484. Verordnung: Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in Z. 1 und
2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren
folgende besondere Vergütungen
1. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen
in Berufsschulen (Art. II § 2 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 323/1975) sind
a) 1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen
bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen
Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung
anzurechnen sowie
b) fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs
Wochenstunden zu werten.
2. Bei einer Unterrichtserteilung
a) in den Schulversuchen
aa) Oberleitungslehrgänge (Art. II § 3 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
bb) Aufbaulehrgänge (Art. II § 5 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
cc) Speziallehrgänge (Art. II § 6 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
und
dd) Kollegs (Art. II § 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle)
sind dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse
0,5 Wochenstunden, einer
Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden,
b) im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden
mittleren Schulen (Art. II § 4
der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist
dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse
eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung
von 20 Wochenstunden
einzurechnen.
§ 2. Lehrern, die im Rahmen der in den Z. 1
und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht,
sondern in nachstehend angeführten Funktionen
tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes
gebühren folgende besondere Vergütungen
1. Leiter von Schulen
a) Leitern von Schulen im Schulversuch nach
Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle gebührt monatlich eine besondere
Vergütung von S 250,—;
b) Leitern von Schulen in den Schulversuchen
nach Art. II §§ 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle ist für jeden Schulversuch
0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch
zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung
von 20 Wochenstunden einzurechnen.
2. Koordinatoren
a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt
monatlich eine besondere Vergütung von
S 500,—;
b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis
5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde,
höchstens jedoch 2 Wochenstunden,
einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
einzurechnen;
c) im Schulversuch nach Art. II § 6 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je
Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden,
höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer
Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
einzurechnen.
3. Berater beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst
Für die Tätigkeit der unterrichtenden Lehrer
und der Beamten des Schulaufsichtsdienstes als Berater
beim Bundesministerium für Unterricht und
Kunst gebührt monatlich folgende besondere Vergütung
a) Im Schulversuch nach Art. II § 2 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
aa) Beratern, denen die Betreuung für ein
Bundesland zukommt
bis 6 Klassen S 900,—,
für 7 bis 10 Klassen .... S 1300,—,
ab 11 Klassen S 1900,—,
bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung
für ein Bundesland zukommt,
jedenfalls nur S 900,—;
b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis
7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
aa) bis fünf Schulversuche .. S 1300,—,
bb) ab sechs Schulversuche .. S 1900,—.
§ 3. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch
„Differenzierte Sonderschule" (Art. III
Abs. 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
gebührt dem Sonderschullehrer eine besondere
Vergütung in der Höhe von 7,5 v. H. des Gehaltes
(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
§ 4. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch
„Integrierte Grundschule" (Art. III Abs. 3
der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt
a) dem Volksschullehrer eine besondere Vergütung
in der Höhe von 7,5 v. H. des Gehaltes
(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
b) dem Sonderschullehrer eine besondere Vergütung
in der Höhe von 5 v. H. des Gehaltes
(einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage);
ist der Sonderschullehrer im Schulversuch
nicht mehr als 10 Wochenstunden beschäftigt,
gebührt ihm die besondere Vergütung
jedoch nur anteilsmäßig.
§ 5. Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von
Schulen, an denen Schulversuche gemäß den §§ 3
und 4 durchgeführt werden, ist der Erteilung
einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten.
§ 6. Die Abgeltung der Mehrleistungen nach
den §§ 1 bis 5 darf jeweils nur für die Dauer der
Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen
genannten Schulversuche gewährt werden.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1976 in Kraft.