484. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Artikel 10, 11 und 23 des Abkommens
vom 7. März 1978, BGBl. Nr. 34/1979,
zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(im folgenden als „Abkommen" bezeichnet)
wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß §§ 93 bis 97
des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von
den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Artikel 4 des Abkommens in der
Tschechoslowakei ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung
jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach Artikel 10
Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß
hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß
Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im
Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht
auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung
der Vordrucke R-CS1 (Anlage 1) geltend
zu machen. Die Vordrucke sind bei den jeweils
zuständigen Finanzlandesdirektionen erhältlich.
Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte zugeflossen sind, bei der für
die Besteuerung des Antragstellers zuständigen
tschechoslowakischen Steuerbehörde in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf
eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,
so sind sie möglichst zusammen in einem
Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei
Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt
werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen
Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zu
Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3)
beizulegen.
(6) Die tschechoslowakische Steuerbehörde bestätigt
zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung,
daß der Antragsteller in der Tschechoslowakei
ansässig ist. Die zweite Ausfertigung
des Antrages wird sodann von der tschechoslowakischen
Behörde unter Anschluß sämtlicher Belege
sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des
Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt
zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners
zur Körperschaftsteuer in Österreich
zuständig ist.
(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt hat
über den Antrag zu entscheiden.
Entlastung von der Besteuerung in der Tschechoslowakei
§ 2. In der Tschechoslowakei wird der Steuerabzug
von den im Abkommen bezeichneten Einkünften
nur in dem Ausmaß vorgenommen, das
durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen
ist (Entlastung an der Quelle).
Wohnsitzbescheinigung
§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer
abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich
oder in der Tschechoslowakei den Nachweis
erbringen müssen, daß sie in einem der beiden
Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind,
können sich je nach Lage des Falles in Österreich
oder in der Tschechoslowakei an die dort für ihre
Einkommens(Körperschaft)besteuerung. zuständige
Behörde wenden und um Ausstellung einer
diesbezüglichen Wohnsitzbescheinigung (Anlage 2)
ansuchen.