485. Bundesgesetz: Nebengebührenzulagengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen
und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Bundesbeamte, Hinterbliebene und Angehörige
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die
im § 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
genannten Personen. Bundesbeamte werden im
folgenden kurz „Beamte" genannt.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten
in Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren — in den
weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende
Nebengebühren" genannt — begründen
Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuß
1. Mehrleistungsvergütungen nach § 18 Abs. 1
bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, mit Ausnahme der Mehrleistungsvergütungen,
die für Leistungen
gewährt werden, die über den vom Beamten
auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung
zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung
hinausgehen,
2. Erschwerniszulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2
des Gehaltsgesetzes 1956,
3. Gefahrenzulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2
des Gehaltsgesetzes 1956 und
4. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach
§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren,
die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte
umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen
zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert
beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens
des Anspruches auf die Nebengebühr
geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind
die anspruchsbegründenden Nebengebühren in
Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres
festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte
ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der
Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit
dieser Summe anerkannt, so ist deren
Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die
Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat
die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte
mit Bescheid festzustellen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden
Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes
einen Pensionsbeitrag von 5 v. H. zu
entrichten.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu
leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes
keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge
sind, nicht zurückzuzahlen.
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuß
§ 4. (1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende
Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine
monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
ist auf der Grundlage der für den Zeitraum
vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im
Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe
der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese
Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen
der §§ 10 Abs. 6 und 11 Abs. 4 festgestellten
Nebengebührenwerte aus früheren
Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von
Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen
der §§ 12 bis 16.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
beträgt den 437•5ten Teil des Betrages, der sich
aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte
mit 1 v. H. des im Zeitpunkt
des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage
geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ergibt.
(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz,
um den sich bei Beamten des Dienststandes
das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage
ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges nicht übersteigen.
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 6. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten,
der eine anspruchsbegründende Nebengebühr
bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage
zum Versorgungsgenuß. Auf
die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene
keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden
worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
beträgt für die Witwe 60 v. H., für
eine Halbwaise 12 V. H. und für eine Vollwaise
30 v. H. der Nebengebührenzulage, die dem
Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 8. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes,
der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum
Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage
in jenem Ausmaß, das sich aus dem
Verhältnis zwischen dem der Bemessung
Zugrunde liegenden Ruhegenuß (zuzüglich einer
allfälligen Ruhegenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag
ergibt. Die Bestimmungen des § 5
Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen
Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt
hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche
Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß,
das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der
Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß
(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)
und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten
gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche
Nebengebührenzulage, wenn der Beamte
im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages
erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf
eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage
gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus
dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß
(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage),
auf den der Angehörige Anspruch
hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung
gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag
ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten
sinngemäß.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung
von Nebengebührenzulagen
§ 9. (1) Die Nebengebührenzulagen sind unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 34 des Pensionsgesetzes 1965 auf zehn Groschen
zu runden.
(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage
im Zeitpunkt des Entstehens des
Anspruches nach vorgenommener Rundung
20 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt
der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die
Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach
den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden
und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten
der Nebengebühren
§ 10. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis
bezogenen anspruchsbegründenden
Nebengebühren sind bei der Feststellung des
Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuß folgende Nebengebühren — soweit
sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes entfallen — zu berücksichtigen
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die
der Beamte in einem früheren öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren
entsprechende Nebengebühren, die der
Beamte in einem früheren privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund — ausgenommen
in einem Dienstverhältnis bei den
Österreichischen Bundesbahnen — bezogen
hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis
zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann
zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für
Zeiten bezögen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis
ruhegenußfähig sind.
(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung
nach Abs. 1 sind die anspruchsbegründenden
Nebengebühren der zeitverpflichteten
Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die
Nebengebühren der Beamten. Die Bestimmungen
des § 2 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung
nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden
Nebengebühren der in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehenden
Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie
die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis
zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene
Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten
schriftlich mitzuteilen. Hat der Bedienstete
binnen zwei Monaten nach der Mitteilung
durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser
Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen.
(5) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund sind dem
Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte
zu bescheinigen.
(6) Aus dem Anlaß der Aufnahme des
Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen
zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte,
soweit sie auf Nebengebühren entfallen)
die nach den Bestimmungen der Abs 1 und 2
zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Landeslehrerdienstverhältnis
§ 11. (1) Anspruchsbegründende Nebengebühren
oder diesen in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis entsprechende Nebengebühren,
die ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis
als Landeslehrer bezogen hat, sind bei der
Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß in gleicher Weise
zu berücksichtigen wie Nebengebühren der
Beamten. Das gleiche gilt für eine im Landeslehrerdienstverhältnis
festgestellte Gutschrift von
Nebengebührenwerten.
(2) Nebengebühren und Gutschriften von
Nebengebührenwerten aus einem früheren
Landeslehrerdienstverhältnis sind nach Abs. 1
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf
Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis
ruhegenußfähig sind.
(3) Unter Landeslehrern im Sinne des Abs. 1
sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 171/l966 und BGBl. Nr. 247/
1970, im § 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966, BGBl. Nr. 172, im § 1 des Land-
und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 176/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 248/1970, und im
§ 1 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/
1969, genannten Lehrer zu verstehen.
(4) Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten
sind die in früheren Landeslehrerdienstverhältnissen
festgehaltenen Nebengebührenwerte (einschließlich
allfälliger Gutschriften), soweit sie
nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind,
mit Bescheid festzustellen.
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten
aus Anlaß der Aufnähme eines Beamten
§ 12. (1) Soweit nicht die Bestimmungen des
§ 11 anzuwenden sind, kann aus Anlaß der Aufnahme
eines Beamten für die in einem früheren
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
zurückgelegte Dienstzeit, die im begründeten
Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom
zuständigen Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen, für Beamte der Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates jedoch vom Präsidenten
des Nationalrates, mit Bescheid eine Gutschrift
von Nebengebührenwerten festgesetzt werden.
Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte
maßgebend, die für Beamte mit gleicher
Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung
festgehalten oder gutgeschrieben worden
sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
auch für den Fall der Aufnahme eines
Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis
bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden
ist.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
des Dienststandes
§ 13. (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand
angehört, gebührt für die Zeit vor dem
1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten,
wenn er
a) sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund befunden hat und
b) für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende
Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund eine
dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr
bezogen hat.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr,
in das eine in einem Dienstverhältnis zum
Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden
Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,
von 1946 bis 1950 1/4
von 1951 bis 1960 3/8
von 1961 bis 1971 /4
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten
ausgedrückten Nebengebühren
nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Bescheid
festzustellen.
(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht
zu vertreten haben (wie Krankheit, Unfall,
Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub
und Karenzurlaub im öffentlichen
Interesse), im Jahre 1970
a) keinen Dienst geleistet und deshalb keine
Nebengebühren bezogen haben oder
b) nicht während des ganzen Jahres Dienst
geleistet und deshalb geringere Nebengebühren
bezogen haben oder
c) wegen der Folgen einer Krankheit oder
eines Unfalles während der anschließenden
Dienstleistung geringere Nebengebühren
bezogen haben als dem Durchschnitt während
der vor Eintritt der Behinderung erbrachten
Dienstleistung entspricht,
ist auf Antrag die der Ermittlung der Gutschrift
zugrunde zu legende Summe von Nebengebührenwerten
für das Jahr 1970 vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen,
für die Beamten der Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates jedoch vom Präsidenten
des Nationalrates, festzusetzen. Der Antrag ist
bei sonstigem Ausschluß binnen einem Jahr nach
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu stellen.
(4) Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte
nach Abs. 3 lit. a sind die von Beamten
in gleicher Verwendung bezogenen Nebengebühren
maßgebend. Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte
nach Abs. 3 lit. b ist von den
Nebengebühren auszugehen, die vom Beamten
während des Zeitraumes des Jahres 1970 bezogen
wurden, in dem die erwähnten Gründe nicht
gegeben waren.
(5) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach
Abs. 2 können Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis
zu einer anderen Gebietskörperschaft
oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen
Bundesbahnen zurückgelegt worden
sind, berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten
im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig
sind.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in
den Jahren 1970 und 1971 aus dem Dienststand
ausgeschiedenen Beamten
§ 14. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner
1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden
haben und in der Zeit bis zum 31. Dezember
1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind,
sowie für Hinterbliebene dieser Beamten ist die
Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts
wegen nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2
bis 5 vorzunehmen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 bildet die festgestellte
Gutschrift von Nebengebührenwerten
die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gebührenden Nebengebührenzulage.
(3) Ist der Beamte, der sich am 1. Jänner 1970
in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden
hat, in den Jahren 1970 oder 1971 ohne Anspruch
auf Pensionsversorgung aus dem Dienststand
ausgeschieden, so ist die Gutschrift nach
Abs. 1 aus Anlaß der neuerlichen Aufnahme
festzustellen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in
den Jahren 1970 und 1971 aufgenommenen
Beamten
§ 15. (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand
angehört, der aber erst nach dem 1. Jänner
1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund auf-
genommen worden ist, gebührt für die Jahre
1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden
Nebengebühren eine Gutschrift,
bei deren Feststellung die Bestimmungen
des § 13 Abs. 2 anzuwenden sind.
(2) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes dem Dienststand
angehört, der aber erst im Jahre 1971 in
ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen
worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund
der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren
eine Gutschrift, bei deren Feststellung
die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden sind.
(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder
2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor
seiner Aufnahme in den Bundesdienst in einem
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
oder in einem Dienstverhältnis bei den
Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so
können die Bestimmungen der §§ 12 und 13
Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, daß
bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte
von den vom Beamten im Bundesdienst bezogenen
Nebengebühren auszugehen ist.
Gutschrift von Nebengebührenwerten aus dem
Anlaß der Aufnahme eines Beamten
§ 16. Aus dem Anlaß einer nach dem 1. Jänner
1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten,
der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis
als zeitverpflichteter Soldat oder in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis
eine anspruchsbegründende Nebengebühr
oder eine dieser Nebengebühr entsprechende
Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor
dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten
unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der §§ 13 und 15 vorzunehmen.
Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,
deren Hinterbliebene und Angehörige
§ 17. (1) Dem Beamten des Ruhestandes, der
vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand
ausgeschieden ist, gebührt auf Antrag eine monatliche
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß,
wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor
dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende
Nebengebühr oder eine
entsprechende Nebengebühr nach den vor dem
Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung
gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen
hat.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von
den Beamten des Dienststandes in den im Abs. 3
angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970
bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren
zu ermitteln.
(3) Der Durchschnitt der Nebengebühren nach
Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung
festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln,
daß die von den Beamten des Dienststandes
in den nachstehend angeführten Beamtengruppen
im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von
anspruchsbegründenden Nebengebühren durch
die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der
jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen
haben
Der Betrag, der sich für die Beamtengruppe aus
der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch
vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich
um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten
des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V in der Zeit vom 1. Jänner
1971 bis zum Anfall der Nebengehührenzulage
ändert.
(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in
einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Dienstzeit fällt, die ruhegenußfähig ist, für die
Zeit
bis 1950 0•8v. H.,
von 1951 bis 1960 1•2 v. H. und
von 1961 bis 1969 2•4 v. H.
des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der
Nebengebühren (Abs. 3 und 4) jener Beamtengruppe,
nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug
richtet. Sie darf jedoch weder 40 v. H.
dieses vierzehnten Teiles noch 10 v. H. des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges übersteigen.
(6) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten
Beamten gebührt auf Antrag eine
Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß,
wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß gehabt hätte.
Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind
auf ehemalige Beamte des Ruhestanides, deren
Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen
Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und des
§ 9 sind anzuwenden.
(9) Die Nebengebührenzulage gebührt — falls
sich aus dem Abs. 10 nichts anderes ergibt — bei
Beamten der Geburtsjahrgänge
vor 1897 vom 1. Jänner 1973 an,
1897 bis 1902 vom 1. Jänner 1974 an,
1903 bis 1909 vom 1. Jänner 1975 an,
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem
der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden
Monatsersten an. Den wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzten Beamten und deren
Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der
Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt
die Nebengebührenzulage vom 1. Jänner
1973 an.
(10) Wird der Antrag später als an dem sich
aus Abs. 9 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt
die Nebengebührenzulage von dem der
Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten
an.
Besondere Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner
1970 aus dem Dienststand ausgeschiedenen
Beamten, deren Hinterbliebene und Angehörige
§ 18. Liegen die letzten 60 Monate vor dem
Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand
in einem vom § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, oder vom § 49
Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955
erfaßten Zeitraum, so sind für die Beurteilung
des Bezuges einer Nebengebühr nach § 17 Abs. 1
die unmittelbar vor diesem Zeitraum liegenden
60 Monate heranzuziehen. Das Entsprechende
gilt, wenn ein Teil der letzten 60 Monate in einen
vom § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder
vom § 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 181/1955 erfaßten Zeitraum fällt, für diesen
Teil.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut, in Angelegenheiten,
die nur die Kanzlei des Präsidenten des
Nationalrates oder ein Bundesministerium betreffen,
jedoch der Präsident des Nationalrates
bzw. der zuständige Bundesminister.
(3) Durchführungsverordnungen können von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.