Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
484_1989 AT

484. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über die Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über die Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und die

Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

sind, von dem Wunsche geleitet, das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die

Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr

vom 22. April 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1968 in der Fassung der Abkommen

vom 17. Feber 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1977, vom 12. November

1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 125/1982 und vom 1. August 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 235/1987 zu ändern,

übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschließen

Artikel I

Artikel 1, Absatz 1, erster Satz hat zu lauten

„Inhaber von Dauergrenzscheinen dürfen frei

von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren im

Laufe eines Monats Waren für den eigenen Bedarf

und Haushalt, nicht aber zu Handelszwecken, und

zwar

— bei ihrer Rückkehr aus dem Grenzbezirk

der Republik Österreich bis zu einem

Gesamtwert von 20000 Dinar,

— bei ihrer Rückkehr aus dem Grenzbezirk

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien bis zu einem Gesamtwert von

1550 Schilling,

mitführen."

Artikel II

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht.

Artikel III

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Seiten nach Austausch ihrer in guter

und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses

Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 4. November 1988

in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

A. Mock

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

M. Krstić

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. August 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III mit

15. Oktober 1989 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →