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484_1991 AT

484. Verordnung: Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Auf Grund des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 369/1991, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Landschaftsplanung und

Landschaftspflege ist an der Universität für

Bodenkultur unter Bedachtnahme auf die im § 1 des

Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur

und im § 1 AHStG genannten Grundsätze

und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Landschaftsplanung und

Landschaftspflege besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für die

Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit

die Inskription von zehn Semestern. Der erste

Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten

Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 55

bis 65 Wochenstunden. Es wird empfohlen,

Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang

von 8 Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes

sind mit folgenden Stundenrahmen

(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen

Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat

der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten

im Umfang von 15 bis 25 Tagen vorzusehen.

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Physik und Meteorologie;

b) Mathematik und Statistik;

c) Allgemeine Chemie;

d) Vermessungskunde;

e) Grundlagen des Planzeichnens;

f) Soziologie.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription

in dem(n) Semester(n), in dem(denen) die

Lehrveranstaltung(en) laut Studienplan angesetzt

sind, und den Abschluß der für die betreffende

Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung

(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter

Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe des

Studienplanes voraus.

(2) Im Fall der Ablegung der ersten Diplomprüfung

als kommissionelle Prüfung setzt die Zulassung

zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription in den Semestern, in

denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt

sind;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu

prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften,

Konversatorien, Exkursionen und

Feldarbeiten.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die

erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen

voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6.(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine und Spezielle Botanik;

b) Zoologie und Ökologie;

c) Geologie und Bodenkunde;

d) Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;

e) Landschaftsplanung I.

(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich

durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung

von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben

vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der

Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht

möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen

akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder

Prüfungsarbeiten anzuordnen.

(3) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 AHStG).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten

Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120

bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen,

Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang

von 10 Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes

sind mit folgenden Stundenrahmen

(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen

Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat

der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten

im Umfang von 25 bis 35 Tagen vorzusehen.

(4) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten

Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß

Abs. 2 lit. g oder als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung

zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung darzutun. Hat ein

Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG das

Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm

auch die Betreuung des Kandidaten bei der

Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

Er hat nach Anhörung des Kandidaten im

Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Bioklimatologie, Immissionsökologie und

Spezielle Chemie;

b) Land- und Forstwirtschaftliche Produktion;

c) Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Politikwissenschaft;

d) Rechtskundliche Grundlagen und spezielle

Rechtslehre;

e) Elektronische Datenverarbeitung;

f) Grundlagen der Wasserwirtschaft und Allgemeine

Hydrobiologie;

g) Abwasser- und Abfallwirtschaft;

h) Vertiefungsprojekte.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Vegetationskunde und Spezielle Ökologie;

b) Allgemeine Gestaltungslehre und Freiraumgestaltung;

c) Landschaftsbau, Gehölzkunde und Vegetationstechnik;

d) Landschaftspflege und Naturschutz;

e) Landschaftsplanung II;

f) Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung;

g) jene Gruppe von Wahlfächern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. g gewählt hat.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Landschaftsplanung und Landschaftspflege wird

der akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist bei der zuständigen akademischen Behörde

anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen

Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 genannten Universität auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist

ersichtlich zu machen, daß es sich um einen

Absolventen der Studienrichtung Landschaftsplanung

und Landschaftspflege handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Landschaftsplanung

und Landschaftspflege sind nach

Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur

Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf

Grund der Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach

den bisher geltenden Studienvorschriften bis längstens

fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des

Studienplanes auf Grund dieser Verordnung

fortzusetzen oder zu beenden.

(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben ab

dem Wintersemester 1992/93 das Recht, sich durch

schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und

dem entsprechenden Studienplan zu unterwerfen.

In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien in

dem Studienversuch Landschaftsökologie und

Landschaftsgestaltung auf die Studiendauer angerechnet.

(3) In dem auf Grund dieser Verordnung zu

erlassenden Studienplan ist genau zu regeln, welche

Prüfungen nach dem Studienversuch Landschaftsökologie

und Landschaftsgestaltung für das Studium

der Landschaftsplanung und Landschaftspflege

im Sinne des § 21 AHStG anerkannt werden.

(4) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in

Kraft.

(5) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt

werden.

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