483. Verordnung: Feststellung von Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe
von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten
Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, werden – hinsichtlich Archivalien gemäß § 25 DMSG im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – nachfolgende Kategorien von Kulturgut als unter eine
„Kategorie“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes fallend und damit auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes rückholungsfähig bzw. rückstellungspflichtig festgestellt
Artikel I
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
– archäologischen Stätten,
– archäologischen Sammlungen.
Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)
2. Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher
Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellten, von diesen entfernt wurden und älter als
100 Jahre sind.
Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a und 4 fallen, gleichgültig aus welchem
Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, älter als 50 Jahre sind und
nicht ihren Urhebern gehören.
Wertgrenze: mindestens 150 000 Euro
3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand
hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
Wertgrenze: mindestens 30 000 Euro
4. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus welchem Material auch immer
jedoch vollständig von Hand hergestellt sind, und Zeichnungen, die von Hand hergestellt sind,
gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter älter als
50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro
5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien oder Lithografien, lithografische Matrizzen sowie
Original-Plakate, soweit diese Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern
gehören.
Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro
6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die
auf die selbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, soweit die Kulturgüter älter als 50
Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro
7. Fotografien, Filme und Negative von solchen, die nicht unter die Kategorie 11 bzw. unter
Archivalien gemäß § 25 DMSG fallen, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht
ihren Urhebern gehören.
Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro
8. Wiegendrucke (Inkunabeln) und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren)
als Einzelstücke oder Sammlung, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren
Urhebern gehören.
Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)
9. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung.
Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro (eines Einzelstückes oder der Sammlung)
10. Gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind.
Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro
11. Archive aller Art, mit Archivalien jeden Inhalts, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern.
Bei Archiven und Archivalien gemäß § 25 DMSG, die im Eigentum von Körperschaften,
Anstalten oder Fonds (sämtlich) öffentlichen Rechts stehen bzw. vor ihrer widerrechtlichen
Ausfuhr standen, entfällt – schon auf Grund der Bestimmungen des Artikels II – jede
altersmäßige Einschränkung.
Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)
12. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder
anatomischen Sammlungen,
b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem
Wert.
Als Sammlungsstücke und Sammlungen im Sinne der Position 12 a) und 12 b) gelten nur
Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt,
Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen
Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des
üblichen Handels mit ähnlichen (Gebrauchs-) Gegenständen sind und einen hohen Wert haben.
Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro (eines Einzelstückes oder der Sammlung)
13. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind.
Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro
14. Sonstige, nicht unter die Kategorien 1 bis 13 fallende Antiquitäten, die älter als 50 Jahre sind.
Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro
Artikel II
Unberührt von den Wertgrenzen und sonstigen Einschränkungen gemäß Artikel I bleiben die
Rückgaberechte und -pflichten hinsichtlich aller Kulturgüter, die unter die Bestimmungen des § 2 Abs. 1
Z 2 a) und b) des Umsetzungsgesetzes (Objekte öffentlicher oder kirchlicher Sammlungen) fallen.
Artikel III
Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt
1 Euro = 13,7603 S