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484_1981 AT

484. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz,

BGBl. Nr. 214/1954, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 137/1958 und 151/1976 wird wie

folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung des

Außenhandelsförderungsbeitrags die für die Erhebung

der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften

mit Ausnahme des § 30 lit. g des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, sinngemäß. Dabei ist der Ausfuhr

die Einlagerung von Waren in ein Zollager oder

ihre Verbringung in eine Zollfreizone gleichgestellt,

sofern die Waren dadurch nach den zollrechtlichen

Vorschriften ausländisch werden.

(2) Für den bei der Ausfuhr von Waren zu erhebenden

Außenhandelsförderungsbeitrag gilt abweichend

von Abs. 1 folgendes

a) Soweit der Beitragspflichtige nach den zollgesetzlichen

Bestimmungen zur Abgabe von

Sammelwarenerklärungen zugelassen ist, gilt

die damit verbundene Verpflichtung zur

Selbstberechnung des Zolles auch für den

Außenhandelsförderungsbeitrag.

b) Soweit dem Beitragspflichtigen nach den

zollgesetzlichen Bestimmungen eine Zahlungsfrist

für die Entrichtung des Zolles eingeräumt

ist, gilt diese Zahlungsfrist auch für

den Außenhandelsförderungsbeitrag; werden

von einem Verfügungsberechtigten gleichzeitig

Waren zur Abfertigung gestellt, die von

verschiedenen Beitragspflichtigen versendet

werden, so kann eine solche Zahlungsfrist

nur vom Verfügungsberechtigten in

Anspruch genommen werden.

c) Andere Beitragspflichtige haben den Beitrag

in Stempelmarken zu entrichten; die Beitragsschuld

entsteht in diesen Fällen mit der

Stellung der Waren zur Zollabfertigung und

wird gleichzeitig auch fällig; die für Zwecke

der haushaltsmäßigen Verrechnung des in

Stempelmarken entrichteten Beitrages notwendigen

Daten sind der amtlichen Außenhandelsstatistik

zu entnehmen.

(3) Über die sich aus der sinngemäßen Anwendung

der Zollvorschriften ergebenden Abgabenbefreiungen

hinaus sind vom Außenhandelsförderungsbeitrag

befreit

a) Waren, deren Wert je Sendung zusammen

S 3000,— nicht übersteigt;

b) Waren, die im Reiseverkehr eingeführt oder

ausgeführt werden und nicht zum Handel

bestimmt sind;

c) Waren, die in Briefsendungen, einschließlich

Wertbriefen, im Sinn der Postvorschriften

eingeführt oder ausgeführt werden;

d) zollpflichtige Vorräte von im grenzüberschreitenden

Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln.

(4) Weiters sind von dem bei der Ausfuhr zu

erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrag Waren

befreit, auf die sinngemäß die Voraussetzungen für

die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach

völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie

ausländische Rückwaren im Sinn des § 43 des Zollgesetzes

1955."

2. Im § 3 werden die Worte „des Bundesministeriums

für Finanzen und" aufgehoben.

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und

des § 3 gilt jener Wert, der sich aus dem

Abschnitt II des Handelsstatistischen Gesetzes

1958, BGBl. Nr. 137, ergibt, bei der Rückbringung

im Vormerkverkehr sowie in jenen Fällen, in denen

die zollgesetzlichen Vorschriften außerhalb des

Vormerkverkehrs die Verzollung von Zutaten vorsehen

jedoch nur der Wert dieser Zutaten."

4. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Bund gebühren 8,5 vom Hundert des

Gesamtjahresaufkommens an Außenhandelsförderungsbeitrag."

5. § 5 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Desgleichen trägt die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe der hiefür

zwischen dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft festzustellenden Grundsätze

unmittelbar besondere Kosten, die anläßlich

von Verhandlungen des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Ausland

über handelspolitische Angelegenheiten anfallen."

6. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 3 und 4 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich

des § 5 Abs. 3 und, soweit er die Kontrolle

nach dem Handelskammergesetz betrifft, auch des

§ 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, hinsichtlich des § 7 die Bundesregierung,

im übrigen aber der Bundesminister für Finanzen

betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982

in Kraft.

(2) Beitragspflichtige, denen vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie nach

dem bisherigen § 4 des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes die nachträgliche Barentrichtung

des Beitrags bewilligt worden ist, sind zur Entrichtung

des Beitrags entsprechend dem § 2 Abs. 2 lit. b

in der Fassung des Artikels I Z 1 dieses Bundesgesetzes

zugelassen; das Zollamt Wien hat ihnen die

für die automationsunterstützte Verrechnung notwendigen

Maßnahmen (Konto-Nr., Einzahlungsbelege)

mitzuteilen. Die Bewilligungen nach § 4 sind

bis zum Ablauf des Jahres 1982 durch Bewilligungen

nach § 175 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 zu

ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung

der Bewilligung fortbestehen.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach den Bestimmungen

des § 9 des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes,

BGBl. Nr. 214/1954, in der Fassung dieses

Bundesgesetzes.

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