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484_2002 AT

484. Verordnung: UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2003

Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 3 sowie des § 56a der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 76/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Pauschalvergütung

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2003

und die darauf folgenden Jahre mit 4000 € jährlich festgesetzt.

Aufhebung der geltenden UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung

§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die

Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung

2002), BGBl. II Nr. 500/2001, außer Kraft.

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