484_1982
AT
484. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Türnitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 484. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Türnitz
1982_484_0 484. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinden Annaberg und Türnitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 20 Mariazeller Straße von
km 43,977 bis km 49,921 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
11. Dezember 1973, BGBl. Nr. 656, bestimmten —
Abschnitt „Gstettenhof-Bergbauer" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.