484. Bundesgesetz: Gewährung von Zuschüssen an Gesellschaften, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
an Aktiengesellschaften mit mehrheitlicher
Bundesbeteiligung, sofern die Verwaltung dieser
Anteilsrechte dem Bundesministerium für Finanzen
obliegt, Zuschüsse im Höchstausmaß von
7275 Millionen Schilling nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen zu gewähren. Diese
Zuschüsse gelten bei Erhebung der bundesgesetzlich
geregelten Abgaben vom Einkommen und
Ertrag der Aktiengesellschaften als Zuwendungen
aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Z 29
EStG 1972, BGBl. Nr. 440.
§ 2. Die Gewährung setzt voraus,
1. daß bei Unternehmen, an denen eine Aktiengesellschaft
im Sinne des § 1 mehrheitlich
(unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist, die
Eigenmittel nicht ausreichen, um
a) Unternehmensverluste zu bewältigen oder
b) zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen
durchzuführen,
und
2. daß ein besonderes gesamtwirtschaftliches
Interesse an der Bewältigung dieser Probleme
besteht.
§ 3. Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem
Bundesgesetz hat durch Vertrag zu erfolgen,
wobei insbesondere die folgenden Regelungen vorzusehen
sind
a) Die Fälligkeit der Zuschüsse ist nach dem
finanziellen Bedarf der Tochtergesellschaften
gemäß § 2 festzulegen;
b) der Zuschuß darf ausschließlich zu dem
jeweils maßgeblichen Zweck im Sinne des § 2
und damit im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen eingesetzt werden;
c) durch eine entsprechende Auskunfts-, Offenlegungs-
und Berichtspflicht des Zuschußempfängers
ist die widmungsgemäße Verwendung
des Zuschusses sicherzustellen;
d) der Zuschußempfänger ist zu verpflichten,
die Weitergabe des Zuschusses an das jeweils
begünstigte Tochterunternehmen mit gleichartigen
vertraglichen Verpflichtungen dieses
Unternehmens zu verbinden und diesem eine
Erstattungsverpflichtung bei widmungswidriger
Verwendung aufzuerlegen;
e) es ist eine Abstattung in Teilbeträgen mit
einer Jahreshöchstbelastung des Bundes von
zunächst 800 Millionen Schilling, in den Folgejahren
jeweils um 5% steigend, vorzusehen.
Die fälligen Teilbeträge haben sich um vertraglich
vorzusehende Eigenbeiträge des
Empfängers, insbesondere Gewinnanteile aus
Beteiligungserträgen der Unternehmen,
gemäß § 2 zu vermindern. Für die nach Eintritt
der Fälligkeit aushaftenden Zuschußbeträge
ist eine angemessene Verzinsung vorzusehen.
§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist § 1 letzter Satz
erstmalig bei der Veranlagung der Aktiengesellschaften
für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.