483. Verordnung: Studienordnung Vermessungswesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.
Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Vermessungswesen
ist an der Technischen Universität Wien und an der
Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme
auf die in § 1 AHStG und in § 1 TechStG 1990
genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien sind
folgende Studienzweige einzurichten
a) Geoinformationswesen;
b) Geodäsie und Geophysik.
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs
Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt
folgende Fachgebiete
a) Mathematik;
b) Geometrie;
c) Physik;
d) Vermessungskunde;
e) Geodätische Rechenmethoden;
f) Elektronische Datenverarbeitung im Vermessungswesen;
g) nach Wahl des Studierenden aus den im
Studienplan festgelegten technisch-naturwissenschaftlichen
Ergänzungsfächern;
h) nach Wahl des Studierenden aus den im
Studienplan festgelegten rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen
Ergänzungsfächern.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen
Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen
sind im Studienplan im Umfang von
insgesamt 75 bis 94 Wochenstunden festzulegen.
(3) Im Studienplan sind mindestens 35% der
Gesamtstundenzahl der ersten Diplomprüfung für
Übungen und Praktika vorzusehen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende
Fachgebiete
(1) Pflichtfächer
1. An der Technischen Universität Wien
a) Liegenschafts-, Landinformations- und Katasterwesen;
b) Photogrammetrie und Fernerkundung;
c) Kartographie und Reproduktionstechnik;
d) Geoinformatik;
e) Angewandte Geodäsie;
f) Erdmessung und Landesvermessung;
g) Geophysik;
h) rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fächer.
Das Stundenausmaß der Pflichtfächer ist im
Studienplan entsprechend den inhaltlichen Schwerpunkten
der Studienzweige festzulegen.
2. An der Technischen Universität Graz
a) Geoinformatik;
b) Angewandte Geodäsie;
c) Photogrammetrie und Fernerkundung;
d) Kartographie;
e) Landesvermessung und Katasterwesen;
f) Physikalische Geodäsie und Geophysik;
g) Mathematische Geodäsie;
h) rechts- und betriebswirtschaftliche Fächer.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung
der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus
den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen
(gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem
Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
frei wählen kann.
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den
einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden
Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach
Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von
insgesamt 116 bis 135 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind
55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung
vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3
entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1
festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden
hat der Studienplan nach Maßgabe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2
insbesondere aus den Fachgebieten der Pflichtfächer
sowie aus technisch-naturwissenschaftlichen
Randgebieten vorzusehen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung
kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt
werden.