483. Verordnung: Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. Nr. 864/1992, wird
verordnet
§ 1. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem
stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem
Pauschbetrag von 581 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht werden.
(2) Mit ihrem In-Kraft-Treten tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der
Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 35/1993, außer Kraft. Sie ist
jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht worden sind, weiterhin
anzuwenden.