484. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG-GO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Abschnitte IV bis VII des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 873/1992, wird verordnet
Die AusG-GO, BGBl. Nr. 635/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 467/1991, wird wie folgt geändert
1. § 21 samt Überschrift entfällt.
2. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt
„Absehen von einer Sitzung
§ 26 a. (1) Wird gemäß § 48 Abs. 4 oder § 56 Abs. 6 AusG von der Anberaumung einer Sitzung abgesehen, hat der Vorsitzende in einer Niederschrift oder in anderer geeigneter schriftlicher Form festzuhalten
1. die Namen zuständiger Mitglieder und Ersatzmitglieder,
2. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
3. der vorgeschlagene Entwurf des Gutachtens in wörtlicher Fassung,
4. die schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder zum Gutachten.
(2) Wird von einem Kommissionsmitglied dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens die schriftliche Zustimmung nicht erteilt, ist unverzüglich eine Sitzung anzuberaumen."
3. § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 30 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) §21 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft. § 26 a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 484/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft."