Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
483_1999 AT

483. Verordnung: Feststellung von Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Verordnung: Feststellung von Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe

von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten

Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, werden – hinsichtlich Archivalien gemäß § 25 DMSG im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – nachfolgende Kategorien von Kulturgut als unter eine

„Kategorie“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes fallend und damit auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes rückholungsfähig bzw. rückstellungspflichtig festgestellt

Artikel I

1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

– archäologischen Stätten,

– archäologischen Sammlungen.

Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)

2. Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher

Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellten, von diesen entfernt wurden und älter als

100 Jahre sind.

Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)

3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a und 4 fallen, gleichgültig aus welchem

Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, älter als 50 Jahre sind und

nicht ihren Urhebern gehören.

Wertgrenze: mindestens 150 000 Euro

3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand

hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

Wertgrenze: mindestens 30 000 Euro

4. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus welchem Material auch immer

jedoch vollständig von Hand hergestellt sind, und Zeichnungen, die von Hand hergestellt sind,

gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter älter als

50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro

5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien oder Lithografien, lithografische Matrizzen sowie

Original-Plakate, soweit diese Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern

gehören.

Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro

6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die

auf die selbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, soweit die Kulturgüter älter als 50

Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.

Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro

7. Fotografien, Filme und Negative von solchen, die nicht unter die Kategorie 11 bzw. unter

Archivalien gemäß § 25 DMSG fallen, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht

ihren Urhebern gehören.

Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro

8. Wiegendrucke (Inkunabeln) und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren)

als Einzelstücke oder Sammlung, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren

Urhebern gehören.

Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)

9. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung.

Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro (eines Einzelstückes oder der Sammlung)

10. Gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind.

Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro

11. Archive aller Art, mit Archivalien jeden Inhalts, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern.

Bei Archiven und Archivalien gemäß § 25 DMSG, die im Eigentum von Körperschaften,

Anstalten oder Fonds (sämtlich) öffentlichen Rechts stehen bzw. vor ihrer widerrechtlichen

Ausfuhr standen, entfällt – schon auf Grund der Bestimmungen des Artikels II – jede

altersmäßige Einschränkung.

Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)

12. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder

anatomischen Sammlungen,

b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem

Wert.

Als Sammlungsstücke und Sammlungen im Sinne der Position 12 a) und 12 b) gelten nur

Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt,

Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen

Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des

üblichen Handels mit ähnlichen (Gebrauchs-) Gegenständen sind und einen hohen Wert haben.

Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro (eines Einzelstückes oder der Sammlung)

13. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind.

Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro

14. Sonstige, nicht unter die Kategorien 1 bis 13 fallende Antiquitäten, die älter als 50 Jahre sind.

Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro

Artikel II

Unberührt von den Wertgrenzen und sonstigen Einschränkungen gemäß Artikel I bleiben die

Rückgaberechte und -pflichten hinsichtlich aller Kulturgüter, die unter die Bestimmungen des § 2 Abs. 1

Z 2 a) und b) des Umsetzungsgesetzes (Objekte öffentlicher oder kirchlicher Sammlungen) fallen.

Artikel III

Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt

1 Euro = 13,7603 S

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →