483. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
sind, von dem Wunsche geleitet, das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über
den Kleinen Grenzverkehr vom 28. September
1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 379/1968 in der Fassung der Abkommen vom
5. Feber 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1975 und vom 24. Mai 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 422/1985 zu
ändern, übereingekommen, folgendes Abkommen
abzuschließen
Artikel 1
In das in der Anlage A des Abkommens über den
Kleinen Grenzverkehr vom 28. September 1967 in
der Fassung der Abkommen vom 5. Feber 1975 und
vom 24. Mai 1984 enthaltene Verzeichnis der Ortschaften,
deren Gebiete den Grenzbezirk der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
bilden, werden unter die Ortschaften in der Gemeinde
Ljutomer die Ortschaften
Babinci
Banovci
Berkovski prelogi
Gajševci
Grlava
Krištavci
Salinci
Spodnji Kamenščak
Zasadi
sowie unter die Ortschaften der Gemeinde Slovenj
Gradec die Ortschaften
Brda
Golavabuka
Turiška vas
Tomaška vas
aufgenommen.
Artikel 2
In dem in der Anlage A enthaltenen Verzeichnis
der Gemeinden, deren Gebiete den Grenzbezirk
der Republik Österreich bilden, ist bei den Gemeinden
im politischen Bezirk Wolfsberg die Bezeichnung
„Sankt Paul" durch die Bezeichnung „Sankt
Paul im Lavanttal" zu ersetzen.
Artikel 3
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht.
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem
der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgte.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Seiten nach Austausch ihrer in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses
Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. November 1988
in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Mock
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Krstić
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. August 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 mit 1. November
1989 in Kraft.