484. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz,
BGBl. Nr. 214/1954, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 137/1958 und 151/1976 wird wie
folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung des
Außenhandelsförderungsbeitrags die für die Erhebung
der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften
mit Ausnahme des § 30 lit. g des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, sinngemäß. Dabei ist der Ausfuhr
die Einlagerung von Waren in ein Zollager oder
ihre Verbringung in eine Zollfreizone gleichgestellt,
sofern die Waren dadurch nach den zollrechtlichen
Vorschriften ausländisch werden.
(2) Für den bei der Ausfuhr von Waren zu erhebenden
Außenhandelsförderungsbeitrag gilt abweichend
von Abs. 1 folgendes
a) Soweit der Beitragspflichtige nach den zollgesetzlichen
Bestimmungen zur Abgabe von
Sammelwarenerklärungen zugelassen ist, gilt
die damit verbundene Verpflichtung zur
Selbstberechnung des Zolles auch für den
Außenhandelsförderungsbeitrag.
b) Soweit dem Beitragspflichtigen nach den
zollgesetzlichen Bestimmungen eine Zahlungsfrist
für die Entrichtung des Zolles eingeräumt
ist, gilt diese Zahlungsfrist auch für
den Außenhandelsförderungsbeitrag; werden
von einem Verfügungsberechtigten gleichzeitig
Waren zur Abfertigung gestellt, die von
verschiedenen Beitragspflichtigen versendet
werden, so kann eine solche Zahlungsfrist
nur vom Verfügungsberechtigten in
Anspruch genommen werden.
c) Andere Beitragspflichtige haben den Beitrag
in Stempelmarken zu entrichten; die Beitragsschuld
entsteht in diesen Fällen mit der
Stellung der Waren zur Zollabfertigung und
wird gleichzeitig auch fällig; die für Zwecke
der haushaltsmäßigen Verrechnung des in
Stempelmarken entrichteten Beitrages notwendigen
Daten sind der amtlichen Außenhandelsstatistik
zu entnehmen.
(3) Über die sich aus der sinngemäßen Anwendung
der Zollvorschriften ergebenden Abgabenbefreiungen
hinaus sind vom Außenhandelsförderungsbeitrag
befreit
a) Waren, deren Wert je Sendung zusammen
S 3000,— nicht übersteigt;
b) Waren, die im Reiseverkehr eingeführt oder
ausgeführt werden und nicht zum Handel
bestimmt sind;
c) Waren, die in Briefsendungen, einschließlich
Wertbriefen, im Sinn der Postvorschriften
eingeführt oder ausgeführt werden;
d) zollpflichtige Vorräte von im grenzüberschreitenden
Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln.
(4) Weiters sind von dem bei der Ausfuhr zu
erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrag Waren
befreit, auf die sinngemäß die Voraussetzungen für
die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach
völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie
ausländische Rückwaren im Sinn des § 43 des Zollgesetzes
1955."
2. Im § 3 werden die Worte „des Bundesministeriums
für Finanzen und" aufgehoben.
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und
des § 3 gilt jener Wert, der sich aus dem
Abschnitt II des Handelsstatistischen Gesetzes
1958, BGBl. Nr. 137, ergibt, bei der Rückbringung
im Vormerkverkehr sowie in jenen Fällen, in denen
die zollgesetzlichen Vorschriften außerhalb des
Vormerkverkehrs die Verzollung von Zutaten vorsehen
jedoch nur der Wert dieser Zutaten."
4. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Bund gebühren 8,5 vom Hundert des
Gesamtjahresaufkommens an Außenhandelsförderungsbeitrag."
5. § 5 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Desgleichen trägt die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe der hiefür
zwischen dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft festzustellenden Grundsätze
unmittelbar besondere Kosten, die anläßlich
von Verhandlungen des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Ausland
über handelspolitische Angelegenheiten anfallen."
6. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 3 und 4 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich
des § 5 Abs. 3 und, soweit er die Kontrolle
nach dem Handelskammergesetz betrifft, auch des
§ 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, hinsichtlich des § 7 die Bundesregierung,
im übrigen aber der Bundesminister für Finanzen
betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982
in Kraft.
(2) Beitragspflichtige, denen vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie nach
dem bisherigen § 4 des Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetzes die nachträgliche Barentrichtung
des Beitrags bewilligt worden ist, sind zur Entrichtung
des Beitrags entsprechend dem § 2 Abs. 2 lit. b
in der Fassung des Artikels I Z 1 dieses Bundesgesetzes
zugelassen; das Zollamt Wien hat ihnen die
für die automationsunterstützte Verrechnung notwendigen
Maßnahmen (Konto-Nr., Einzahlungsbelege)
mitzuteilen. Die Bewilligungen nach § 4 sind
bis zum Ablauf des Jahres 1982 durch Bewilligungen
nach § 175 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 zu
ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung fortbestehen.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach den Bestimmungen
des § 9 des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes,
BGBl. Nr. 214/1954, in der Fassung dieses
Bundesgesetzes.