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484_1980 AT

484. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 3 Donau Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 3 Donau Straße

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Für die Abschnitte der B 3 Donau Straße von

km 23,690 bis km 27,509 und von km 29,400

bis km 29,749 wird die Neuherstellung von Weganschlüssen,

Zu- oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.

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