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484_1973 AT

484. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 484. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie hinsichtlich der in der Anlage B 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren

und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich der in der Anlage B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

18. Juni 1973, BGBl. Nr. 290, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form wird wie

folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, die die Einfuhr von Waren zum

Gegenstand haben, die in der nachstehenden

Liste genannt sind und aus Ländern eingeführt

werden, die weder in der Anlage I zur Verordnung

des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 9. Dezember 1968,

BGBl. Nr. 436, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 482/1973, noch in der An-

lage zur Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November

1970, BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 483/1973, enthalten

sind, anläßlich der Abfertigung zum

freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum

Ungewissen Verkauf nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen über Antrag Bewilligungen in

vereinfachter Form zu erteilen."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt

werden,

1. wenn das Lieferland im Sinne des § 9

Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 zugleich

das Ursprungsland im Sinne des § 4

Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,

ist und

2. wenn das Liefer- oder Ursprungsland nicht

Rhodesien ist."

3. In der Warenliste werden folgende Änderungen

vorgenommen

Nach Tarifnummer 08.09 wird eingefügt

09.01 Kaffee, auch geröstet oder koffeinfrei;

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-

Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee

Die Tarif nummer ex 21.02 hat zu lauten

21.02 Extrakte und Essenzen, aus Kaffee, Tee

oder Mate; Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Extrakte oder Essenzen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973

in Kraft.

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