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484_1977 AT

484. Verordnung: Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

Auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in Z. 1 und

2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren

folgende besondere Vergütungen

1. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen

in Berufsschulen (Art. II § 2 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 323/1975) sind

a) 1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen

bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen

Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung

anzurechnen sowie

b) fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs

Wochenstunden zu werten.

2. Bei einer Unterrichtserteilung

a) in den Schulversuchen

aa) Oberleitungslehrgänge (Art. II § 3 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),

bb) Aufbaulehrgänge (Art. II § 5 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),

cc) Speziallehrgänge (Art. II § 6 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

und

dd) Kollegs (Art. II § 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle)

sind dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse

0,5 Wochenstunden, einer

Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden,

b) im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden

mittleren Schulen (Art. II § 4

der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist

dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse

eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung

von 20 Wochenstunden

einzurechnen.

§ 2. Lehrern, die im Rahmen der in den Z. 1

und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht,

sondern in nachstehend angeführten Funktionen

tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes

gebühren folgende besondere Vergütungen

1. Leiter von Schulen

a) Leitern von Schulen im Schulversuch nach

Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle gebührt monatlich eine besondere

Vergütung von S 250,—;

b) Leitern von Schulen in den Schulversuchen

nach Art. II §§ 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle ist für jeden Schulversuch

0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch

zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung

von 20 Wochenstunden einzurechnen.

2. Koordinatoren

a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt

monatlich eine besondere Vergütung von

S 500,—;

b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis

5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde,

höchstens jedoch 2 Wochenstunden,

einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden

einzurechnen;

c) im Schulversuch nach Art. II § 6 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je

Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden,

höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer

Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden

einzurechnen.

3. Berater beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst

Für die Tätigkeit der unterrichtenden Lehrer

und der Beamten des Schulaufsichtsdienstes als Berater

beim Bundesministerium für Unterricht und

Kunst gebührt monatlich folgende besondere Vergütung

a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

aa) Beratern, denen die Betreuung für ein

Bundesland zukommt

bis 6 Klassen S 900,—,

für 7 bis 10 Klassen .... S 1300,—,

ab 11 Klassen S 1900,—,

bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung

für ein Bundesland zukommt,

jedenfalls nur S 900,—;

b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis

7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

aa) bis fünf Schulversuche .. S 1300,—,

bb) ab sechs Schulversuche .. S 1900,—.

§ 3. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch

„Differenzierte Sonderschule" (Art. III

Abs. 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

gebührt dem Sonderschullehrer eine besondere

Vergütung in der Höhe von 7,5 v. H. des Gehaltes

(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).

§ 4. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch

„Integrierte Grundschule" (Art. III Abs. 3

der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt

a) dem Volksschullehrer eine besondere Vergütung

in der Höhe von 7,5 v. H. des Gehaltes

(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),

b) dem Sonderschullehrer eine besondere Vergütung

in der Höhe von 5 v. H. des Gehaltes

(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage);

ist der Sonderschullehrer im Schulversuch

nicht mehr als 10 Wochenstunden beschäftigt,

gebührt ihm die besondere Vergütung

jedoch nur anteilsmäßig.

§ 5. Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von

Schulen, an denen Schulversuche gemäß den §§ 3

und 4 durchgeführt werden, ist der Erteilung

einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten.

§ 6. Die Abgeltung der Mehrleistungen nach

den §§ 1 bis 5 darf jeweils nur für die Dauer der

Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen

genannten Schulversuche gewährt werden.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1976 in Kraft.

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