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484_1996 AT

484. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung

der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8 (BGBl. Nrn. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 84/1972 und

64/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 63/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Andorra 22. Jänner 1996

Estland 16. April 1996

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Andorra

Artikel 5

Die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention über den Freiheitsentzug sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die in Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze

in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Artikel 9, Absatz 2 der Verfassung lautet

„Niemand soll länger in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, als es zur Durchführung der

Erhebungen zur Klärung des Falles notwendig ist, und die inhaftierte Person ist in jedem Fall innerhalb

von 48 Stunden einem Richter vorzuführen.“

Artikel 11

Die Bestimmungen des Artikels 11 der Konvention betreffend das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen

und Gewerkschaften zu gründen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den

Artikeln 18 und 19 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze unberührt bleiben.

Artikel 18 der Verfassung lautet

„Das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen und zu

führen, ist anzuerkennen. Unbeschadet ihrer Verbindungen zu internationalen Einrichtungen sind diese

Organisationen innerhalb der Grenzen Andorras tätig, sie sind autonom, ohne von ausländischen

Institutionen abhängig zu sein und arbeiten nach demokratischen Grundsätzen.“

Artikel 19 der Verfassung lautet

„Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, ihre eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen

zu verteidigen. Die Voraussetzungen zur Ausübung dieses Rechts sind durch Gesetz zu regeln, um

die Erbringung der für die Gemeinschaft notwendigen Dienstleistungen zu gewährleisten.“

Artikel 15

Die Bestimmungen des Artikels 15 der Konvention, die sich auf den Kriegsfall oder öffentlichen

Notstand beziehen, sind innerhalb der in Artikel 42 der Verfassung des Fürstentums Andorra vorgesehenen

Grenzen anzuwenden.

Artikel 42 der Verfassung lautet

„1. Die Fälle des Ausnahmezustandes und des Notstandes werden in einem Llei Qualificada geregelt.

Ein Ausnahmezustand kann vom Govern im Falle einer Naturkatastrophe für einen Zeitraum von

15 Tagen erklärt werden, wovon der Consell General in Kenntnis zu setzen ist. Ein Notstand ist vom

Govern für einen Zeitraum von 30 Tagen zu erklären, wenn der normale Ablauf des demokratischen

Lebens gestört wird; eine solche Erklärung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Consell General.

Eine Verlängerung dieser Ausnahmezustände erfordert die Zustimmung des Consell General.

2. Im Falle eines Ausnahmezustandes kann die Ausübung der in den Artikeln 21 und 27 anerkannten

Rechte beschränkt werden. Im Falle eines Notstandes können die in den Artikeln 9.2, 12, 15, 16, 19 und

21 vorgesehenen Rechte suspendiert werden. Eine Fortsetzung der Suspendierung der in den Artikeln 9.2

und 15 vorgesehenen Rechte hat ungeachtet der in Artikel 9 Absatz 3 verankerten Schutzmaßnahmen

stets unter gerichtlicher Kontrolle zu erfolgen.“

Allgemeine Erklärung

Die Regierung des Fürstentums Andorra verpflichtet sich ausdrücklich, von den eingegangenen

Verpflichtungen nicht abzuweichen oder derartigen Abweichungen zuzustimmen, erachtet es aber dennoch

für notwendig, zu betonen, daß Andorra ein Staat von begrenztem territorialem Ausmaß ist und es

daher notwendig ist, Problemen, die den Aufenthalt, die Beschäftigung und andere soziale Maßnahmen in

bezug auf Ausländer betreffen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn diese Fragen von der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfaßt sind.

Estland

Vorbehalt

Gemäß Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß sie bis zur Annahme der Änderungen

zur Zivilprozeßordnung binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikationsurkunde,

das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem

Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, solange die in den Artikeln 292 und 298

der Zivilprozeßordnung (die im Riigi Teataja/Amtsblatt/I 1993, 31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358;

1996, 3, 57 veröffentlicht wurden) bezeichneten Fälle durch ein schriftliches Verfahren entschieden werden

können.

Erklärung

In dem von der Republik Estland gemäß Artikel 64 der Konvention abgegebenen Vorbehalt zu Artikel

6 der Konvention bezog sich die Republik Estland auf die Artikel 292 und 298 der Zivilprozeßordnung.

Hiemit wird die inoffizielle Übersetzung der bezeichneten Artikel übermittelt.

Artikel 292 – Entscheidung über einen Fall nur auf Grund eines Antrags

(1) Der Gerichtshof entscheidet ohne weitere Verfahrenshandlungen über eine Berufung oder einen

speziellen Antrag, wenn er einstimmig zu dem Schluß kommt

1. daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder die Person, die ihn eingebracht hat, kein Recht

auf Berufung hat. In diesem Fall weist das Gericht den Antrag ab;

2. daß bei der Prüfung des Falles vor dem Erstgericht die Verfahrensregeln verletzt wurden, was

gemäß dem Gesetz die Aufhebung der Entscheidung oder der Verfügung nach sich zieht (Artikel

318), und was das Berufungsgericht nicht auf sich beruhen lassen kann. In diesem Fall erklärt

es die Entscheidung oder Verfügung für ungültig und verweist die Angelegenheit an das Erstgericht

zur neuerlichen Urteilsfindung zurück;

3. die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts wird den betroffenen Parteien innerhalb

von fünf Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung der Entscheidung zugehen.

(2) Das Berufungsgericht hat nicht das Recht, über eine Berufung oder einen speziellen Antrag zu

entscheiden, solange das Erstgericht oder das Berufungsgericht der gegnerischen Partei nicht die Möglichkeit

geboten hat, sich zu der Berufung zu äußern.

Artikel 298 – Regelung eines Falles durch ein schriftliches Verfahren

In den folgenden Fällen kann der Gerichtshof den Fall durch ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche

Verhandlung regeln

1. wenn der Beklagte im Berufungsverfahren damit einverstanden ist;

2. wenn der Antrag die Verletzung von Verfahrensregeln oder eine unkorrekte Anwendung einer

materiell-rechtlichen Vorschrift vor dem Erstgericht geltend macht;

3. wenn ein spezieller Antrag eingebracht wurde und der Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung

für nicht notwendig erachtet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Litauen am 22. Juli 1996 den ersten Absatz

seines anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalts Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1996 zurückgezogen.

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