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484_1985 AT

484. Bundesgesetz: Gewährung von Zuschüssen an Gesellschaften, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Bundesgesetz: Gewährung von Zuschüssen an Gesellschaften, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

an Aktiengesellschaften mit mehrheitlicher

Bundesbeteiligung, sofern die Verwaltung dieser

Anteilsrechte dem Bundesministerium für Finanzen

obliegt, Zuschüsse im Höchstausmaß von

7275 Millionen Schilling nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen zu gewähren. Diese

Zuschüsse gelten bei Erhebung der bundesgesetzlich

geregelten Abgaben vom Einkommen und

Ertrag der Aktiengesellschaften als Zuwendungen

aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Z 29

EStG 1972, BGBl. Nr. 440.

§ 2. Die Gewährung setzt voraus,

1. daß bei Unternehmen, an denen eine Aktiengesellschaft

im Sinne des § 1 mehrheitlich

(unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist, die

Eigenmittel nicht ausreichen, um

a) Unternehmensverluste zu bewältigen oder

b) zur Verbesserung der wirtschaftlichen

Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen

durchzuführen,

und

2. daß ein besonderes gesamtwirtschaftliches

Interesse an der Bewältigung dieser Probleme

besteht.

§ 3. Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem

Bundesgesetz hat durch Vertrag zu erfolgen,

wobei insbesondere die folgenden Regelungen vorzusehen

sind

a) Die Fälligkeit der Zuschüsse ist nach dem

finanziellen Bedarf der Tochtergesellschaften

gemäß § 2 festzulegen;

b) der Zuschuß darf ausschließlich zu dem

jeweils maßgeblichen Zweck im Sinne des § 2

und damit im Zusammenhang stehenden

Aufwendungen eingesetzt werden;

c) durch eine entsprechende Auskunfts-, Offenlegungs-

und Berichtspflicht des Zuschußempfängers

ist die widmungsgemäße Verwendung

des Zuschusses sicherzustellen;

d) der Zuschußempfänger ist zu verpflichten,

die Weitergabe des Zuschusses an das jeweils

begünstigte Tochterunternehmen mit gleichartigen

vertraglichen Verpflichtungen dieses

Unternehmens zu verbinden und diesem eine

Erstattungsverpflichtung bei widmungswidriger

Verwendung aufzuerlegen;

e) es ist eine Abstattung in Teilbeträgen mit

einer Jahreshöchstbelastung des Bundes von

zunächst 800 Millionen Schilling, in den Folgejahren

jeweils um 5% steigend, vorzusehen.

Die fälligen Teilbeträge haben sich um vertraglich

vorzusehende Eigenbeiträge des

Empfängers, insbesondere Gewinnanteile aus

Beteiligungserträgen der Unternehmen,

gemäß § 2 zu vermindern. Für die nach Eintritt

der Fälligkeit aushaftenden Zuschußbeträge

ist eine angemessene Verzinsung vorzusehen.

§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist § 1 letzter Satz

erstmalig bei der Veranlagung der Aktiengesellschaften

für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.

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