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484_1999 AT

484. Verordnung: Festsetzung von Kategorien von Kulturgütern, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: Festsetzung von Kategorien von Kulturgütern, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

Auf Grund des § 16 Abs. 3 DMSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 wird

festgesetzt

Artikel I

Kulturgut, welches unter eine der in der nachfolgenden Liste angeführten Kategorien (Warengruppen)

fällt, bedarf auf Grund des eingangs zitierten Bundesgesetzes – ausgenommen in Fällen des

Artikels III – keiner Bewilligung für die Ausfuhr.

1. Archäologische Gegenstände

a) Archäologische Gegenstände, soweit diese höchstens 100 Jahre alt sind und aus

– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

– archäologischen Stätten,

– archäologischen Sammlungen

stammen.

b) Archäologische Gegenstände von archäologisch oder wissenschaftlich beschränkter Bedeutung,

die nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden oder archäologischen

Stätten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften stammen (vorausgesetzt, der

Handel mit diesen Kulturgütern erfolgt rechtmäßig), sind von der Bewilligungspflicht auch

dann ausgenommen, wenn sie älter als 100 Jahre sind.

Soweit älter als 100 Jahre a) oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften

stammend b): generelle Bewilligungspflicht (Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).

2. Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher

Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellten und von solchen entfernt wurden, soweit

sie höchstens 100 Jahre alt sind. (In jedem Fall besteht Bewilligungsfreiheit nur, wenn diese Teile

auch nicht einer anderen Kategorie zugezählt werden können und auf Grund dieser Einordnung

bewilligungspflichtig sind.)

Wenn älter als 100 Jahre: generelle Bewilligungspflicht (Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).

3. Bilder und Gemälde (nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallend), die, gleichgültig aus

welchem Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt sind, soweit diese

Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit

unter 150 000 Euro.

3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand

hergestellt, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit

unter 30 000 Euro.

4. Mosaike (nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallend), die, aus welchem Material auch immer,

jedoch vollständig von Hand hergestellt sind, und Zeichnungen, die von Hand hergestellt sind,

gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter höchstens

50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit

unter 15 000 Euro.

5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien oder Lithografien, lithografische Matrizzen sowie

Original-Plakate, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern

gehören.

Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit

unter 15 000 Euro.

6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die

auf die selbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, soweit diese Kulturgüter höchstens

50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit

unter 50 000 Euro.

7. Fotografien, Filme und die Negative zu solchen (ausgenommen Archive oder Archivalien

gemäß Kategorie 11 bzw. § 25 DMSG), soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder

ihren Urhebern gehören.

Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit

unter 15 000 Euro.

8. Wiegendrucke (Inkunabeln) und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren)

als Einzelstücke oder Sammlung, soweit die Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind (sein

können) oder ihren Urhebern gehören.

Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend: generelle Bewilligungspflicht

(Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).

9. Bücher, als Einzelstücke oder Sammlung, soweit sie höchstens 100 Jahre alt sind.

Wenn älter als 100 Jahre Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 50 000 Euro (als Einzelstück

oder Sammlung).

10. Gedruckte Landkarten, soweit sie höchstens 200 Jahre alt sind.

Wenn älter als 200 Jahre Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 15 000 Euro.

11. Archive aller Art und Archivalien jeden Inhalts, soweit sie höchstens 50 Jahre alt sind (Zeitpunkt

der Anlegung des Archivs oder Herstellung der Archivalie, bei letzterer diese altersmäßige

Einschränkung nur, soweit sie nicht Teil eines Archivs ist, bei dem der Zeitpunkt der Anlegung

länger als 50 Jahre zurückliegt), auf allen Trägern.

Ausgenommen von jeder Bewilligungsfreiheit sind jedoch alle Archive und Archivalien jeden

Alters gemäß § 25 DMSG (Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information

der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher

oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und

Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich

Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer

bürgerlicher Rechte ist, gleichgültig in wessen Eigentum stehend) (generelle Bewilligungspflicht

gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 DMSG).

Ansonsten Archive und Archivalien, wenn älter als 50 Jahre: generelle Bewilligungspflicht

(Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).

12. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder

anatomischen Sammlungen,

b)Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem

Wert.

Als Sammlungsstücke und Sammlungen im Sinne der Position 12 a) und 12 b) gelten nur

Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt

Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen

Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des

üblichen Handels mit allfällig ähnlichen (Gebrauchs-) Gegenständen sind und einen hohen

Wert haben.

Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit bei a) und b): unter 50 000 Euro (Wert eines Einzelstücks

oder der Sammlung).

13. Verkehrsmittel, soweit sie höchstens 75 Jahre alt sind.

Wenn älter als 75 Jahre Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 50 000 Euro.

14. Sonstige, nicht unter die Kategorien 1 bis 13 fallende Antiquitäten (in der Klammer Positionen

der Kombinierten Nomenklatur)

a) Antiquitäten nachfolgender Warengruppen, soweit sie weniger als 50 Jahre alt sind

Spielzeug und Spiele (Kapitel 95), Gegenstände aus Glas (7013), Goldschmiedearbeiten

(7114), Möbel und Einrichtungsgegenstände (Kapitel 94), optische, fotografische und

kinematografische Instrumente (Kapitel 90), Musikinstrumente (Kapitel 92), Uhrmacherwaren

(Kapitel 91), Holzwaren (Kapitel 44), keramische Waren (Kapitel 69), Tapisserien

(5805 00 00), Teppiche (Kapitel 57), Tapeten (4814), Waffen (Kapitel 93).

b) Alle sonstigen Antiquitäten, soweit diese höchstens 100 Jahre alt sind.

Wenn Kulturgut der Warengruppen gemäß a) wenigstens 50 Jahre und alle sonstigen Antiquitäten

gemäß b) mehr als 100 Jahre alt sind, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit: unter 50 000 Euro.

Artikel II

Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen

sind, benötigen für die Ausfuhr auch in jenen Fällen, in denen sie auf Grund der Bestimmungen des

Artikels I einer Bewilligung bedürfen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut

im Sinne des Artikels III oder um Archivalien gemäß § 25 DMSG (§ 16 Abs. 1 Z 3 DMSG) (§ 16 Abs. 4

DMSG).

Artikel III

Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel I und II gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz

steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (§ 16

Abs. 1 Z 1 DMSG).

Artikel IV

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert (im Inland) und die

Bestimmung des Alters richten sich nach dem Tag des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung (§ 17

DMSG) oder der Ausstellung einer Bestätigung (§ 18 DMSG) oder – wenn solche Anträge nicht gestellt

werden – nach dem Tag der tatsächlichen Ausfuhr. Sollte die Entscheidung über die Anträge zu einem

Zeitpunkt erfolgen, an dem der Wert des Kulturgutes niedriger ist als am Tag des Antrages oder das Alter

in relevanter Weise höher, dann sind die Werte bzw. das Alter zum Zeitpunkt der Entscheidung

maßgebend.

Artikel V

Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt

1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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