484_1980
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484. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 3 Donau Straße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 484. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 3 Donau Straße
1980_484_0 484. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für Abschnitte der B 3 Donau Straße
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Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Für die Abschnitte der B 3 Donau Straße von
km 23,690 bis km 27,509 und von km 29,400
bis km 29,749 wird die Neuherstellung von Weganschlüssen,
Zu- oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.