484. Verordnung: Straßenverlauf der Bundesstraßen in Burgenland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesstraßengesetzes
1971 am 1. September 1971 bzw.
hinsichtlich der neu durch das Bundesstraßengesetz
1971 erklärten Straßenzüge in Burgenland
am 1. Jänner 1972 (Kundmachung BGBl.
Nr. 129/1974) verlaufen die in den Verzeichnissen
zum Bundesstraßengesetz 1971 angeführten
Straßenzüge wie folgt
(Die in eckiger Klammer stehenden Zahlen
bezeichnen die noch nicht gebauten Straßenteile,
wobei jeweils die Nummer der Bundesstraße
nach dem Bundesstraßengesetz 1971 mit
einer Ordnungszahl für diesen Straßenzug angegeben
ist. Die in runden Klammern bei Ortsgebieten
angeführten Namen sind die örtlichen
Straßenbezeichnungen oder nähere Ortsbezeichnungen.
Im Verlauf der Bundesstraßen sind alle
Ortsgelbiete im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 15
der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, angegeben)