dem die erwähnten Gründe nicht

gegeben waren.

(5) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach

Abs. 2 können Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis

zu einer anderen Gebietskörperschaft

oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen

Bundesbahnen zurückgelegt worden

sind, berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten

im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig

sind.

Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in

den Jahren 1970 und 1971 aus dem Dienststand

ausgeschiedenen Beamten

§ 14. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner

1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden

haben und in der Zeit bis zum 31. Dezember

1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind,

sowie für Hinterbliebene dieser Beamten ist die

Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts

wegen nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2

bis 5 vorzunehmen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 bildet die festgestellte

Gutschrift von Nebengebührenwerten

die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gebührenden Nebengebührenzulage.

(3) Ist der Beamte, der sich am 1. Jänner 1970

in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden

hat, in den Jahren 1970 oder 1971 ohne Anspruch

auf Pensionsversorgung aus dem Dienststand

ausgeschieden, so ist die Gutschrift nach

Abs. 1 aus Anlaß der neuerlichen Aufnahme

festzustellen.

Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in

den Jahren 1970 und 1971 aufgenommenen

Beamten

§ 15. (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand

angehört, der aber erst nach dem 1. Jänner

1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund auf-

genommen worden ist, gebührt für die Jahre

1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden

Nebengebühren eine Gutschrift,

bei deren Feststellung die Bestimmungen

des § 13 Abs. 2 anzuwenden sind.

(2) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes dem Dienststand

angehört, der aber erst im Jahre 1971 in

ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen

worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund

der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren

eine Gutschrift, bei deren Feststellung

die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden sind.

(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder

2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor

seiner Aufnahme in den Bundesdienst in einem

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

oder in einem Dienstverhältnis bei den

Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so

können die Bestimmungen der §§ 12 und 13

Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, daß

bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte

von den vom Beamten im Bundesdienst bezogenen

Nebengebühren auszugehen ist.

Gutschrift von Nebengebührenwerten aus dem

Anlaß der Aufnahme eines Beamten

§ 16. Aus dem Anlaß einer nach dem 1. Jänner

1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten,

der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis

als zeitverpflichteter Soldat oder in

einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis

eine anspruchsbegründende Nebengebühr

oder eine dieser Nebengebühr entsprechende

Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor

dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten

unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 13 und 15 vorzunehmen.

Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970

aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,

deren Hinterbliebene und Angehörige

§ 17. (1) Dem Beamten des Ruhestandes, der

vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand

ausgeschieden ist, gebührt auf Antrag eine monatliche

Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß,

wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor

dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende

Nebengebühr oder eine

entsprechende Nebengebühr nach den vor dem

Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung

gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen

hat.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von

den Beamten des Dienststandes in den im Abs. 3

angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970

bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren

zu ermitteln.

(3) Der Durchschnitt der Nebengebühren nach

Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung

festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln,

daß die von den Beamten des Dienststandes

in den nachstehend angeführten Beamtengruppen

im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von

anspruchsbegründenden Nebengebühren durch

die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der

jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen

haben

Der Betrag, der sich für die Beamtengruppe aus

der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch

vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich

um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten

des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V in der Zeit vom 1. Jänner

1971 bis zum Anfall der Nebengehührenzulage

ändert.

(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in

einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte

Dienstzeit fällt, die ruhegenußfähig ist, für die

Zeit

bis 1950 0•8v. H.,

von 1951 bis 1960 1•2 v. H. und

von 1961 bis 1969 2•4 v. H.

des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der

Nebengebühren (Abs. 3 und 4) jener Beamtengruppe,

nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug

richtet. Sie darf jedoch weder 40 v. H.

dieses vierzehnten Teiles noch 10 v. H. des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges übersteigen.

(6) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten

Beamten gebührt auf Antrag eine

Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß,

wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß gehabt hätte.

Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind

auf ehemalige Beamte des Ruhestanides, deren

Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen

Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des § 8 sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und des

§ 9 sind anzuwenden.

(9) Die Nebengebührenzulage gebührt — falls

sich aus dem Abs. 10 nichts anderes ergibt — bei

Beamten der Geburtsjahrgänge

vor 1897 vom 1. Jänner 1973 an,

1897 bis 1902 vom 1. Jänner 1974 an,

1903 bis 1909 vom 1. Jänner 1975 an,

bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem

der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden

Monatsersten an. Den wegen Dienstunfähigkeit

in den Ruhestand versetzten Beamten und deren

Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der

Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt

die Nebengebührenzulage vom 1. Jänner

1973 an.

(10) Wird der Antrag später als an dem sich

aus Abs. 9 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt

die Nebengebührenzulage von dem der

Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten

an.

Besondere Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner

1970 aus dem Dienststand ausgeschiedenen

Beamten, deren Hinterbliebene und Angehörige

§ 18. Liegen die letzten 60 Monate vor dem

Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand

in einem vom § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, oder vom § 49

Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955

erfaßten Zeitraum, so sind für die Beurteilung

des Bezuges einer Nebengebühr nach § 17 Abs. 1

die unmittelbar vor diesem Zeitraum liegenden

60 Monate heranzuziehen. Das Entsprechende

gilt, wenn ein Teil der letzten 60 Monate in einen

vom § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder

vom § 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 181/1955 erfaßten Zeitraum fällt, für diesen

Teil.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut, in Angelegenheiten,

die nur die Kanzlei des Präsidenten des

Nationalrates oder ein Bundesministerium betreffen,

jedoch der Präsident des Nationalrates

bzw. der zuständige Bundesminister.

(3) Durchführungsverordnungen können von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

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