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483_1991 AT

483. Verordnung: Studienordnung Vermessungswesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Verordnung: Studienordnung Vermessungswesen

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.

Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Vermessungswesen

ist an der Technischen Universität Wien und an der

Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme

auf die in § 1 AHStG und in § 1 TechStG 1990

genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Universität Wien sind

folgende Studienzweige einzurichten

a) Geoinformationswesen;

b) Geodäsie und Geophysik.

Studienabschnitte

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs

Semester.

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt

folgende Fachgebiete

a) Mathematik;

b) Geometrie;

c) Physik;

d) Vermessungskunde;

e) Geodätische Rechenmethoden;

f) Elektronische Datenverarbeitung im Vermessungswesen;

g) nach Wahl des Studierenden aus den im

Studienplan festgelegten technisch-naturwissenschaftlichen

Ergänzungsfächern;

h) nach Wahl des Studierenden aus den im

Studienplan festgelegten rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen

Ergänzungsfächern.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen

Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen

sind im Studienplan im Umfang von

insgesamt 75 bis 94 Wochenstunden festzulegen.

(3) Im Studienplan sind mindestens 35% der

Gesamtstundenzahl der ersten Diplomprüfung für

Übungen und Praktika vorzusehen.

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende

Fachgebiete

(1) Pflichtfächer

1. An der Technischen Universität Wien

a) Liegenschafts-, Landinformations- und Katasterwesen;

b) Photogrammetrie und Fernerkundung;

c) Kartographie und Reproduktionstechnik;

d) Geoinformatik;

e) Angewandte Geodäsie;

f) Erdmessung und Landesvermessung;

g) Geophysik;

h) rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fächer.

Das Stundenausmaß der Pflichtfächer ist im

Studienplan entsprechend den inhaltlichen Schwerpunkten

der Studienzweige festzulegen.

2. An der Technischen Universität Graz

a) Geoinformatik;

b) Angewandte Geodäsie;

c) Photogrammetrie und Fernerkundung;

d) Kartographie;

e) Landesvermessung und Katasterwesen;

f) Physikalische Geodäsie und Geophysik;

g) Mathematische Geodäsie;

h) rechts- und betriebswirtschaftliche Fächer.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung

der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus

den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen

(gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem

Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen

frei wählen kann.

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den

einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden

Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach

Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von

insgesamt 116 bis 135 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind

55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung

vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3

entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1

festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden

hat der Studienplan nach Maßgabe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2

insbesondere aus den Fachgebieten der Pflichtfächer

sowie aus technisch-naturwissenschaftlichen

Randgebieten vorzusehen.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt

werden.

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