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483_1989 AT

483. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

sind, von dem Wunsche geleitet, das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über

den Kleinen Grenzverkehr vom 28. September

1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 379/1968 in der Fassung der Abkommen vom

5. Feber 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1975 und vom 24. Mai 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 422/1985 zu

ändern, übereingekommen, folgendes Abkommen

abzuschließen

Artikel 1

In das in der Anlage A des Abkommens über den

Kleinen Grenzverkehr vom 28. September 1967 in

der Fassung der Abkommen vom 5. Feber 1975 und

vom 24. Mai 1984 enthaltene Verzeichnis der Ortschaften,

deren Gebiete den Grenzbezirk der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

bilden, werden unter die Ortschaften in der Gemeinde

Ljutomer die Ortschaften

Babinci

Banovci

Berkovski prelogi

Gajševci

Grlava

Krištavci

Salinci

Spodnji Kamenščak

Zasadi

sowie unter die Ortschaften der Gemeinde Slovenj

Gradec die Ortschaften

Brda

Golavabuka

Turiška vas

Tomaška vas

aufgenommen.

Artikel 2

In dem in der Anlage A enthaltenen Verzeichnis

der Gemeinden, deren Gebiete den Grenzbezirk

der Republik Österreich bilden, ist bei den Gemeinden

im politischen Bezirk Wolfsberg die Bezeichnung

„Sankt Paul" durch die Bezeichnung „Sankt

Paul im Lavanttal" zu ersetzen.

Artikel 3

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht.

Artikel 4

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem

der Austausch der Ratifikationsurkunden

erfolgte.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Seiten nach Austausch ihrer in guter

und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses

Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 4. November 1988

in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Mock

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Krstić

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. August 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 mit 1. November

1989 in Kraft.

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