484. Verordnung: Festsetzung von Kategorien von Kulturgütern, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 3 DMSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 wird
festgesetzt
Artikel I
Kulturgut, welches unter eine der in der nachfolgenden Liste angeführten Kategorien (Warengruppen)
fällt, bedarf auf Grund des eingangs zitierten Bundesgesetzes – ausgenommen in Fällen des
Artikels III – keiner Bewilligung für die Ausfuhr.
1. Archäologische Gegenstände
a) Archäologische Gegenstände, soweit diese höchstens 100 Jahre alt sind und aus
– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
– archäologischen Stätten,
– archäologischen Sammlungen
stammen.
b) Archäologische Gegenstände von archäologisch oder wissenschaftlich beschränkter Bedeutung,
die nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden oder archäologischen
Stätten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften stammen (vorausgesetzt, der
Handel mit diesen Kulturgütern erfolgt rechtmäßig), sind von der Bewilligungspflicht auch
dann ausgenommen, wenn sie älter als 100 Jahre sind.
Soweit älter als 100 Jahre a) oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
stammend b): generelle Bewilligungspflicht (Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).
2. Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher
Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellten und von solchen entfernt wurden, soweit
sie höchstens 100 Jahre alt sind. (In jedem Fall besteht Bewilligungsfreiheit nur, wenn diese Teile
auch nicht einer anderen Kategorie zugezählt werden können und auf Grund dieser Einordnung
bewilligungspflichtig sind.)
Wenn älter als 100 Jahre: generelle Bewilligungspflicht (Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).
3. Bilder und Gemälde (nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallend), die, gleichgültig aus
welchem Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt sind, soweit diese
Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.
Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit
unter 150 000 Euro.
3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand
hergestellt, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.
Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit
unter 30 000 Euro.
4. Mosaike (nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallend), die, aus welchem Material auch immer,
jedoch vollständig von Hand hergestellt sind, und Zeichnungen, die von Hand hergestellt sind,
gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter höchstens
50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.
Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit
unter 15 000 Euro.
5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien oder Lithografien, lithografische Matrizzen sowie
Original-Plakate, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern
gehören.
Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit
unter 15 000 Euro.
6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die
auf die selbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, soweit diese Kulturgüter höchstens
50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.
Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit
unter 50 000 Euro.
7. Fotografien, Filme und die Negative zu solchen (ausgenommen Archive oder Archivalien
gemäß Kategorie 11 bzw. § 25 DMSG), soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder
ihren Urhebern gehören.
Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit
unter 15 000 Euro.
8. Wiegendrucke (Inkunabeln) und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren)
als Einzelstücke oder Sammlung, soweit die Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind (sein
können) oder ihren Urhebern gehören.
Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend: generelle Bewilligungspflicht
(Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).
9. Bücher, als Einzelstücke oder Sammlung, soweit sie höchstens 100 Jahre alt sind.
Wenn älter als 100 Jahre Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 50 000 Euro (als Einzelstück
oder Sammlung).
10. Gedruckte Landkarten, soweit sie höchstens 200 Jahre alt sind.
Wenn älter als 200 Jahre Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 15 000 Euro.
11. Archive aller Art und Archivalien jeden Inhalts, soweit sie höchstens 50 Jahre alt sind (Zeitpunkt
der Anlegung des Archivs oder Herstellung der Archivalie, bei letzterer diese altersmäßige
Einschränkung nur, soweit sie nicht Teil eines Archivs ist, bei dem der Zeitpunkt der Anlegung
länger als 50 Jahre zurückliegt), auf allen Trägern.
Ausgenommen von jeder Bewilligungsfreiheit sind jedoch alle Archive und Archivalien jeden
Alters gemäß § 25 DMSG (Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information
der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher
oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und
Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer
bürgerlicher Rechte ist, gleichgültig in wessen Eigentum stehend) (generelle Bewilligungspflicht
gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 DMSG).
Ansonsten Archive und Archivalien, wenn älter als 50 Jahre: generelle Bewilligungspflicht
(Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).
12. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder
anatomischen Sammlungen,
b)Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem
Wert.
Als Sammlungsstücke und Sammlungen im Sinne der Position 12 a) und 12 b) gelten nur
Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt
Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen
Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des
üblichen Handels mit allfällig ähnlichen (Gebrauchs-) Gegenständen sind und einen hohen
Wert haben.
Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit bei a) und b): unter 50 000 Euro (Wert eines Einzelstücks
oder der Sammlung).
13. Verkehrsmittel, soweit sie höchstens 75 Jahre alt sind.
Wenn älter als 75 Jahre Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 50 000 Euro.
14. Sonstige, nicht unter die Kategorien 1 bis 13 fallende Antiquitäten (in der Klammer Positionen
der Kombinierten Nomenklatur)
a) Antiquitäten nachfolgender Warengruppen, soweit sie weniger als 50 Jahre alt sind
Spielzeug und Spiele (Kapitel 95), Gegenstände aus Glas (7013), Goldschmiedearbeiten
(7114), Möbel und Einrichtungsgegenstände (Kapitel 94), optische, fotografische und
kinematografische Instrumente (Kapitel 90), Musikinstrumente (Kapitel 92), Uhrmacherwaren
(Kapitel 91), Holzwaren (Kapitel 44), keramische Waren (Kapitel 69), Tapisserien
(5805 00 00), Teppiche (Kapitel 57), Tapeten (4814), Waffen (Kapitel 93).
b) Alle sonstigen Antiquitäten, soweit diese höchstens 100 Jahre alt sind.
Wenn Kulturgut der Warengruppen gemäß a) wenigstens 50 Jahre und alle sonstigen Antiquitäten
gemäß b) mehr als 100 Jahre alt sind, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 50 000 Euro.
Artikel II
Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen
sind, benötigen für die Ausfuhr auch in jenen Fällen, in denen sie auf Grund der Bestimmungen des
Artikels I einer Bewilligung bedürfen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut
im Sinne des Artikels III oder um Archivalien gemäß § 25 DMSG (§ 16 Abs. 1 Z 3 DMSG) (§ 16 Abs. 4
DMSG).
Artikel III
Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel I und II gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz
steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (§ 16
Abs. 1 Z 1 DMSG).
Artikel IV
Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert (im Inland) und die
Bestimmung des Alters richten sich nach dem Tag des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung (§ 17
DMSG) oder der Ausstellung einer Bestätigung (§ 18 DMSG) oder – wenn solche Anträge nicht gestellt
werden – nach dem Tag der tatsächlichen Ausfuhr. Sollte die Entscheidung über die Anträge zu einem
Zeitpunkt erfolgen, an dem der Wert des Kulturgutes niedriger ist als am Tag des Antrages oder das Alter
in relevanter Weise höher, dann sind die Werte bzw. das Alter zum Zeitpunkt der Entscheidung
maßgebend.
Artikel V
Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt
1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.