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484_1982 AT

484. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Türnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Türnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 20 Mariazeller Straße von

km 43,977 bis km 49,921 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

11. Dezember 1973, BGBl. Nr. 656, bestimmten —

Abschnitt „Gstettenhof-Bergbauer" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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