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484_1979 AT

484. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Auf Grund der Artikel 10, 11 und 23 des Abkommens

vom 7. März 1978, BGBl. Nr. 34/1979,

zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

(im folgenden als „Abkommen" bezeichnet)

wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß §§ 93 bis 97

des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von

den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Artikel 4 des Abkommens in der

Tschechoslowakei ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung

jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach Artikel 10

Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß

Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im

Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht

auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung

der Vordrucke R-CS1 (Anlage 1) geltend

zu machen. Die Vordrucke sind bei den jeweils

zuständigen Finanzlandesdirektionen erhältlich.

Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte zugeflossen sind, bei der für

die Besteuerung des Antragstellers zuständigen

tschechoslowakischen Steuerbehörde in zweifacher

Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf

eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,

so sind sie möglichst zusammen in einem

Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei

Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt

werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen

Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zu

Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3)

beizulegen.

(6) Die tschechoslowakische Steuerbehörde bestätigt

zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung,

daß der Antragsteller in der Tschechoslowakei

ansässig ist. Die zweite Ausfertigung

des Antrages wird sodann von der tschechoslowakischen

Behörde unter Anschluß sämtlicher Belege

sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des

Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt

zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners

zur Körperschaftsteuer in Österreich

zuständig ist.

(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt hat

über den Antrag zu entscheiden.

Entlastung von der Besteuerung in der Tschechoslowakei

§ 2. In der Tschechoslowakei wird der Steuerabzug

von den im Abkommen bezeichneten Einkünften

nur in dem Ausmaß vorgenommen, das

durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen

ist (Entlastung an der Quelle).

Wohnsitzbescheinigung

§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer

abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich

oder in der Tschechoslowakei den Nachweis

erbringen müssen, daß sie in einem der beiden

Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind,

können sich je nach Lage des Falles in Österreich

oder in der Tschechoslowakei an die dort für ihre

Einkommens(Körperschaft)besteuerung. zuständige

Behörde wenden und um Ausstellung einer

diesbezüglichen Wohnsitzbescheinigung (Anlage 2)

ansuchen.

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