484. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie hinsichtlich der in der Anlage B 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren
und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich der in der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
18. Juni 1973, BGBl. Nr. 290, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form wird wie
folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, die die Einfuhr von Waren zum
Gegenstand haben, die in der nachstehenden
Liste genannt sind und aus Ländern eingeführt
werden, die weder in der Anlage I zur Verordnung
des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 9. Dezember 1968,
BGBl. Nr. 436, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 482/1973, noch in der An-
lage zur Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November
1970, BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 483/1973, enthalten
sind, anläßlich der Abfertigung zum
freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum
Ungewissen Verkauf nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen über Antrag Bewilligungen in
vereinfachter Form zu erteilen."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt
werden,
1. wenn das Lieferland im Sinne des § 9
Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 zugleich
das Ursprungsland im Sinne des § 4
Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,
ist und
2. wenn das Liefer- oder Ursprungsland nicht
Rhodesien ist."
3. In der Warenliste werden folgende Änderungen
vorgenommen
Nach Tarifnummer 08.09 wird eingefügt
09.01 Kaffee, auch geröstet oder koffeinfrei;
Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-
Ersatz mit beliebigem Gehalt an
Kaffee
Die Tarif nummer ex 21.02 hat zu lauten
21.02 Extrakte und Essenzen, aus Kaffee, Tee
oder Mate; Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Extrakte oder Essenzen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973
in Kraft.