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484_2001 AT

484. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG

Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich

zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung

nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber (Verlängerungswerber) eine

Vergütung von 86,48 Euro.

§ 2. (1) Die Bewerber (Verlängerungswerber) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 345,92 Euro an den zuständigen Gerichtshof zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei

Prüfern erhöht sich die Prüfungsgebühr um 86,48 Euro je zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr

ist dem Bewerber (Verlängerungswerber) vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der

Ladung zur Prüfung bekanntzugeben.

(2) Im Fall eines spätestens vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts des Bewerbers (Verlängerungswerbers)

ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Mit ihrem In-Kraft-Treten tritt die

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle

Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG, BGBl. II Nr. 167/1999, außer Kraft.

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