484. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung
nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber (Verlängerungswerber) eine
Vergütung von 86,48 Euro.
§ 2. (1) Die Bewerber (Verlängerungswerber) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 345,92 Euro an den zuständigen Gerichtshof zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei
Prüfern erhöht sich die Prüfungsgebühr um 86,48 Euro je zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr
ist dem Bewerber (Verlängerungswerber) vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der
Ladung zur Prüfung bekanntzugeben.
(2) Im Fall eines spätestens vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts des Bewerbers (Verlängerungswerbers)
ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Mit ihrem In-Kraft-Treten tritt die
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle
Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG, BGBl. II Nr. 167/1999, außer Kraft.