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484_1976 AT

484. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Traboch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Traboch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Traboch wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9

Pyhrn Autobahn beginnt bei km 164,4 südwestlich

der Bahnlinie Amstetten—Tarvis (mit Zu-

und Abfahrtsstraßen zur B 113 Schoberpaß

Straße), verläuft nahezu parallel zu derselben nach

Süden und endet an der Gemeindiegrenze Traboch-

St. Michael.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Traboch aufliegenden

Planunterlage (Maßstab 1 : 2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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