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483_1988 AT

483. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für die Städtische Handelsschule Leoben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für die Städtische Handelsschule Leoben

Auf Grund des § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes

1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 144/1988, wird verordnet

§ 1. Für alle Klassen der Städtischen Handelsschule

Leoben wird für das Unterrichtsjahr

1988/89 der Samstag schulfrei erklärt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport vom 3. September

1987, BGBl. Nr. 458, außer Kraft.

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