484. Verordnung: Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 369/1991, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Landschaftsplanung und
Landschaftspflege ist an der Universität für
Bodenkultur unter Bedachtnahme auf die im § 1 des
Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur
und im § 1 AHStG genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Landschaftsplanung und
Landschaftspflege besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für die
Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit
die Inskription von zehn Semestern. Der erste
Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 55
bis 65 Wochenstunden. Es wird empfohlen,
Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang
von 8 Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes
sind mit folgenden Stundenrahmen
(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen
Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat
der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten
im Umfang von 15 bis 25 Tagen vorzusehen.
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Physik und Meteorologie;
b) Mathematik und Statistik;
c) Allgemeine Chemie;
d) Vermessungskunde;
e) Grundlagen des Planzeichnens;
f) Soziologie.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil
einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription
in dem(n) Semester(n), in dem(denen) die
Lehrveranstaltung(en) laut Studienplan angesetzt
sind, und den Abschluß der für die betreffende
Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung
(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter
Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe des
Studienplanes voraus.
(2) Im Fall der Ablegung der ersten Diplomprüfung
als kommissionelle Prüfung setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription in den Semestern, in
denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt
sind;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu
prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften,
Konversatorien, Exkursionen und
Feldarbeiten.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die
erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen
voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6.(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeine und Spezielle Botanik;
b) Zoologie und Ökologie;
c) Geologie und Bodenkunde;
d) Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;
e) Landschaftsplanung I.
(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich
durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung
von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben
vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der
Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht
möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen
akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder
Prüfungsarbeiten anzuordnen.
(3) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 AHStG).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120
bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen,
Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang
von 10 Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes
sind mit folgenden Stundenrahmen
(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen
Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat
der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten
im Umfang von 25 bis 35 Tagen vorzusehen.
(4) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten
Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß
Abs. 2 lit. g oder als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung
zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung darzutun. Hat ein
Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG das
Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm
auch die Betreuung des Kandidaten bei der
Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
Er hat nach Anhörung des Kandidaten im
Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Bioklimatologie, Immissionsökologie und
Spezielle Chemie;
b) Land- und Forstwirtschaftliche Produktion;
c) Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Politikwissenschaft;
d) Rechtskundliche Grundlagen und spezielle
Rechtslehre;
e) Elektronische Datenverarbeitung;
f) Grundlagen der Wasserwirtschaft und Allgemeine
Hydrobiologie;
g) Abwasser- und Abfallwirtschaft;
h) Vertiefungsprojekte.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Vegetationskunde und Spezielle Ökologie;
b) Allgemeine Gestaltungslehre und Freiraumgestaltung;
c) Landschaftsbau, Gehölzkunde und Vegetationstechnik;
d) Landschaftspflege und Naturschutz;
e) Landschaftsplanung II;
f) Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung;
g) jene Gruppe von Wahlfächern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. g gewählt hat.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Landschaftsplanung und Landschaftspflege wird
der akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist bei der zuständigen akademischen Behörde
anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde der
im § 1 genannten Universität auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist
ersichtlich zu machen, daß es sich um einen
Absolventen der Studienrichtung Landschaftsplanung
und Landschaftspflege handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Landschaftsplanung
und Landschaftspflege sind nach
Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur
Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf
Grund der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach
den bisher geltenden Studienvorschriften bis längstens
fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des
Studienplanes auf Grund dieser Verordnung
fortzusetzen oder zu beenden.
(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben ab
dem Wintersemester 1992/93 das Recht, sich durch
schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und
dem entsprechenden Studienplan zu unterwerfen.
In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien in
dem Studienversuch Landschaftsökologie und
Landschaftsgestaltung auf die Studiendauer angerechnet.
(3) In dem auf Grund dieser Verordnung zu
erlassenden Studienplan ist genau zu regeln, welche
Prüfungen nach dem Studienversuch Landschaftsökologie
und Landschaftsgestaltung für das Studium
der Landschaftsplanung und Landschaftspflege
im Sinne des § 21 AHStG anerkannt werden.
(4) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in
Kraft.
(5) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung
kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt
werden.