484. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über die Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und die
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
sind, von dem Wunsche geleitet, das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die
Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr
vom 22. April 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1968 in der Fassung der Abkommen
vom 17. Feber 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1977, vom 12. November
1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 125/1982 und vom 1. August 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 235/1987 zu ändern,
übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschließen
Artikel I
Artikel 1, Absatz 1, erster Satz hat zu lauten
„Inhaber von Dauergrenzscheinen dürfen frei
von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren im
Laufe eines Monats Waren für den eigenen Bedarf
und Haushalt, nicht aber zu Handelszwecken, und
zwar
— bei ihrer Rückkehr aus dem Grenzbezirk
der Republik Österreich bis zu einem
Gesamtwert von 20000 Dinar,
— bei ihrer Rückkehr aus dem Grenzbezirk
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien bis zu einem Gesamtwert von
1550 Schilling,
mitführen."
Artikel II
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht.
Artikel III
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Seiten nach Austausch ihrer in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses
Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 4. November 1988
in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
A. Mock
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
M. Krstić
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. August 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III mit
15. Oktober 1989 in Kraft.